Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. kauft wird. -- In vielen anderen Fällen dagegen kannzwar auch die Absicht auf die Übertragung eines ganzen Vermögens gerichtet seyn; sie geht aber nicht unmittelbar in Erfüllung, weil von der Universalsuccession nicht will- kührlich Anwendung gemacht werden kann; vielmehr müs- sen in solchen Fällen alle Bestandtheile des Vermögens einzeln übertragen werden (h). 5) Man kann nun fragen, aus welchem Grund dieser (h) Hasse S. 23 -- 40. -- Die
wichtigsten Fälle sind die, wenn ein ganzes Vermögen verschenkt, zu einer Dos verwendet, in eine Societät eingebracht werden soll, oder wenn ein Erbe die ihm an- gefallene Erbschaft verkauft. Ge- wissermaßen gehört dahin auch das legatum partitionis, indem die- ses gleichfalls nur als Singular- succession wirkt, obgleich es eine Quote der Erbschaft zum Gegen- stand hat; nur ist hier der Un- terschied, daß der Erblasser diese Quote dem ernannten Legatar eben so leicht als Erbeinsetzung zuwenden könnte, wodurch es eine Universalsuccession werden würde, daß also hier gerade die Absicht des Erblassers darauf gerichtet ist, die angewiesene Quote in den Gränzen einer Singularsuccession zu halten. -- Eben dahin gehörte ursprünglich die Restitution einer fideicommissarischen Erbschaft, bis das Sc. Trebellianum die Natur einer Universalsuccession hinein legte. Gajus II. § 252. 253. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. kauft wird. — In vielen anderen Fällen dagegen kannzwar auch die Abſicht auf die Übertragung eines ganzen Vermögens gerichtet ſeyn; ſie geht aber nicht unmittelbar in Erfüllung, weil von der Univerſalſucceſſion nicht will- kührlich Anwendung gemacht werden kann; vielmehr müſ- ſen in ſolchen Fällen alle Beſtandtheile des Vermögens einzeln übertragen werden (h). 5) Man kann nun fragen, aus welchem Grund dieſer (h) Haſſe S. 23 — 40. — Die
wichtigſten Fälle ſind die, wenn ein ganzes Vermögen verſchenkt, zu einer Dos verwendet, in eine Societät eingebracht werden ſoll, oder wenn ein Erbe die ihm an- gefallene Erbſchaft verkauft. Ge- wiſſermaßen gehört dahin auch das legatum partitionis, indem die- ſes gleichfalls nur als Singular- ſucceſſion wirkt, obgleich es eine Quote der Erbſchaft zum Gegen- ſtand hat; nur iſt hier der Un- terſchied, daß der Erblaſſer dieſe Quote dem ernannten Legatar eben ſo leicht als Erbeinſetzung zuwenden könnte, wodurch es eine Univerſalſucceſſion werden würde, daß alſo hier gerade die Abſicht des Erblaſſers darauf gerichtet iſt, die angewieſene Quote in den Gränzen einer Singularſucceſſion zu halten. — Eben dahin gehörte urſprünglich die Reſtitution einer fideicommiſſariſchen Erbſchaft, bis das Sc. Trebellianum die Natur einer Univerſalſucceſſion hinein legte. Gajus II. § 252. 253. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0028" n="16"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> kauft wird. — In vielen anderen Fällen dagegen kann<lb/> zwar auch die Abſicht auf die Übertragung eines ganzen<lb/> Vermögens gerichtet ſeyn; ſie geht aber nicht unmittelbar<lb/> in Erfüllung, weil von der Univerſalſucceſſion nicht will-<lb/> kührlich Anwendung gemacht werden kann; vielmehr müſ-<lb/> ſen in ſolchen Fällen alle Beſtandtheile des Vermögens<lb/> einzeln übertragen werden <note place="foot" n="(h)"><hi rendition="#g">Haſſe</hi> S. 23 — 40. — Die<lb/> wichtigſten Fälle ſind die, wenn<lb/> ein ganzes Vermögen verſchenkt,<lb/> zu einer Dos verwendet, in eine<lb/> Societät eingebracht werden ſoll,<lb/> oder wenn ein Erbe die ihm an-<lb/> gefallene Erbſchaft verkauft. Ge-<lb/> wiſſermaßen gehört dahin auch das<lb/><hi rendition="#aq">legatum partitionis,</hi> indem die-<lb/> ſes gleichfalls nur als Singular-<lb/> ſucceſſion wirkt, obgleich es eine<lb/> Quote der Erbſchaft zum Gegen-<lb/> ſtand hat; nur iſt hier der Un-<lb/> terſchied, daß der Erblaſſer dieſe<lb/> Quote dem ernannten Legatar<lb/> eben ſo leicht als Erbeinſetzung<lb/> zuwenden könnte, wodurch es eine<lb/> Univerſalſucceſſion werden würde,<lb/> daß alſo hier gerade die Abſicht<lb/> des Erblaſſers darauf gerichtet iſt,<lb/> die angewieſene Quote in den<lb/> Gränzen einer Singularſucceſſion<lb/> zu halten. — Eben dahin gehörte<lb/> urſprünglich die Reſtitution einer<lb/> fideicommiſſariſchen Erbſchaft, bis<lb/> das <hi rendition="#aq">Sc. Trebellianum</hi> die Natur<lb/> einer Univerſalſucceſſion hinein<lb/> legte. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> II.</hi> § 252. 253.</note>.</p><lb/> <p>5) Man kann nun fragen, aus welchem Grund dieſer<lb/> künſtliche Rechtsbegriff aufgeſtellt, und auf beſtimmte Fälle<lb/> angewendet, auf andere aber nicht angewendet worden iſt?<lb/> Ohne Zweifel lag die Veranlaſſung dazu in dem uralten,<lb/> ſtets wiederkehrenden, höchſt wichtigen Verhältniß der <hi rendition="#aq">he-<lb/> reditas.</hi> In dieſes die Forderungen und Schulden, ſo wie<lb/> beſonders die <hi rendition="#aq">sacra,</hi> mit herein zu ziehen, war unentbehr-<lb/> lich. Dieſer praktiſche Zweck konnte durch einzelne, für<lb/> jedes dieſer Verhältniſſe beſonders erlaſſene, Vorſchriften<lb/> erreicht werden; es war aber dem juriſtiſchen Takt der<lb/> Roͤmer angemeſſen, dieſe Einzelnheiten durch einen Total-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [16/0028]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
kauft wird. — In vielen anderen Fällen dagegen kann
zwar auch die Abſicht auf die Übertragung eines ganzen
Vermögens gerichtet ſeyn; ſie geht aber nicht unmittelbar
in Erfüllung, weil von der Univerſalſucceſſion nicht will-
kührlich Anwendung gemacht werden kann; vielmehr müſ-
ſen in ſolchen Fällen alle Beſtandtheile des Vermögens
einzeln übertragen werden (h).
5) Man kann nun fragen, aus welchem Grund dieſer
künſtliche Rechtsbegriff aufgeſtellt, und auf beſtimmte Fälle
angewendet, auf andere aber nicht angewendet worden iſt?
Ohne Zweifel lag die Veranlaſſung dazu in dem uralten,
ſtets wiederkehrenden, höchſt wichtigen Verhältniß der he-
reditas. In dieſes die Forderungen und Schulden, ſo wie
beſonders die sacra, mit herein zu ziehen, war unentbehr-
lich. Dieſer praktiſche Zweck konnte durch einzelne, für
jedes dieſer Verhältniſſe beſonders erlaſſene, Vorſchriften
erreicht werden; es war aber dem juriſtiſchen Takt der
Roͤmer angemeſſen, dieſe Einzelnheiten durch einen Total-
(h) Haſſe S. 23 — 40. — Die
wichtigſten Fälle ſind die, wenn
ein ganzes Vermögen verſchenkt,
zu einer Dos verwendet, in eine
Societät eingebracht werden ſoll,
oder wenn ein Erbe die ihm an-
gefallene Erbſchaft verkauft. Ge-
wiſſermaßen gehört dahin auch das
legatum partitionis, indem die-
ſes gleichfalls nur als Singular-
ſucceſſion wirkt, obgleich es eine
Quote der Erbſchaft zum Gegen-
ſtand hat; nur iſt hier der Un-
terſchied, daß der Erblaſſer dieſe
Quote dem ernannten Legatar
eben ſo leicht als Erbeinſetzung
zuwenden könnte, wodurch es eine
Univerſalſucceſſion werden würde,
daß alſo hier gerade die Abſicht
des Erblaſſers darauf gerichtet iſt,
die angewieſene Quote in den
Gränzen einer Singularſucceſſion
zu halten. — Eben dahin gehörte
urſprünglich die Reſtitution einer
fideicommiſſariſchen Erbſchaft, bis
das Sc. Trebellianum die Natur
einer Univerſalſucceſſion hinein
legte. Gajus II. § 252. 253.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |