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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 137. Error in substantia.
punkt gebracht. Es gilt nämlich der Gegenstand des Ver-
trags selbst als vernichtet, welches in manchen einzelnen
Folgen von unsrem Fall verschieden ist (q). Dennoch kann
die Analogie dieses Falles auch für unsre Frage benutzt
werden.

Dagegen wird in folgenden Fällen der Irrthum nicht
als ein wesentlicher, den Willen ausschließender, betrachtet
werden dürfen. Bey gutem und schlechtem Gold (Note h);
bey gutem und schlechtem Wein (Note d); bey dem Stoff
von Geräthen aus unedlem Metall; bey einer Sklavin,
die irrig für eine Jungfrau gehalten wird (r); bey alten
und neuen Kleidern (s). Endlich auch noch in einem Fall,

(q) Nämlich die Stipulation
soll in einem solchen Fall ungül-
tig seyn (L. 1 § 9 de O. et A.
44. 7), die doch im Fall eines
wesentlichen Irrthums, z. B. zwi-
schen Gold und Bronze, gültig
seyn würde. L. 22 de V. O. (45. 1.).
(r) L. 11 § 1 de contr. emt.
(18. 1.). Der Kauf ist also hier
wirklich geschlossen, und an sich
gültig; ja selbst eine Klage auf
Entschädigung oder auf Auflösung
des Vertrags hat der Käufer nur
dann, wenn ihn der Verkäufer
betrog. L. 11 § 5 de act. emti
(19. 1.).
(s) L. 45 de contr. emt. (18. 1.)
".. si vestimenta interpola quis
pro novis emerit."
Mit diesen
Worten ist eben so gut die An-
nahme vereinbar, daß der Ver-
käufer die Kleider für neu aus-
gab (wissentlich oder unwissentlich),
als daß blos der Käufer sich die-
ses einbildete. Der Sache nach
muß aber nothwendig das erste
angenommen werden. Denn ein
wesentlicher Irrthum ist gewiß
nicht vorhanden, da hier der Ver-
trag als wirksam vorausgesetzt
wird, und da alte und neue Klei-
der gewiß nicht verschiedener sind,
als guter und verdorbener Wein,
oder als feines und schlechtes Gold.
Dann aber kann sich eine Entschä-
digungsverbindlichkeit nur grün-
den entweder auf den Dolus, oder
auf die Zusage der Eigenschaft
neuer Kleider; da nun der Jurist
auch außer dem Fall des Dolus
eine Verbindlichkeit annimmt,
("si quidem ignorabat vendi-
tor")
so ist nur die Zusage denk-
bar. Eine Bestätigung liegt auch
in dem als gleichartig dargestellten
Fall von dem messingnen Gefäß,

§. 137. Error in substantia.
punkt gebracht. Es gilt nämlich der Gegenſtand des Ver-
trags ſelbſt als vernichtet, welches in manchen einzelnen
Folgen von unſrem Fall verſchieden iſt (q). Dennoch kann
die Analogie dieſes Falles auch für unſre Frage benutzt
werden.

Dagegen wird in folgenden Fällen der Irrthum nicht
als ein weſentlicher, den Willen ausſchließender, betrachtet
werden dürfen. Bey gutem und ſchlechtem Gold (Note h);
bey gutem und ſchlechtem Wein (Note d); bey dem Stoff
von Geräthen aus unedlem Metall; bey einer Sklavin,
die irrig für eine Jungfrau gehalten wird (r); bey alten
und neuen Kleidern (s). Endlich auch noch in einem Fall,

(q) Nämlich die Stipulation
ſoll in einem ſolchen Fall ungül-
tig ſeyn (L. 1 § 9 de O. et A.
44. 7), die doch im Fall eines
weſentlichen Irrthums, z. B. zwi-
ſchen Gold und Bronze, gültig
ſeyn würde. L. 22 de V. O. (45. 1.).
(r) L. 11 § 1 de contr. emt.
(18. 1.). Der Kauf iſt alſo hier
wirklich geſchloſſen, und an ſich
gültig; ja ſelbſt eine Klage auf
Entſchädigung oder auf Auflöſung
des Vertrags hat der Käufer nur
dann, wenn ihn der Verkäufer
betrog. L. 11 § 5 de act. emti
(19. 1.).
(s) L. 45 de contr. emt. (18. 1.)
„.. si vestimenta interpola quis
pro novis emerit.
Mit dieſen
Worten iſt eben ſo gut die An-
nahme vereinbar, daß der Ver-
käufer die Kleider für neu aus-
gab (wiſſentlich oder unwiſſentlich),
als daß blos der Käufer ſich die-
ſes einbildete. Der Sache nach
muß aber nothwendig das erſte
angenommen werden. Denn ein
weſentlicher Irrthum iſt gewiß
nicht vorhanden, da hier der Ver-
trag als wirkſam vorausgeſetzt
wird, und da alte und neue Klei-
der gewiß nicht verſchiedener ſind,
als guter und verdorbener Wein,
oder als feines und ſchlechtes Gold.
Dann aber kann ſich eine Entſchä-
digungsverbindlichkeit nur grün-
den entweder auf den Dolus, oder
auf die Zuſage der Eigenſchaft
neuer Kleider; da nun der Juriſt
auch außer dem Fall des Dolus
eine Verbindlichkeit annimmt,
(„si quidem ignorabat vendi-
tor”)
ſo iſt nur die Zuſage denk-
bar. Eine Beſtätigung liegt auch
in dem als gleichartig dargeſtellten
Fall von dem meſſingnen Gefäß,
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[285/0297] §. 137. Error in substantia. punkt gebracht. Es gilt nämlich der Gegenſtand des Ver- trags ſelbſt als vernichtet, welches in manchen einzelnen Folgen von unſrem Fall verſchieden iſt (q). Dennoch kann die Analogie dieſes Falles auch für unſre Frage benutzt werden. Dagegen wird in folgenden Fällen der Irrthum nicht als ein weſentlicher, den Willen ausſchließender, betrachtet werden dürfen. Bey gutem und ſchlechtem Gold (Note h); bey gutem und ſchlechtem Wein (Note d); bey dem Stoff von Geräthen aus unedlem Metall; bey einer Sklavin, die irrig für eine Jungfrau gehalten wird (r); bey alten und neuen Kleidern (s). Endlich auch noch in einem Fall, (q) Nämlich die Stipulation ſoll in einem ſolchen Fall ungül- tig ſeyn (L. 1 § 9 de O. et A. 44. 7), die doch im Fall eines weſentlichen Irrthums, z. B. zwi- ſchen Gold und Bronze, gültig ſeyn würde. L. 22 de V. O. (45. 1.). (r) L. 11 § 1 de contr. emt. (18. 1.). Der Kauf iſt alſo hier wirklich geſchloſſen, und an ſich gültig; ja ſelbſt eine Klage auf Entſchädigung oder auf Auflöſung des Vertrags hat der Käufer nur dann, wenn ihn der Verkäufer betrog. L. 11 § 5 de act. emti (19. 1.). (s) L. 45 de contr. emt. (18. 1.) „.. si vestimenta interpola quis pro novis emerit.” Mit dieſen Worten iſt eben ſo gut die An- nahme vereinbar, daß der Ver- käufer die Kleider für neu aus- gab (wiſſentlich oder unwiſſentlich), als daß blos der Käufer ſich die- ſes einbildete. Der Sache nach muß aber nothwendig das erſte angenommen werden. Denn ein weſentlicher Irrthum iſt gewiß nicht vorhanden, da hier der Ver- trag als wirkſam vorausgeſetzt wird, und da alte und neue Klei- der gewiß nicht verſchiedener ſind, als guter und verdorbener Wein, oder als feines und ſchlechtes Gold. Dann aber kann ſich eine Entſchä- digungsverbindlichkeit nur grün- den entweder auf den Dolus, oder auf die Zuſage der Eigenſchaft neuer Kleider; da nun der Juriſt auch außer dem Fall des Dolus eine Verbindlichkeit annimmt, („si quidem ignorabat vendi- tor”) ſo iſt nur die Zuſage denk- bar. Eine Beſtätigung liegt auch in dem als gleichartig dargeſtellten Fall von dem meſſingnen Gefäß,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/297>, abgerufen am 22.11.2024.