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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
dem Tode des Testators (f). Selbst wenn man es als
Bedingung ansehen wollte, so würde der Erfolg derselbe
seyn, da die Bedingung eine nothwendige wäre, neben
welcher das Legat unbedingt bleibt (§ 121. g). Auch ist
dieses keine bloße Spitzfindigkeit, sondern es hat einen
guten praktischen Sinn, indem der Legatar, wenngleich er
ein solches Legat gewiß nicht selbst genießt, es doch unter
die, Jedem besonders wichtigen, Verfügungen für seine
Erben sicher aufnehmen kann.

C. Der Vertrag ist, ungeachtet einer solchen Nebenbe-
stimmung, ein unbedingter, und die Beschränkung gilt ganz
als dies. Die Ungewißheit des gegenwärtigen Werthes
der Leistung steht hier nicht im Wege, da diese eben so
bey jedem gewagten Geschäfte vorkommt, welches darum
gar nicht nothwendig ein bedingtes zu seyn braucht. --
Der praktische Einfluß jener Regel zeigt sich bey der con-
dictio indebiti.
Hier gilt im Allgemeinen der Grundsatz,
daß die auf einen Kalendertag gestellte Schuld, wenn sie
vor diesem Tage bezahlt wurde, nicht zurückgefordert wer-
den kann, wohl aber die bedingte, vor erfüllter Bedingung
gezahlte Schuld (g). Die Schuld nun, welche auf ein
gewisses Ereigniß gestellt ist, hat ganz die Natur einer
Schuld auf den Kalendertag, nicht die einer bedingten:

(f) L. 79 pr. de cond. (35. 1.),
L. 4 § 1 quando dies
(36. 2.).
(g) L. 10 L. 16 pr. L. 56 de
cond. ind.
(12. 6).
Es versteht
sich von selbst, daß auch bey der
bedingten Schuld die Condictio
indebiti
wegfällt, wenn nur vor
ihrer Anstellung die Bedingung
erfüllt wird. L. 16 pr. cit.
(Note h).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
dem Tode des Teſtators (f). Selbſt wenn man es als
Bedingung anſehen wollte, ſo würde der Erfolg derſelbe
ſeyn, da die Bedingung eine nothwendige wäre, neben
welcher das Legat unbedingt bleibt (§ 121. g). Auch iſt
dieſes keine bloße Spitzfindigkeit, ſondern es hat einen
guten praktiſchen Sinn, indem der Legatar, wenngleich er
ein ſolches Legat gewiß nicht ſelbſt genießt, es doch unter
die, Jedem beſonders wichtigen, Verfügungen für ſeine
Erben ſicher aufnehmen kann.

C. Der Vertrag iſt, ungeachtet einer ſolchen Nebenbe-
ſtimmung, ein unbedingter, und die Beſchränkung gilt ganz
als dies. Die Ungewißheit des gegenwärtigen Werthes
der Leiſtung ſteht hier nicht im Wege, da dieſe eben ſo
bey jedem gewagten Geſchäfte vorkommt, welches darum
gar nicht nothwendig ein bedingtes zu ſeyn braucht. —
Der praktiſche Einfluß jener Regel zeigt ſich bey der con-
dictio indebiti.
Hier gilt im Allgemeinen der Grundſatz,
daß die auf einen Kalendertag geſtellte Schuld, wenn ſie
vor dieſem Tage bezahlt wurde, nicht zurückgefordert wer-
den kann, wohl aber die bedingte, vor erfüllter Bedingung
gezahlte Schuld (g). Die Schuld nun, welche auf ein
gewiſſes Ereigniß geſtellt iſt, hat ganz die Natur einer
Schuld auf den Kalendertag, nicht die einer bedingten:

(f) L. 79 pr. de cond. (35. 1.),
L. 4 § 1 quando dies
(36. 2.).
(g) L. 10 L. 16 pr. L. 56 de
cond. ind.
(12. 6).
Es verſteht
ſich von ſelbſt, daß auch bey der
bedingten Schuld die Condictio
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wegfällt, wenn nur vor
ihrer Anſtellung die Bedingung
erfüllt wird. L. 16 pr. cit.
(Note h).
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[214/0226] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. dem Tode des Teſtators (f). Selbſt wenn man es als Bedingung anſehen wollte, ſo würde der Erfolg derſelbe ſeyn, da die Bedingung eine nothwendige wäre, neben welcher das Legat unbedingt bleibt (§ 121. g). Auch iſt dieſes keine bloße Spitzfindigkeit, ſondern es hat einen guten praktiſchen Sinn, indem der Legatar, wenngleich er ein ſolches Legat gewiß nicht ſelbſt genießt, es doch unter die, Jedem beſonders wichtigen, Verfügungen für ſeine Erben ſicher aufnehmen kann. C. Der Vertrag iſt, ungeachtet einer ſolchen Nebenbe- ſtimmung, ein unbedingter, und die Beſchränkung gilt ganz als dies. Die Ungewißheit des gegenwärtigen Werthes der Leiſtung ſteht hier nicht im Wege, da dieſe eben ſo bey jedem gewagten Geſchäfte vorkommt, welches darum gar nicht nothwendig ein bedingtes zu ſeyn braucht. — Der praktiſche Einfluß jener Regel zeigt ſich bey der con- dictio indebiti. Hier gilt im Allgemeinen der Grundſatz, daß die auf einen Kalendertag geſtellte Schuld, wenn ſie vor dieſem Tage bezahlt wurde, nicht zurückgefordert wer- den kann, wohl aber die bedingte, vor erfüllter Bedingung gezahlte Schuld (g). Die Schuld nun, welche auf ein gewiſſes Ereigniß geſtellt iſt, hat ganz die Natur einer Schuld auf den Kalendertag, nicht die einer bedingten: (f) L. 79 pr. de cond. (35. 1.), L. 4 § 1 quando dies (36. 2.). (g) L. 10 L. 16 pr. L. 56 de cond. ind. (12. 6). Es verſteht ſich von ſelbſt, daß auch bey der bedingten Schuld die Condictio indebiti wegfällt, wenn nur vor ihrer Anſtellung die Bedingung erfüllt wird. L. 16 pr. cit. (Note h).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/226>, abgerufen am 21.11.2024.