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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Irrthum und Unwissenheit.
non ideo posse eas revocari, quia actis consignare dona-
tionem quondam maritus noluit."
Soweit hier die Stelle
cursiv gedruckt ist, steht sie wörtlich gleichlautend (nur
mit Einschaltung des gleichgültigen Worts attamen) als
L. 11 C. h. t. im Justinianischen Codex. Aus dem weg-
gelassenen Stück aber erhellt deutlich, daß das lucrum
hier speciell die Schenkung, und nicht die eine Hälfte aller
Rechtsgeschäfte überhaupt bezeichnet: ferner daß von der
Begünstigung gewisser Klassen die Rede ist, welche im
Fall der Schenkung bey Frauen nicht gelten, bey Minder-
jährigen gelten soll. Erst durch die Weglassung des letz-
ten, concreten Stücks hat die so abgekürzte Stelle dasselbe
abstracte Ansehen erhalten, wie die Stellen Papinians;
und da im Codex die Entstehung dieses Ansehens durch
bloße Abkürzung vor unsren Augen liegt, so gewinnt durch
diese Analogie unsre Annahme einer gleichartigen Entste-
hung in den Digesten, historischen Boden.

IX.

Nachdem diese beiden scheinbaren Principien beseitigt
sind, kehre ich zu der früher (Num. VI.) eingeschlagenen
Bahn zurück, um nach den einzelnen Klassen juristischer
Thatsachen zu untersuchen, auf welche derselben dem Irr-
thum ein, die regelmäßige Wirksamkeit modificirender, Ein-
fluß zuzuschreiben ist. Zur leichteren Übersicht will ich
gleich hier den Gang dieser Untersuchung durch eine ta-
bellarische Zusammenstellung anschaulich machen.


III. 23

Irrthum und Unwiſſenheit.
non ideo posse eas revocari, quia actis consignare dona-
tionem quondam maritus noluit.”
Soweit hier die Stelle
curſiv gedruckt iſt, ſteht ſie wörtlich gleichlautend (nur
mit Einſchaltung des gleichgültigen Worts attamen) als
L. 11 C. h. t. im Juſtinianiſchen Codex. Aus dem weg-
gelaſſenen Stück aber erhellt deutlich, daß das lucrum
hier ſpeciell die Schenkung, und nicht die eine Hälfte aller
Rechtsgeſchäfte überhaupt bezeichnet: ferner daß von der
Begünſtigung gewiſſer Klaſſen die Rede iſt, welche im
Fall der Schenkung bey Frauen nicht gelten, bey Minder-
jährigen gelten ſoll. Erſt durch die Weglaſſung des letz-
ten, concreten Stücks hat die ſo abgekürzte Stelle daſſelbe
abſtracte Anſehen erhalten, wie die Stellen Papinians;
und da im Codex die Entſtehung dieſes Anſehens durch
bloße Abkürzung vor unſren Augen liegt, ſo gewinnt durch
dieſe Analogie unſre Annahme einer gleichartigen Entſte-
hung in den Digeſten, hiſtoriſchen Boden.

IX.

Nachdem dieſe beiden ſcheinbaren Principien beſeitigt
ſind, kehre ich zu der früher (Num. VI.) eingeſchlagenen
Bahn zurück, um nach den einzelnen Klaſſen juriſtiſcher
Thatſachen zu unterſuchen, auf welche derſelben dem Irr-
thum ein, die regelmäßige Wirkſamkeit modificirender, Ein-
fluß zuzuſchreiben iſt. Zur leichteren Überſicht will ich
gleich hier den Gang dieſer Unterſuchung durch eine ta-
bellariſche Zuſammenſtellung anſchaulich machen.


III. 23
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[353/0365] Irrthum und Unwiſſenheit. non ideo posse eas revocari, quia actis consignare dona- tionem quondam maritus noluit.” Soweit hier die Stelle curſiv gedruckt iſt, ſteht ſie wörtlich gleichlautend (nur mit Einſchaltung des gleichgültigen Worts attamen) als L. 11 C. h. t. im Juſtinianiſchen Codex. Aus dem weg- gelaſſenen Stück aber erhellt deutlich, daß das lucrum hier ſpeciell die Schenkung, und nicht die eine Hälfte aller Rechtsgeſchäfte überhaupt bezeichnet: ferner daß von der Begünſtigung gewiſſer Klaſſen die Rede iſt, welche im Fall der Schenkung bey Frauen nicht gelten, bey Minder- jährigen gelten ſoll. Erſt durch die Weglaſſung des letz- ten, concreten Stücks hat die ſo abgekürzte Stelle daſſelbe abſtracte Anſehen erhalten, wie die Stellen Papinians; und da im Codex die Entſtehung dieſes Anſehens durch bloße Abkürzung vor unſren Augen liegt, ſo gewinnt durch dieſe Analogie unſre Annahme einer gleichartigen Entſte- hung in den Digeſten, hiſtoriſchen Boden. IX. Nachdem dieſe beiden ſcheinbaren Principien beſeitigt ſind, kehre ich zu der früher (Num. VI.) eingeſchlagenen Bahn zurück, um nach den einzelnen Klaſſen juriſtiſcher Thatſachen zu unterſuchen, auf welche derſelben dem Irr- thum ein, die regelmäßige Wirkſamkeit modificirender, Ein- fluß zuzuſchreiben iſt. Zur leichteren Überſicht will ich gleich hier den Gang dieſer Unterſuchung durch eine ta- bellariſche Zuſammenſtellung anſchaulich machen. III. 23

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/365>, abgerufen am 24.11.2024.