Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Beylage VIII. last ist für beide Arten verschieden. Ja man kann nocheinen Schritt weiter gehen, und behaupten, daß bey dem Rechtsirrthum nicht blos die Schuldlosigkeit, sondern selbst das Daseyn des Irrthums, schwerer und seltner, als bey dem factischen, anzunehmen ist; und dieser letzte Gegensatz ist besonders wichtig, da überhaupt der Irrthum, als eine innere Thatsache, durch gewöhnliche Beweismittel nur sel- ten zur vollen Gewißheit gebracht werden wird. IV. Die bereits angedeutete Beschränkung einer ungünsti- (a) L. 1 § 1 -- 4 h. t., L. 25
§ 6 de her. pet. (5. 3.), L. 10 de Bon. Poss. (37. 1.), L. 31 pr. de usurp. (41. 3.), L. 2 § 15 pro emt. (41. 4.). Beylage VIII. laſt iſt für beide Arten verſchieden. Ja man kann nocheinen Schritt weiter gehen, und behaupten, daß bey dem Rechtsirrthum nicht blos die Schuldloſigkeit, ſondern ſelbſt das Daſeyn des Irrthums, ſchwerer und ſeltner, als bey dem factiſchen, anzunehmen iſt; und dieſer letzte Gegenſatz iſt beſonders wichtig, da überhaupt der Irrthum, als eine innere Thatſache, durch gewöhnliche Beweismittel nur ſel- ten zur vollen Gewißheit gebracht werden wird. IV. Die bereits angedeutete Beſchränkung einer ungünſti- (a) L. 1 § 1 — 4 h. t., L. 25
§ 6 de her. pet. (5. 3.), L. 10 de Bon. Poss. (37. 1.), L. 31 pr. de usurp. (41. 3.), L. 2 § 15 pro emt. (41. 4.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0348" n="336"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VIII.</hi></fw><lb/> laſt iſt für beide Arten verſchieden. Ja man kann noch<lb/> einen Schritt weiter gehen, und behaupten, daß bey dem<lb/> Rechtsirrthum nicht blos die Schuldloſigkeit, ſondern ſelbſt<lb/> das Daſeyn des Irrthums, ſchwerer und ſeltner, als bey<lb/> dem factiſchen, anzunehmen iſt; und dieſer letzte Gegenſatz<lb/> iſt beſonders wichtig, da überhaupt der Irrthum, als eine<lb/> innere Thatſache, durch gewöhnliche Beweismittel nur ſel-<lb/> ten zur vollen Gewißheit gebracht werden wird.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">IV.</hi> </head><lb/> <p>Die bereits angedeutete Beſchränkung einer ungünſti-<lb/> gen Behandlung des Rechtsirrthums ſoll jetzt genauer aus-<lb/> geführt werden. Zu einer ſolchen <choice><sic>ſindet</sic><corr>findet</corr></choice> ſich Veranlaſſung<lb/> ſchon nach dem Römiſchen Recht, noch mehr aber nach<lb/> dem heutigen. Es wird nämlich bey jener ungünſtigen<lb/> Behandlung als Gegenſtand des Irrthums eine ſolche<lb/> Rechtsregel vorausgeſetzt, die als gewiß allgemein aner-<lb/> kannt iſt. Denn nur bey einer ſolchen kann man dem Ir-<lb/> renden eine große Nachläſſigkeit vorwerfen, auch ſind die<lb/> zahlreichen, in unſren Rechtsquellen vorkommenden, Bey-<lb/> ſpiele insgeſammt von Regeln eines ſolchen Characters<lb/> hergenommen <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 1 — 4 <hi rendition="#i">h. t.</hi>, <hi rendition="#i">L.</hi> 25<lb/> § 6 <hi rendition="#i">de her. pet.</hi> (5. 3.), <hi rendition="#i">L.</hi> 10 <hi rendition="#i">de<lb/> Bon. Poss.</hi> (37. 1.), <hi rendition="#i">L.</hi> 31 <hi rendition="#i">pr.<lb/> de usurp.</hi> (41. 3.), <hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 15 <hi rendition="#i">pro<lb/> emt.</hi></hi> (41. 4.).</note>. Daher würde denn eine ſolche Behand-<lb/> lung in folgenden zwey Fällen nicht eintreten dürfen. Er-<lb/> ſtens bey controverſen Rechtsſätzen. Wenn z. B. ein Satz<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [336/0348]
Beylage VIII.
laſt iſt für beide Arten verſchieden. Ja man kann noch
einen Schritt weiter gehen, und behaupten, daß bey dem
Rechtsirrthum nicht blos die Schuldloſigkeit, ſondern ſelbſt
das Daſeyn des Irrthums, ſchwerer und ſeltner, als bey
dem factiſchen, anzunehmen iſt; und dieſer letzte Gegenſatz
iſt beſonders wichtig, da überhaupt der Irrthum, als eine
innere Thatſache, durch gewöhnliche Beweismittel nur ſel-
ten zur vollen Gewißheit gebracht werden wird.
IV.
Die bereits angedeutete Beſchränkung einer ungünſti-
gen Behandlung des Rechtsirrthums ſoll jetzt genauer aus-
geführt werden. Zu einer ſolchen findet ſich Veranlaſſung
ſchon nach dem Römiſchen Recht, noch mehr aber nach
dem heutigen. Es wird nämlich bey jener ungünſtigen
Behandlung als Gegenſtand des Irrthums eine ſolche
Rechtsregel vorausgeſetzt, die als gewiß allgemein aner-
kannt iſt. Denn nur bey einer ſolchen kann man dem Ir-
renden eine große Nachläſſigkeit vorwerfen, auch ſind die
zahlreichen, in unſren Rechtsquellen vorkommenden, Bey-
ſpiele insgeſammt von Regeln eines ſolchen Characters
hergenommen (a). Daher würde denn eine ſolche Behand-
lung in folgenden zwey Fällen nicht eintreten dürfen. Er-
ſtens bey controverſen Rechtsſätzen. Wenn z. B. ein Satz
(a) L. 1 § 1 — 4 h. t., L. 25
§ 6 de her. pet. (5. 3.), L. 10 de
Bon. Poss. (37. 1.), L. 31 pr.
de usurp. (41. 3.), L. 2 § 15 pro
emt. (41. 4.).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |