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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
durch versprochnen Lohn zu überwinden. Diese Gefahr
ist nicht vorhanden bey der Conventionalstrafe für den
Fall eines Verbrechens, die daher ganz zulässig ist (Note g.).
Sie ist auch nicht vorhanden, wenn ein Testator die Erb-
einsetzung oder das Legat an die Bedingung knüpft, daß
der Erbe oder Legatar das Schlechte unterlasse, oder eine
Pflicht erfülle; hier ist von einem solchen Verbot der Be-
dingung in unsren Rechtsquellen gar nicht die Rede, wel-
ches aus dem angeführten Grunde des Unterschieds nicht
als eine zufällige Auslassung angesehen werden darf. --
Es ist aber noch besonders zu bemerken, daß die ange-
führte Rechtsregel in folgendem größeren Zusammenhang
aufgefaßt werden muß, durch welchen jeder Zweifel über
den hier entwickelten Grund verschwindet. Wenn nämlich
für die Unterlassung eines Verbrechens oder die Erfüllung
einer Pflicht Geld nicht blos versprochen, sondern baar
bezahlt wird, so kann dieses gezahlte Geld mit der con-
dictio ob turpem causam
zurückgefordert werden (m). Dar-
aus aber folgt von selbst das geringere Recht, ein bloßes
Versprechen der Zahlung als ungültig zu behandeln (n).


(m) L. 2 pr. § 1. 2, L. 4 § 2,
L. 9 pr. § 1. 2 de cond. ob tur-
pem
(12. 5.), L. 6. 7 C. eod.

(4. 7.).
(n) L. 1 C. de cond. ob tur-
pem
(4. 7.). -- Nämlich aus dem
Recht auf die condictio, folgt
überall das auf die exceptio,
aber nicht umgekehrt. Wenn z. B.
einem Richter Geld versprochen
wird unter der Bedingung eines
ungerechten Urtheils, so ist das
Versprechen, wegen der unsittli-
chen Bedingung nicht bindend;
ist das Geld aber schon gezahlt,
so kann es der Geber nicht zu-
rückfordern, weil auch ihn der
sittliche Tadel trifft. L. 3 de cond.
ob turp.
(12. 5.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
durch verſprochnen Lohn zu überwinden. Dieſe Gefahr
iſt nicht vorhanden bey der Conventionalſtrafe für den
Fall eines Verbrechens, die daher ganz zuläſſig iſt (Note g.).
Sie iſt auch nicht vorhanden, wenn ein Teſtator die Erb-
einſetzung oder das Legat an die Bedingung knüpft, daß
der Erbe oder Legatar das Schlechte unterlaſſe, oder eine
Pflicht erfülle; hier iſt von einem ſolchen Verbot der Be-
dingung in unſren Rechtsquellen gar nicht die Rede, wel-
ches aus dem angeführten Grunde des Unterſchieds nicht
als eine zufällige Auslaſſung angeſehen werden darf. —
Es iſt aber noch beſonders zu bemerken, daß die ange-
führte Rechtsregel in folgendem größeren Zuſammenhang
aufgefaßt werden muß, durch welchen jeder Zweifel über
den hier entwickelten Grund verſchwindet. Wenn nämlich
für die Unterlaſſung eines Verbrechens oder die Erfüllung
einer Pflicht Geld nicht blos verſprochen, ſondern baar
bezahlt wird, ſo kann dieſes gezahlte Geld mit der con-
dictio ob turpem causam
zurückgefordert werden (m). Dar-
aus aber folgt von ſelbſt das geringere Recht, ein bloßes
Verſprechen der Zahlung als ungültig zu behandeln (n).


(m) L. 2 pr. § 1. 2, L. 4 § 2,
L. 9 pr. § 1. 2 de cond. ob tur-
pem
(12. 5.), L. 6. 7 C. eod.

(4. 7.).
(n) L. 1 C. de cond. ob tur-
pem
(4. 7.). — Nämlich aus dem
Recht auf die condictio, folgt
überall das auf die exceptio,
aber nicht umgekehrt. Wenn z. B.
einem Richter Geld verſprochen
wird unter der Bedingung eines
ungerechten Urtheils, ſo iſt das
Verſprechen, wegen der unſittli-
chen Bedingung nicht bindend;
iſt das Geld aber ſchon gezahlt,
ſo kann es der Geber nicht zu-
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ſittliche Tadel trifft. L. 3 de cond.
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(12. 5.).
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[178/0190] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. durch verſprochnen Lohn zu überwinden. Dieſe Gefahr iſt nicht vorhanden bey der Conventionalſtrafe für den Fall eines Verbrechens, die daher ganz zuläſſig iſt (Note g.). Sie iſt auch nicht vorhanden, wenn ein Teſtator die Erb- einſetzung oder das Legat an die Bedingung knüpft, daß der Erbe oder Legatar das Schlechte unterlaſſe, oder eine Pflicht erfülle; hier iſt von einem ſolchen Verbot der Be- dingung in unſren Rechtsquellen gar nicht die Rede, wel- ches aus dem angeführten Grunde des Unterſchieds nicht als eine zufällige Auslaſſung angeſehen werden darf. — Es iſt aber noch beſonders zu bemerken, daß die ange- führte Rechtsregel in folgendem größeren Zuſammenhang aufgefaßt werden muß, durch welchen jeder Zweifel über den hier entwickelten Grund verſchwindet. Wenn nämlich für die Unterlaſſung eines Verbrechens oder die Erfüllung einer Pflicht Geld nicht blos verſprochen, ſondern baar bezahlt wird, ſo kann dieſes gezahlte Geld mit der con- dictio ob turpem causam zurückgefordert werden (m). Dar- aus aber folgt von ſelbſt das geringere Recht, ein bloßes Verſprechen der Zahlung als ungültig zu behandeln (n). (m) L. 2 pr. § 1. 2, L. 4 § 2, L. 9 pr. § 1. 2 de cond. ob tur- pem (12. 5.), L. 6. 7 C. eod. (4. 7.). (n) L. 1 C. de cond. ob tur- pem (4. 7.). — Nämlich aus dem Recht auf die condictio, folgt überall das auf die exceptio, aber nicht umgekehrt. Wenn z. B. einem Richter Geld verſprochen wird unter der Bedingung eines ungerechten Urtheils, ſo iſt das Verſprechen, wegen der unſittli- chen Bedingung nicht bindend; iſt das Geld aber ſchon gezahlt, ſo kann es der Geber nicht zu- rückfordern, weil auch ihn der ſittliche Tadel trifft. L. 3 de cond. ob turp. (12. 5.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/190>, abgerufen am 23.11.2024.