Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 104. Einleitung. dem Willen einer oder mehrerer anderer Personen, dasheißt als Vertrag (i). Diese allgemeinen Rechtsbegriffe erscheinen in indivi- 4) Eine besondere Rücksicht endlich verdienen diejeni- Nach dieser vorbereitenden Übersicht ist nun von den Erstlich von den wichtigsten unter denselben nach ihrer (i) Der Vertrag also, der in
Beziehung auf Jeden der Theil- nehmer Rechte und Verpflichtun- gen erzeugt, ist zugleich in Be- ziehung auf Jeden derselben eine freye Handlung, und zwar insbe- sondere ein Rechtsgeschäft. §. 104. Einleitung. dem Willen einer oder mehrerer anderer Perſonen, dasheißt als Vertrag (i). Dieſe allgemeinen Rechtsbegriffe erſcheinen in indivi- 4) Eine beſondere Rückſicht endlich verdienen diejeni- Nach dieſer vorbereitenden Überſicht iſt nun von den Erſtlich von den wichtigſten unter denſelben nach ihrer (i) Der Vertrag alſo, der in
Beziehung auf Jeden der Theil- nehmer Rechte und Verpflichtun- gen erzeugt, iſt zugleich in Be- ziehung auf Jeden derſelben eine freye Handlung, und zwar insbe- ſondere ein Rechtsgeſchäft. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0019" n="7"/><fw place="top" type="header">§. 104. Einleitung.</fw><lb/> dem Willen einer oder mehrerer anderer Perſonen, das<lb/> heißt als Vertrag <note place="foot" n="(i)">Der Vertrag alſo, der in<lb/> Beziehung auf Jeden der Theil-<lb/> nehmer Rechte und Verpflichtun-<lb/> gen erzeugt, iſt zugleich in Be-<lb/> ziehung auf Jeden derſelben eine<lb/> freye Handlung, und zwar insbe-<lb/> ſondere ein Rechtsgeſchäft.</note>.</p><lb/> <p>Dieſe allgemeinen Rechtsbegriffe erſcheinen in indivi-<lb/> dueller Geſtalt bey allen Arten der Rechtsinſtitute, bey<lb/> dem Eigenthum und anderen dinglichen Rechten, den Obli-<lb/> gationen, dem Erbrecht, den Familienverhältniſſen: dieſe<lb/> ihre concrete Geſtalten gehören der Darſtellung eben jener<lb/> Inſtitute, alſo dem ſpeciellen Rechtsſyſtem, an. Allein<lb/> zwey beſondere Formen derſelben ſind wieder ſo umfaſſen-<lb/> der Natur, und mit ſo verſchiedenen einzelnen Rechtsinſti-<lb/> tuten vereinbar, daß auch ihre genauere Betrachtung nur<lb/> hier ihre rechte Stelle finden kann: dieſe weit umfaſſenden<lb/> Formen der Willenserklärung ſind der <hi rendition="#g">Vertrag</hi> und die<lb/><hi rendition="#g">Schenkung</hi>.</p><lb/> <p>4) Eine beſondere Rückſicht endlich verdienen diejeni-<lb/> gen Thatſachen, welche als weſentliches Element den Ab-<lb/> lauf irgend eines Zeitraums in ſich ſchließen, folglich von<lb/><hi rendition="#g">Zeitbeſtimmungen abhängig</hi> ſind.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Nach dieſer vorbereitenden Überſicht iſt nun von den<lb/> juriſtiſchen Thatſachen im Einzelnen zu handeln, und zwar:</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Erſtlich</hi> von den wichtigſten unter denſelben nach ihrer<lb/> Natur und den darin vorkommenden Verſchiedenheiten.<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [7/0019]
§. 104. Einleitung.
dem Willen einer oder mehrerer anderer Perſonen, das
heißt als Vertrag (i).
Dieſe allgemeinen Rechtsbegriffe erſcheinen in indivi-
dueller Geſtalt bey allen Arten der Rechtsinſtitute, bey
dem Eigenthum und anderen dinglichen Rechten, den Obli-
gationen, dem Erbrecht, den Familienverhältniſſen: dieſe
ihre concrete Geſtalten gehören der Darſtellung eben jener
Inſtitute, alſo dem ſpeciellen Rechtsſyſtem, an. Allein
zwey beſondere Formen derſelben ſind wieder ſo umfaſſen-
der Natur, und mit ſo verſchiedenen einzelnen Rechtsinſti-
tuten vereinbar, daß auch ihre genauere Betrachtung nur
hier ihre rechte Stelle finden kann: dieſe weit umfaſſenden
Formen der Willenserklärung ſind der Vertrag und die
Schenkung.
4) Eine beſondere Rückſicht endlich verdienen diejeni-
gen Thatſachen, welche als weſentliches Element den Ab-
lauf irgend eines Zeitraums in ſich ſchließen, folglich von
Zeitbeſtimmungen abhängig ſind.
Nach dieſer vorbereitenden Überſicht iſt nun von den
juriſtiſchen Thatſachen im Einzelnen zu handeln, und zwar:
Erſtlich von den wichtigſten unter denſelben nach ihrer
Natur und den darin vorkommenden Verſchiedenheiten.
(i) Der Vertrag alſo, der in
Beziehung auf Jeden der Theil-
nehmer Rechte und Verpflichtun-
gen erzeugt, iſt zugleich in Be-
ziehung auf Jeden derſelben eine
freye Handlung, und zwar insbe-
ſondere ein Rechtsgeſchäft.
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