Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 126. Zeitbestimmung. (Fortsetzung.) stimmung liegende Gewißheit nicht einmal durch einen soentfernten Zeitpunkt ausgeschlossen, welchen der Berechtigte selbst unmöglich erleben kann (a); denn dieser Umstand hindert ihn nicht, ein solches Recht in alle seine Berech- nungen und Verfügungen über die Zukunft mit aufzunehmen. Es bleibt nur noch übrig, diesen Grundsatz auf die A. Bey der Erbeinsetzung kann eine solche Beschränkung B. Bey Legaten kommt der Kalendertag unbedenklich (a) So z. B. der Vertrag über eine Zahlung nach Hundert Jah- ren. L. 46 pr. de V. O. (45. 1.). -- Ein Legat, Hundert Jahre nach des Testators Tod zahlbar. L. 21 pr. quando dies (36. 2.). (b) § 9 J. de her. inst. (2. 14.), L. 34 de her. inst. (28. 5.). 14*
§. 126. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.) ſtimmung liegende Gewißheit nicht einmal durch einen ſoentfernten Zeitpunkt ausgeſchloſſen, welchen der Berechtigte ſelbſt unmöglich erleben kann (a); denn dieſer Umſtand hindert ihn nicht, ein ſolches Recht in alle ſeine Berech- nungen und Verfügungen über die Zukunft mit aufzunehmen. Es bleibt nur noch übrig, dieſen Grundſatz auf die A. Bey der Erbeinſetzung kann eine ſolche Beſchränkung B. Bey Legaten kommt der Kalendertag unbedenklich (a) So z. B. der Vertrag über eine Zahlung nach Hundert Jah- ren. L. 46 pr. de V. O. (45. 1.). — Ein Legat, Hundert Jahre nach des Teſtators Tod zahlbar. L. 21 pr. quando dies (36. 2.). (b) § 9 J. de her. inst. (2. 14.), L. 34 de her. inst. (28. 5.). 14*
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§. 126. Zeitbeſtimmung. (Fortſetzung.)
ſtimmung liegende Gewißheit nicht einmal durch einen ſo
entfernten Zeitpunkt ausgeſchloſſen, welchen der Berechtigte
ſelbſt unmöglich erleben kann (a); denn dieſer Umſtand
hindert ihn nicht, ein ſolches Recht in alle ſeine Berech-
nungen und Verfügungen über die Zukunft mit aufzunehmen.
Es bleibt nur noch übrig, dieſen Grundſatz auf die
wichtigſten einzelnen Rechtsverhältniſſe, worin ein Kalen-
dertag vorkommen kann, anzuwenden.
A. Bey der Erbeinſetzung kann eine ſolche Beſchränkung
deswegen nicht zur Ausführung kommen, weil nach dem
Tode weder eine Zeit ohne Vertretung des Verſtorbenen,
noch eine Abwechslung geſetzlicher und teſtamentariſcher
Erbfolge, zuläſſig iſt. Daher gilt eine ſolche Beſchränkung
hier als nicht geſchrieben, und das Erbrecht gilt vom Tode
an (b). Dieſes ſcheint ſonderbar, da doch die weit unge-
wiſſere Bedingung als eine wirkſame Beſchränkung zuge-
laſſen wird. Dabey aber gleicht ſich Alles dadurch aus,
daß die erfüllte Bedingung auf die Todeszeit zurückgeführt
wird (§ 120); wollten wir nun dieſe Zurückführung auch
hier vornehmen, ſo würde das genau auf denſelben Erfolg
führen, der jetzt wirklich dadurch eintritt, daß der dies als
nicht geſchrieben gilt.
B. Bey Legaten kommt der Kalendertag unbedenklich
zur Ausführung, ſo daß das Recht auf das Legat vom
(a) So z. B. der Vertrag über
eine Zahlung nach Hundert Jah-
ren. L. 46 pr. de V. O. (45. 1.).
— Ein Legat, Hundert Jahre
nach des Teſtators Tod zahlbar.
L. 21 pr. quando dies (36. 2.).
(b) § 9 J. de her. inst. (2. 14.),
L. 34 de her. inst. (28. 5.).
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