Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 132. Erklärung des Willens. Durch bloßes Schweigen. des Kindes (h). -- Wird die Ehe einer filiafamilias aufgelöst,so kann der Vater nur mit Einwilligung der Tochter auf Rückgabe der Dos klagen; jedoch gilt ihr Stillschweigen als Einwilligung (i). -- Wenn der Erbe, der durch Testament zur Restitution der Erbschaft verpflichtet ist, die einseitige Be- sitzergreifung des Fideicommissars weiß und dazu schweigt, so gilt dieses als Restitution (k). -- Das Schweigen des Vaters zu einem Gelddarlehen, welches sein Sohn auf- nimmt, gilt als Einwilligung (l). -- Eben so das Schwei- gen des Vaters oder Herrn, wenn der Sohn oder Sklave mit dem Peculium Handelsgeschäfte treibt; hier hat die Einwilligung die Folge, daß sich der Vater die für ihn ungünstigere tributoria actio gefallen lassen muß (m). -- Der Vermiether, der den Miether nach geendigter Mieth- zeit den Gebrauch der Sache stillschweigend fortsetzen läßt, hat damit den Miethcontract verlängert (n). -- Wenn ohne Auftrag des Schuldners Bürgschaft geleistet wird, der Schuldner aber dazu wissentlich schweigt, so gilt die- ses als Mandat (o). -- Das Urtheil eines Schiedsrichters (h) L. 1 § 4 de agnosc. (25. 3.). (i) L. 2 § 2 sol. matr. (24. 3.). Dieses nun wird dahin ausge- dehnt, daß der Vater ohne Ein- willigung klagen kann, wenn die Tochter wahnsinnig, also zum Widerspruch unfähig ist; hier ist der Consens wiederum ein fin- girter. (k) L. 37 pr. ad Sc. Treb. (36. 1.). (l) L. 12. 16 ad Sc. Maced. (14. 6.). (m) L. 1 § 3 de tribut. act. (14. 4.). (n) L. 13 § 11 locati (19. 2.). Von Seiten des Miethers ge- schieht dieses nicht durch bloßes Schweigen, da die Fortsetzung des Gebrauchs eine positive Hand- lung ist. (o) L. 6 § 2 mandati (17. 1.),
L. 60 de R. J. (50. 17.). §. 132. Erklärung des Willens. Durch bloßes Schweigen. des Kindes (h). — Wird die Ehe einer filiafamilias aufgelöſt,ſo kann der Vater nur mit Einwilligung der Tochter auf Rückgabe der Dos klagen; jedoch gilt ihr Stillſchweigen als Einwilligung (i). — Wenn der Erbe, der durch Teſtament zur Reſtitution der Erbſchaft verpflichtet iſt, die einſeitige Be- ſitzergreifung des Fideicommiſſars weiß und dazu ſchweigt, ſo gilt dieſes als Reſtitution (k). — Das Schweigen des Vaters zu einem Gelddarlehen, welches ſein Sohn auf- nimmt, gilt als Einwilligung (l). — Eben ſo das Schwei- gen des Vaters oder Herrn, wenn der Sohn oder Sklave mit dem Peculium Handelsgeſchäfte treibt; hier hat die Einwilligung die Folge, daß ſich der Vater die für ihn ungünſtigere tributoria actio gefallen laſſen muß (m). — Der Vermiether, der den Miether nach geendigter Mieth- zeit den Gebrauch der Sache ſtillſchweigend fortſetzen läßt, hat damit den Miethcontract verlängert (n). — Wenn ohne Auftrag des Schuldners Bürgſchaft geleiſtet wird, der Schuldner aber dazu wiſſentlich ſchweigt, ſo gilt die- ſes als Mandat (o). — Das Urtheil eines Schiedsrichters (h) L. 1 § 4 de agnosc. (25. 3.). (i) L. 2 § 2 sol. matr. (24. 3.). Dieſes nun wird dahin ausge- dehnt, daß der Vater ohne Ein- willigung klagen kann, wenn die Tochter wahnſinnig, alſo zum Widerſpruch unfähig iſt; hier iſt der Conſens wiederum ein fin- girter. (k) L. 37 pr. ad Sc. Treb. (36. 1.). (l) L. 12. 16 ad Sc. Maced. (14. 6.). (m) L. 1 § 3 de tribut. act. (14. 4.). (n) L. 13 § 11 locati (19. 2.). Von Seiten des Miethers ge- ſchieht dieſes nicht durch bloßes Schweigen, da die Fortſetzung des Gebrauchs eine poſitive Hand- lung iſt. (o) L. 6 § 2 mandati (17. 1.),
L. 60 de R. J. (50. 17.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0263" n="251"/><fw place="top" type="header">§. 132. Erklärung des Willens. Durch bloßes Schweigen.</fw><lb/> des Kindes <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 4 <hi rendition="#i">de agnosc.</hi> (25. 3.).</hi></note>. — Wird die Ehe einer <hi rendition="#aq">filiafamilias</hi> aufgelöſt,<lb/> ſo kann der Vater nur mit Einwilligung der Tochter auf<lb/> Rückgabe der Dos klagen; jedoch gilt ihr Stillſchweigen als<lb/> Einwilligung <note place="foot" n="(i)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 2 <hi rendition="#i">sol. matr.</hi></hi> (24. 3.).<lb/> Dieſes nun wird dahin ausge-<lb/> dehnt, daß der Vater ohne Ein-<lb/> willigung klagen kann, wenn die<lb/> Tochter wahnſinnig, alſo zum<lb/> Widerſpruch unfähig iſt; hier iſt<lb/> der Conſens wiederum ein fin-<lb/> girter.</note>. — Wenn der Erbe, der durch Teſtament<lb/> zur Reſtitution der Erbſchaft verpflichtet iſt, die einſeitige Be-<lb/> ſitzergreifung des Fideicommiſſars weiß und dazu ſchweigt,<lb/> ſo gilt dieſes als Reſtitution <note place="foot" n="(k)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 37 <hi rendition="#i">pr. ad Sc. Treb.</hi><lb/> (36. 1.).</hi></note>. — Das Schweigen des<lb/> Vaters zu einem Gelddarlehen, welches ſein Sohn auf-<lb/> nimmt, gilt als Einwilligung <note place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 12. 16 <hi rendition="#i">ad Sc. Maced.</hi><lb/> (14. 6.).</hi></note>. — Eben ſo das Schwei-<lb/> gen des Vaters oder Herrn, wenn der Sohn oder Sklave<lb/> mit dem Peculium Handelsgeſchäfte treibt; hier hat die<lb/> Einwilligung die Folge, daß ſich der Vater die für ihn<lb/> ungünſtigere <hi rendition="#aq">tributoria actio</hi> gefallen laſſen muß <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 3 <hi rendition="#i">de tribut. act.</hi><lb/> (14. 4.).</hi></note>. —<lb/> Der Vermiether, der den Miether nach geendigter Mieth-<lb/> zeit den Gebrauch der Sache ſtillſchweigend fortſetzen läßt,<lb/> hat damit den Miethcontract verlängert <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 13 § 11 <hi rendition="#i">locati</hi></hi> (19. 2.).<lb/> Von Seiten des Miethers ge-<lb/> ſchieht dieſes nicht durch bloßes<lb/> Schweigen, da die Fortſetzung<lb/> des Gebrauchs eine poſitive Hand-<lb/> lung iſt.</note>. — Wenn<lb/> ohne Auftrag des Schuldners Bürgſchaft geleiſtet wird,<lb/> der Schuldner aber dazu wiſſentlich ſchweigt, ſo gilt die-<lb/> ſes als Mandat <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 6 § 2 <hi rendition="#i">mandati</hi> (17. 1.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 60 <hi rendition="#i">de R. J.</hi> (50. 17.).</hi></note>. — Das Urtheil eines Schiedsrichters<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [251/0263]
§. 132. Erklärung des Willens. Durch bloßes Schweigen.
des Kindes (h). — Wird die Ehe einer filiafamilias aufgelöſt,
ſo kann der Vater nur mit Einwilligung der Tochter auf
Rückgabe der Dos klagen; jedoch gilt ihr Stillſchweigen als
Einwilligung (i). — Wenn der Erbe, der durch Teſtament
zur Reſtitution der Erbſchaft verpflichtet iſt, die einſeitige Be-
ſitzergreifung des Fideicommiſſars weiß und dazu ſchweigt,
ſo gilt dieſes als Reſtitution (k). — Das Schweigen des
Vaters zu einem Gelddarlehen, welches ſein Sohn auf-
nimmt, gilt als Einwilligung (l). — Eben ſo das Schwei-
gen des Vaters oder Herrn, wenn der Sohn oder Sklave
mit dem Peculium Handelsgeſchäfte treibt; hier hat die
Einwilligung die Folge, daß ſich der Vater die für ihn
ungünſtigere tributoria actio gefallen laſſen muß (m). —
Der Vermiether, der den Miether nach geendigter Mieth-
zeit den Gebrauch der Sache ſtillſchweigend fortſetzen läßt,
hat damit den Miethcontract verlängert (n). — Wenn
ohne Auftrag des Schuldners Bürgſchaft geleiſtet wird,
der Schuldner aber dazu wiſſentlich ſchweigt, ſo gilt die-
ſes als Mandat (o). — Das Urtheil eines Schiedsrichters
(h) L. 1 § 4 de agnosc. (25. 3.).
(i) L. 2 § 2 sol. matr. (24. 3.).
Dieſes nun wird dahin ausge-
dehnt, daß der Vater ohne Ein-
willigung klagen kann, wenn die
Tochter wahnſinnig, alſo zum
Widerſpruch unfähig iſt; hier iſt
der Conſens wiederum ein fin-
girter.
(k) L. 37 pr. ad Sc. Treb.
(36. 1.).
(l) L. 12. 16 ad Sc. Maced.
(14. 6.).
(m) L. 1 § 3 de tribut. act.
(14. 4.).
(n) L. 13 § 11 locati (19. 2.).
Von Seiten des Miethers ge-
ſchieht dieſes nicht durch bloßes
Schweigen, da die Fortſetzung
des Gebrauchs eine poſitive Hand-
lung iſt.
(o) L. 6 § 2 mandati (17. 1.),
L. 60 de R. J. (50. 17.).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |