Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. dem Tode des Testators (f). Selbst wenn man es alsBedingung ansehen wollte, so würde der Erfolg derselbe seyn, da die Bedingung eine nothwendige wäre, neben welcher das Legat unbedingt bleibt (§ 121. g). Auch ist dieses keine bloße Spitzfindigkeit, sondern es hat einen guten praktischen Sinn, indem der Legatar, wenngleich er ein solches Legat gewiß nicht selbst genießt, es doch unter die, Jedem besonders wichtigen, Verfügungen für seine Erben sicher aufnehmen kann. C. Der Vertrag ist, ungeachtet einer solchen Nebenbe- (f) L. 79 pr. de cond. (35. 1.), L. 4 § 1 quando dies (36. 2.). (g) L. 10 L. 16 pr. L. 56 de
cond. ind. (12. 6). Es versteht sich von selbst, daß auch bey der bedingten Schuld die Condictio indebiti wegfällt, wenn nur vor ihrer Anstellung die Bedingung erfüllt wird. L. 16 pr. cit. (Note h). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. dem Tode des Teſtators (f). Selbſt wenn man es alsBedingung anſehen wollte, ſo würde der Erfolg derſelbe ſeyn, da die Bedingung eine nothwendige wäre, neben welcher das Legat unbedingt bleibt (§ 121. g). Auch iſt dieſes keine bloße Spitzfindigkeit, ſondern es hat einen guten praktiſchen Sinn, indem der Legatar, wenngleich er ein ſolches Legat gewiß nicht ſelbſt genießt, es doch unter die, Jedem beſonders wichtigen, Verfügungen für ſeine Erben ſicher aufnehmen kann. C. Der Vertrag iſt, ungeachtet einer ſolchen Nebenbe- (f) L. 79 pr. de cond. (35. 1.), L. 4 § 1 quando dies (36. 2.). (g) L. 10 L. 16 pr. L. 56 de
cond. ind. (12. 6). Es verſteht ſich von ſelbſt, daß auch bey der bedingten Schuld die Condictio indebiti wegfällt, wenn nur vor ihrer Anſtellung die Bedingung erfüllt wird. L. 16 pr. cit. (Note h). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0226" n="214"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> dem Tode des Teſtators <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 79 <hi rendition="#i">pr. de cond.</hi> (35. 1.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 4 § 1 <hi rendition="#i">quando dies</hi></hi> (36. 2.).</note>. Selbſt wenn man es als<lb/> Bedingung anſehen wollte, ſo würde der Erfolg derſelbe<lb/> ſeyn, da die Bedingung eine nothwendige wäre, neben<lb/> welcher das Legat unbedingt bleibt (§ 121. <hi rendition="#aq">g</hi>). Auch iſt<lb/> dieſes keine bloße Spitzfindigkeit, ſondern es hat einen<lb/> guten praktiſchen Sinn, indem der Legatar, wenngleich er<lb/> ein ſolches Legat gewiß nicht ſelbſt genießt, es doch unter<lb/> die, Jedem beſonders wichtigen, Verfügungen für ſeine<lb/> Erben ſicher aufnehmen kann.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">C.</hi> Der Vertrag iſt, ungeachtet einer ſolchen Nebenbe-<lb/> ſtimmung, ein unbedingter, und die Beſchränkung gilt ganz<lb/> als <hi rendition="#aq">dies.</hi> Die Ungewißheit des gegenwärtigen Werthes<lb/> der Leiſtung ſteht hier nicht im Wege, da dieſe eben ſo<lb/> bey jedem gewagten Geſchäfte vorkommt, welches darum<lb/> gar nicht nothwendig ein bedingtes zu ſeyn braucht. —<lb/> Der praktiſche Einfluß jener Regel zeigt ſich bey der <hi rendition="#aq">con-<lb/> dictio indebiti.</hi> Hier gilt im Allgemeinen der Grundſatz,<lb/> daß die auf einen Kalendertag geſtellte Schuld, wenn ſie<lb/> vor dieſem Tage bezahlt wurde, nicht zurückgefordert wer-<lb/> den kann, wohl aber die bedingte, vor erfüllter Bedingung<lb/> gezahlte Schuld <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 10 <hi rendition="#i">L.</hi> 16 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 56 <hi rendition="#i">de<lb/> cond. ind.</hi> (12. 6).</hi> Es verſteht<lb/> ſich von ſelbſt, daß auch bey der<lb/> bedingten Schuld die <hi rendition="#aq">Condictio<lb/> indebiti</hi> wegfällt, wenn nur vor<lb/> ihrer Anſtellung die Bedingung<lb/> erfüllt wird. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 16 <hi rendition="#i">pr. cit.</hi></hi><lb/> (Note <hi rendition="#aq">h</hi>).</note>. Die Schuld nun, welche auf ein<lb/> gewiſſes Ereigniß geſtellt iſt, hat ganz die Natur einer<lb/> Schuld auf den Kalendertag, nicht die einer bedingten:<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [214/0226]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
dem Tode des Teſtators (f). Selbſt wenn man es als
Bedingung anſehen wollte, ſo würde der Erfolg derſelbe
ſeyn, da die Bedingung eine nothwendige wäre, neben
welcher das Legat unbedingt bleibt (§ 121. g). Auch iſt
dieſes keine bloße Spitzfindigkeit, ſondern es hat einen
guten praktiſchen Sinn, indem der Legatar, wenngleich er
ein ſolches Legat gewiß nicht ſelbſt genießt, es doch unter
die, Jedem beſonders wichtigen, Verfügungen für ſeine
Erben ſicher aufnehmen kann.
C. Der Vertrag iſt, ungeachtet einer ſolchen Nebenbe-
ſtimmung, ein unbedingter, und die Beſchränkung gilt ganz
als dies. Die Ungewißheit des gegenwärtigen Werthes
der Leiſtung ſteht hier nicht im Wege, da dieſe eben ſo
bey jedem gewagten Geſchäfte vorkommt, welches darum
gar nicht nothwendig ein bedingtes zu ſeyn braucht. —
Der praktiſche Einfluß jener Regel zeigt ſich bey der con-
dictio indebiti. Hier gilt im Allgemeinen der Grundſatz,
daß die auf einen Kalendertag geſtellte Schuld, wenn ſie
vor dieſem Tage bezahlt wurde, nicht zurückgefordert wer-
den kann, wohl aber die bedingte, vor erfüllter Bedingung
gezahlte Schuld (g). Die Schuld nun, welche auf ein
gewiſſes Ereigniß geſtellt iſt, hat ganz die Natur einer
Schuld auf den Kalendertag, nicht die einer bedingten:
(f) L. 79 pr. de cond. (35. 1.),
L. 4 § 1 quando dies (36. 2.).
(g) L. 10 L. 16 pr. L. 56 de
cond. ind. (12. 6). Es verſteht
ſich von ſelbſt, daß auch bey der
bedingten Schuld die Condictio
indebiti wegfällt, wenn nur vor
ihrer Anſtellung die Bedingung
erfüllt wird. L. 16 pr. cit.
(Note h).
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