Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 131. Erklärung des Willens. Ausdrückliche, stillschweigende. gelten als stillschweigender Erlaß der Schuld (l), besonderswenn etwa der Schuldner vorher um Erlaß gebeten hatte; sie kann die Zahlung der Schuld wahrscheinlich machen, wenn auch nicht vollständig beweisen (m); sie kann aber auch zu ganz anderen Zwecken geschehen seyn; z. B. weil der Schuldner Abschrift davon zu nehmen wünschte. -- Auf ähnliche Weise wird das Durchstreichen des Schuld- scheins, nach Umständen, bald als Beweis der Zahlung (n), bald als stillschweigender Erlaß gelten können. -- Wenn derjenige, dem eine Erbschaft angefallen ist, Geschäfte, die zu derselben gehören besorgt, so liegt in dieser pro herede gestio in der Regel eine stillschweigende Antretung der Erbschaft (o). Es kann aber diese Deutung einer solchen Handlung ausgeschlossen werden, theils durch eine aus- drückliche Gegenerklärung, theils durch Irrthum, theils durch erweisliche andere Absichten (p). -- Die freywillige Einlassung vor einem incompetenten Richter gilt als still- schweigende Prorogation; jedoch wird durch Irrthum über die Gerichtsbarkeit diese Wirkung der Einlassung ausge- schlossen (q). -- Wer den Prozeß, den ein Anderer ohne Auftrag für ihn führte, selbst fortführt, genehmigt dadurch (l) L. 2 § 1 de pactis (2. 14.), L. 7 C. de remiss. pign. (8. 26.). (m) L. 14 C. de sol. (8. 43.) In diesem Fall liegt in der Rück- gabe des Scheins ein Anerkennt- niß der empfangenen Zahlung, oder eine stillschweigende Quit- tung. (n) L. 24 de prob, (22. 3.). (o) § 7 J. de her. qual. (2. 19.), L. 20 pr. § 1 de adqu. her. (29. 2.), Gajus II. § 166. 167, Ulpian. XXII. § 25. 26. (p) L. 20 pr. § 1 de adqu. her. (29. 2.), L. 14 § 7. 8 de relig. (11. 7.). (q) L. 1 L. 2 pr. de jud. (5.
1.), L. 15 de jurisd. (2. 1.). §. 131. Erklärung des Willens. Ausdrückliche, ſtillſchweigende. gelten als ſtillſchweigender Erlaß der Schuld (l), beſonderswenn etwa der Schuldner vorher um Erlaß gebeten hatte; ſie kann die Zahlung der Schuld wahrſcheinlich machen, wenn auch nicht vollſtändig beweiſen (m); ſie kann aber auch zu ganz anderen Zwecken geſchehen ſeyn; z. B. weil der Schuldner Abſchrift davon zu nehmen wünſchte. — Auf ähnliche Weiſe wird das Durchſtreichen des Schuld- ſcheins, nach Umſtänden, bald als Beweis der Zahlung (n), bald als ſtillſchweigender Erlaß gelten können. — Wenn derjenige, dem eine Erbſchaft angefallen iſt, Geſchäfte, die zu derſelben gehoͤren beſorgt, ſo liegt in dieſer pro herede gestio in der Regel eine ſtillſchweigende Antretung der Erbſchaft (o). Es kann aber dieſe Deutung einer ſolchen Handlung ausgeſchloſſen werden, theils durch eine aus- drückliche Gegenerklärung, theils durch Irrthum, theils durch erweisliche andere Abſichten (p). — Die freywillige Einlaſſung vor einem incompetenten Richter gilt als ſtill- ſchweigende Prorogation; jedoch wird durch Irrthum über die Gerichtsbarkeit dieſe Wirkung der Einlaſſung ausge- ſchloſſen (q). — Wer den Prozeß, den ein Anderer ohne Auftrag für ihn führte, ſelbſt fortführt, genehmigt dadurch (l) L. 2 § 1 de pactis (2. 14.), L. 7 C. de remiss. pign. (8. 26.). (m) L. 14 C. de sol. (8. 43.) In dieſem Fall liegt in der Rück- gabe des Scheins ein Anerkennt- niß der empfangenen Zahlung, oder eine ſtillſchweigende Quit- tung. (n) L. 24 de prob, (22. 3.). (o) § 7 J. de her. qual. (2. 19.), L. 20 pr. § 1 de adqu. her. (29. 2.), Gajus II. § 166. 167, Ulpian. XXII. § 25. 26. (p) L. 20 pr. § 1 de adqu. her. (29. 2.), L. 14 § 7. 8 de relig. (11. 7.). (q) L. 1 L. 2 pr. de jud. (5.
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§. 131. Erklärung des Willens. Ausdrückliche, ſtillſchweigende.
gelten als ſtillſchweigender Erlaß der Schuld (l), beſonders
wenn etwa der Schuldner vorher um Erlaß gebeten hatte;
ſie kann die Zahlung der Schuld wahrſcheinlich machen,
wenn auch nicht vollſtändig beweiſen (m); ſie kann aber
auch zu ganz anderen Zwecken geſchehen ſeyn; z. B. weil
der Schuldner Abſchrift davon zu nehmen wünſchte. —
Auf ähnliche Weiſe wird das Durchſtreichen des Schuld-
ſcheins, nach Umſtänden, bald als Beweis der Zahlung (n),
bald als ſtillſchweigender Erlaß gelten können. — Wenn
derjenige, dem eine Erbſchaft angefallen iſt, Geſchäfte, die
zu derſelben gehoͤren beſorgt, ſo liegt in dieſer pro herede
gestio in der Regel eine ſtillſchweigende Antretung der
Erbſchaft (o). Es kann aber dieſe Deutung einer ſolchen
Handlung ausgeſchloſſen werden, theils durch eine aus-
drückliche Gegenerklärung, theils durch Irrthum, theils
durch erweisliche andere Abſichten (p). — Die freywillige
Einlaſſung vor einem incompetenten Richter gilt als ſtill-
ſchweigende Prorogation; jedoch wird durch Irrthum über
die Gerichtsbarkeit dieſe Wirkung der Einlaſſung ausge-
ſchloſſen (q). — Wer den Prozeß, den ein Anderer ohne
Auftrag für ihn führte, ſelbſt fortführt, genehmigt dadurch
(l) L. 2 § 1 de pactis (2. 14.),
L. 7 C. de remiss. pign. (8. 26.).
(m) L. 14 C. de sol. (8. 43.)
In dieſem Fall liegt in der Rück-
gabe des Scheins ein Anerkennt-
niß der empfangenen Zahlung,
oder eine ſtillſchweigende Quit-
tung.
(n) L. 24 de prob, (22. 3.).
(o) § 7 J. de her. qual. (2.
19.), L. 20 pr. § 1 de adqu. her.
(29. 2.), Gajus II. § 166. 167,
Ulpian. XXII. § 25. 26.
(p) L. 20 pr. § 1 de adqu.
her. (29. 2.), L. 14 § 7. 8 de
relig. (11. 7.).
(q) L. 1 L. 2 pr. de jud. (5.
1.), L. 15 de jurisd. (2. 1.).
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