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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 124. Bedingung. Unmögliche, unsittliche. (Fortsetzung.)
für die Vernichtung des Hauptgeschäfts (§ 120. l), so ist
durch die Unmöglichkeit derselben die daran geknüpfte Ver-
nichtung entkräftet. Es ist also so gut, als ob der Ver-
trag ganz ohne Resolutivbedingung geschlossen wäre. So
einleuchtend nun im Allgemeinen diese Bestimmung ist, so
wird doch auch folgende Einschränkung schwerlich einen
Widerspruch finden. Ist nämlich von einer unsittlichen
Bedingung die Rede, so können dieser die Parteyen die
Form einer resolutiven geben, lediglich um die Anwen-
dung der oben aufgestellten Regeln zu umgehen; dann
muß in jedem einzelnen Fall Dasjenige geschehen, was
zur Aufrechthaltung des sittlichen Zwecks nothwendig ist.
Verspricht also Einer dem Andern Hundert unter der Sus-
pensivbedingung, daß der Andere einen Dritten mishandle,
so ist der Vertrag nichtig. Nun könnte man dem Vertrag
die Wendung geben, daß eine Schenkung von Hundert
versprochen würde, mit der Resolutivbedingung, wenn die
Mishandlung unterbliebe. Nach dem Buchstaben der eben
aufgestellten Regel würde blos die Resolutivbedingung
wegfallen, und die Hundert müßten bezahlt werden; nach
der Absicht der Parteyen aber ist es so gut, wie wenn
jene Form der Suspensivbedingung gewählt wäre, die
unsittliche Absicht darf nicht durch Schenkung einen Lohn
erhalten, und es muß vielmehr das ganze Geschäft als
ungültig behandelt werden.

Die wichtigste Frage endlich bleibt noch für die un-
möglichen und unsittlichen Bedingungen gemeinschaftlich zu

III. 13

§. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.)
für die Vernichtung des Hauptgeſchäfts (§ 120. l), ſo iſt
durch die Unmöglichkeit derſelben die daran geknüpfte Ver-
nichtung entkräftet. Es iſt alſo ſo gut, als ob der Ver-
trag ganz ohne Reſolutivbedingung geſchloſſen wäre. So
einleuchtend nun im Allgemeinen dieſe Beſtimmung iſt, ſo
wird doch auch folgende Einſchränkung ſchwerlich einen
Widerſpruch finden. Iſt nämlich von einer unſittlichen
Bedingung die Rede, ſo können dieſer die Parteyen die
Form einer reſolutiven geben, lediglich um die Anwen-
dung der oben aufgeſtellten Regeln zu umgehen; dann
muß in jedem einzelnen Fall Dasjenige geſchehen, was
zur Aufrechthaltung des ſittlichen Zwecks nothwendig iſt.
Verſpricht alſo Einer dem Andern Hundert unter der Sus-
penſivbedingung, daß der Andere einen Dritten mishandle,
ſo iſt der Vertrag nichtig. Nun koͤnnte man dem Vertrag
die Wendung geben, daß eine Schenkung von Hundert
verſprochen würde, mit der Reſolutivbedingung, wenn die
Mishandlung unterbliebe. Nach dem Buchſtaben der eben
aufgeſtellten Regel würde blos die Reſolutivbedingung
wegfallen, und die Hundert müßten bezahlt werden; nach
der Abſicht der Parteyen aber iſt es ſo gut, wie wenn
jene Form der Suspenſivbedingung gewählt wäre, die
unſittliche Abſicht darf nicht durch Schenkung einen Lohn
erhalten, und es muß vielmehr das ganze Geſchäft als
ungültig behandelt werden.

Die wichtigſte Frage endlich bleibt noch für die un-
möglichen und unſittlichen Bedingungen gemeinſchaftlich zu

III. 13
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[193/0205] §. 124. Bedingung. Unmögliche, unſittliche. (Fortſetzung.) für die Vernichtung des Hauptgeſchäfts (§ 120. l), ſo iſt durch die Unmöglichkeit derſelben die daran geknüpfte Ver- nichtung entkräftet. Es iſt alſo ſo gut, als ob der Ver- trag ganz ohne Reſolutivbedingung geſchloſſen wäre. So einleuchtend nun im Allgemeinen dieſe Beſtimmung iſt, ſo wird doch auch folgende Einſchränkung ſchwerlich einen Widerſpruch finden. Iſt nämlich von einer unſittlichen Bedingung die Rede, ſo können dieſer die Parteyen die Form einer reſolutiven geben, lediglich um die Anwen- dung der oben aufgeſtellten Regeln zu umgehen; dann muß in jedem einzelnen Fall Dasjenige geſchehen, was zur Aufrechthaltung des ſittlichen Zwecks nothwendig iſt. Verſpricht alſo Einer dem Andern Hundert unter der Sus- penſivbedingung, daß der Andere einen Dritten mishandle, ſo iſt der Vertrag nichtig. Nun koͤnnte man dem Vertrag die Wendung geben, daß eine Schenkung von Hundert verſprochen würde, mit der Reſolutivbedingung, wenn die Mishandlung unterbliebe. Nach dem Buchſtaben der eben aufgeſtellten Regel würde blos die Reſolutivbedingung wegfallen, und die Hundert müßten bezahlt werden; nach der Abſicht der Parteyen aber iſt es ſo gut, wie wenn jene Form der Suspenſivbedingung gewählt wäre, die unſittliche Abſicht darf nicht durch Schenkung einen Lohn erhalten, und es muß vielmehr das ganze Geſchäft als ungültig behandelt werden. Die wichtigſte Frage endlich bleibt noch für die un- möglichen und unſittlichen Bedingungen gemeinſchaftlich zu III. 13

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/205>, abgerufen am 21.11.2024.