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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
geschäfts gemacht wird. Bey einigen derselben finden sich
bedeutende Abweichungen von den über die unsittlichen Be-
dingungen im Allgemeinen (§ 122) aufgestellten Regeln.

I. In Beziehung auf Ehe sind folgende Bedingungen
untersagt.

A. Die Bedingung der gänzlichen Ehelosigkeit, und
zwar diese durch eine ausdrückliche Bestimmung der Lex
Julia
(a). Diese Bestimmung war sehr natürlich in einem
Gesetz, welches durch eine Reihe von Belohnungen und
Strafen die Ehe auf alle Weise zu befördern suchte.

B. Die Ehescheidung, wenn sie eben so, wie dort die
Ehelosigkeit, zur Bedingung eines Vermögensvortheils ge-
macht wird (b). Denn auch die Römer sahen die Schei-
dung stets als ein Übel an, wozu der Entschluß nur durch
sittliche Nothwendigkeit gerechtfertigt werden könne; die
Einladung dazu durch Gründe des Eigennutzes mußte da-
her als unsittlich erscheinen.

C. Unterwerfung unter fremdes Gutdünken bey der

(a) L. 22, L. 63 § 1, L. 72
§ 5, L. 74, L. 77 § 2, L. 100 de
cond.
(35. 1.), L. 65 § 1 ad Sc.
Treb.
(36. 1.), Paulus III. 4 B.

§ 2. -- Auch indirect, wenn un-
ter dieser Bedingung dem Vater
oder dem Sohn Desjenigen, der
ehelos bleiben soll, ein Legat zu-
gewendet wird. L. 79 § 4 de
cond.
(35. 1.). Auch das Verbot
der Ehe mit einer bestimmten
Person, wenn diese in einer Lage
ist, dann keine Ehe zu finden,
also ehelos bleiben zu müssen.
L. 64 § 1 de cond. (35. 1.). --
Ganz eigene Schicksale hat die
Bedingung des Wittwenstandes
gehabt, d. h. der Ehelosigkeit nach
einer früheren, durch den Tod
aufgelösten Ehe; diese Bedingung
hat zuletzt Justinian als wirksam
zugelassen. Vgl. Sell S. 178.
(b) L. 8 § 1 de usu (7. 8.),
L. 5. C. de inst. (6. 25.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
geſchäfts gemacht wird. Bey einigen derſelben finden ſich
bedeutende Abweichungen von den über die unſittlichen Be-
dingungen im Allgemeinen (§ 122) aufgeſtellten Regeln.

I. In Beziehung auf Ehe ſind folgende Bedingungen
unterſagt.

A. Die Bedingung der gänzlichen Eheloſigkeit, und
zwar dieſe durch eine ausdrückliche Beſtimmung der Lex
Julia
(a). Dieſe Beſtimmung war ſehr natürlich in einem
Geſetz, welches durch eine Reihe von Belohnungen und
Strafen die Ehe auf alle Weiſe zu befördern ſuchte.

B. Die Eheſcheidung, wenn ſie eben ſo, wie dort die
Eheloſigkeit, zur Bedingung eines Vermögensvortheils ge-
macht wird (b). Denn auch die Römer ſahen die Schei-
dung ſtets als ein Übel an, wozu der Entſchluß nur durch
ſittliche Nothwendigkeit gerechtfertigt werden könne; die
Einladung dazu durch Gründe des Eigennutzes mußte da-
her als unſittlich erſcheinen.

C. Unterwerfung unter fremdes Gutdünken bey der

(a) L. 22, L. 63 § 1, L. 72
§ 5, L. 74, L. 77 § 2, L. 100 de
cond.
(35. 1.), L. 65 § 1 ad Sc.
Treb.
(36. 1.), Paulus III. 4 B.

§ 2. — Auch indirect, wenn un-
ter dieſer Bedingung dem Vater
oder dem Sohn Desjenigen, der
ehelos bleiben ſoll, ein Legat zu-
gewendet wird. L. 79 § 4 de
cond.
(35. 1.). Auch das Verbot
der Ehe mit einer beſtimmten
Perſon, wenn dieſe in einer Lage
iſt, dann keine Ehe zu finden,
alſo ehelos bleiben zu müſſen.
L. 64 § 1 de cond. (35. 1.). —
Ganz eigene Schickſale hat die
Bedingung des Wittwenſtandes
gehabt, d. h. der Eheloſigkeit nach
einer früheren, durch den Tod
aufgelöſten Ehe; dieſe Bedingung
hat zuletzt Juſtinian als wirkſam
zugelaſſen. Vgl. Sell S. 178.
(b) L. 8 § 1 de usu (7. 8.),
L. 5. C. de inst. (6. 25.).
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[180/0192] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. geſchäfts gemacht wird. Bey einigen derſelben finden ſich bedeutende Abweichungen von den über die unſittlichen Be- dingungen im Allgemeinen (§ 122) aufgeſtellten Regeln. I. In Beziehung auf Ehe ſind folgende Bedingungen unterſagt. A. Die Bedingung der gänzlichen Eheloſigkeit, und zwar dieſe durch eine ausdrückliche Beſtimmung der Lex Julia (a). Dieſe Beſtimmung war ſehr natürlich in einem Geſetz, welches durch eine Reihe von Belohnungen und Strafen die Ehe auf alle Weiſe zu befördern ſuchte. B. Die Eheſcheidung, wenn ſie eben ſo, wie dort die Eheloſigkeit, zur Bedingung eines Vermögensvortheils ge- macht wird (b). Denn auch die Römer ſahen die Schei- dung ſtets als ein Übel an, wozu der Entſchluß nur durch ſittliche Nothwendigkeit gerechtfertigt werden könne; die Einladung dazu durch Gründe des Eigennutzes mußte da- her als unſittlich erſcheinen. C. Unterwerfung unter fremdes Gutdünken bey der (a) L. 22, L. 63 § 1, L. 72 § 5, L. 74, L. 77 § 2, L. 100 de cond. (35. 1.), L. 65 § 1 ad Sc. Treb. (36. 1.), Paulus III. 4 B. § 2. — Auch indirect, wenn un- ter dieſer Bedingung dem Vater oder dem Sohn Desjenigen, der ehelos bleiben ſoll, ein Legat zu- gewendet wird. L. 79 § 4 de cond. (35. 1.). Auch das Verbot der Ehe mit einer beſtimmten Perſon, wenn dieſe in einer Lage iſt, dann keine Ehe zu finden, alſo ehelos bleiben zu müſſen. L. 64 § 1 de cond. (35. 1.). — Ganz eigene Schickſale hat die Bedingung des Wittwenſtandes gehabt, d. h. der Eheloſigkeit nach einer früheren, durch den Tod aufgelöſten Ehe; dieſe Bedingung hat zuletzt Juſtinian als wirkſam zugelaſſen. Vgl. Sell S. 178. (b) L. 8 § 1 de usu (7. 8.), L. 5. C. de inst. (6. 25.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/192>, abgerufen am 23.11.2024.