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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 131. Erklärung des Willens. Ausdrückliche, stillschweigende.
spiele, daneben aber sehr unzureichende und nur mit Vor-
sicht anzuwendende allgemeine Regeln aufgestellt haben.
Hier in das Einzelne dieser Regeln einzugehen, würde
nicht räthlich seyn, da sie mit der Eigenthümlichkeit der
Verträge und der Testamente dergestalt in Verbindung
stehen, daß sie nur im Zusammenhang des Obligationen-
rechts und des Erbrechts zweckmäßig dargestellt werden
können.

Die stillschweigende Erklärung des Willens besteht in
solchen Handlungen, die zwar selbstständige Zwecke haben,
zugleich aber als Mittel für die Erkenntniß des Willens
dienen. Sollen sie dafür gelten, so muß ein sicherer Schluß
möglich seyn von der vorgenommenen Handlung auf das
Daseyn des Willens (g). Die Annahme einer stillschwei-
genden Erklärung beruht also stets auf einer wirklichen
Beurtheilung der einzelnen Handlung, mit Rücksicht auf
alle Umstände, von welchen sie begleitet ist, und diese Be-
urtheilung nimmt hier dieselbe Stelle ein, wie bey der
ausdrücklichen die Auslegung der gebrauchten Worte. Nicht
selten wird die Handlung für sich allein gar nicht als
Willenserklärung gelten können, sondern es wird dazu der
positiven Mitwirkung äußerer Umstände bedürfen; aber
auch wo aus ihr allein ein Schluß auf den Willen in
der Regel wohlbegründet seyn mag, kann derselbe dennoch
durch entgegenwirkende Umstände entkräftet werden. Diese

(g) Die Neueren drücken das so aus: es müssen facta conclu-
dentia
seyn.

§. 131. Erklärung des Willens. Ausdrückliche, ſtillſchweigende.
ſpiele, daneben aber ſehr unzureichende und nur mit Vor-
ſicht anzuwendende allgemeine Regeln aufgeſtellt haben.
Hier in das Einzelne dieſer Regeln einzugehen, würde
nicht räthlich ſeyn, da ſie mit der Eigenthümlichkeit der
Verträge und der Teſtamente dergeſtalt in Verbindung
ſtehen, daß ſie nur im Zuſammenhang des Obligationen-
rechts und des Erbrechts zweckmäßig dargeſtellt werden
können.

Die ſtillſchweigende Erklärung des Willens beſteht in
ſolchen Handlungen, die zwar ſelbſtſtändige Zwecke haben,
zugleich aber als Mittel für die Erkenntniß des Willens
dienen. Sollen ſie dafür gelten, ſo muß ein ſicherer Schluß
möglich ſeyn von der vorgenommenen Handlung auf das
Daſeyn des Willens (g). Die Annahme einer ſtillſchwei-
genden Erklärung beruht alſo ſtets auf einer wirklichen
Beurtheilung der einzelnen Handlung, mit Rückſicht auf
alle Umſtände, von welchen ſie begleitet iſt, und dieſe Be-
urtheilung nimmt hier dieſelbe Stelle ein, wie bey der
ausdrücklichen die Auslegung der gebrauchten Worte. Nicht
ſelten wird die Handlung für ſich allein gar nicht als
Willenserklärung gelten können, ſondern es wird dazu der
poſitiven Mitwirkung äußerer Umſtände bedürfen; aber
auch wo aus ihr allein ein Schluß auf den Willen in
der Regel wohlbegründet ſeyn mag, kann derſelbe dennoch
durch entgegenwirkende Umſtände entkräftet werden. Dieſe

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dentia
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[245/0257] §. 131. Erklärung des Willens. Ausdrückliche, ſtillſchweigende. ſpiele, daneben aber ſehr unzureichende und nur mit Vor- ſicht anzuwendende allgemeine Regeln aufgeſtellt haben. Hier in das Einzelne dieſer Regeln einzugehen, würde nicht räthlich ſeyn, da ſie mit der Eigenthümlichkeit der Verträge und der Teſtamente dergeſtalt in Verbindung ſtehen, daß ſie nur im Zuſammenhang des Obligationen- rechts und des Erbrechts zweckmäßig dargeſtellt werden können. Die ſtillſchweigende Erklärung des Willens beſteht in ſolchen Handlungen, die zwar ſelbſtſtändige Zwecke haben, zugleich aber als Mittel für die Erkenntniß des Willens dienen. Sollen ſie dafür gelten, ſo muß ein ſicherer Schluß möglich ſeyn von der vorgenommenen Handlung auf das Daſeyn des Willens (g). Die Annahme einer ſtillſchwei- genden Erklärung beruht alſo ſtets auf einer wirklichen Beurtheilung der einzelnen Handlung, mit Rückſicht auf alle Umſtände, von welchen ſie begleitet iſt, und dieſe Be- urtheilung nimmt hier dieſelbe Stelle ein, wie bey der ausdrücklichen die Auslegung der gebrauchten Worte. Nicht ſelten wird die Handlung für ſich allein gar nicht als Willenserklärung gelten können, ſondern es wird dazu der poſitiven Mitwirkung äußerer Umſtände bedürfen; aber auch wo aus ihr allein ein Schluß auf den Willen in der Regel wohlbegründet ſeyn mag, kann derſelbe dennoch durch entgegenwirkende Umſtände entkräftet werden. Dieſe (g) Die Neueren drücken das ſo aus: es müſſen facta conclu- dentia ſeyn.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/257>, abgerufen am 23.11.2024.