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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.
zu vergüten hat (b). Da nun nach der oben mitgetheilten
Stelle der redliche Besitz, ungeachtet des Rechtsirrthums,
unbedingt als vorhanden anerkannt wird, so ist eben da-
durch dem Rechtsirrthum die Kraft zugeschrieben, nicht nur
die Abwendung des Schadens, sondern auch die Erwerbung
eines reinen Gewinns zu vermitteln.

XXIII.

Eine ähnliche, vielleicht noch wichtigere, Frage ent-
steht für die Beziehung des Irrthums auf die Klagver-
jährung. Diese Beziehung kommt auf zweyerley Weise
vor: bey dem Irrthum des Klagberechtigten, wovon wei-
ter unten, bey den Unterlassungen, die Rede seyn wird
(Num. XXV.); bey dem des Beklagten, welcher Irrthum
hier zu erwägen ist, indem er mit einer delictähnlichen
Handlung des Beklagten in Verbindung steht.

Die Klagverjährung wird größtentheils vom Römi-
schen Recht als bloße Versäumniß des Klagberechtigten
behandelt, ganz ohne Rücksicht auf das Verhalten des
möglichen Beklagten. Nur zu der longi temporis prae-
scriptio
war es nöthig, daß der Besitzer gerade so besitze,
wie zum Zweck der Usucapion, also mit redlichem Be-
wußtseyn und mit einem Titel des Besitzes. Dabey also
müssen unzweifelhaft, auch in Beziehung auf den Irrthum,
und namentlich den Rechtsirrthum, genau dieselben Re-

(b) § 35 J. de rer. divis. (2. 1.), § 2 J. de off. jud. (4. 27.).

Beylage VIII.
zu vergüten hat (b). Da nun nach der oben mitgetheilten
Stelle der redliche Beſitz, ungeachtet des Rechtsirrthums,
unbedingt als vorhanden anerkannt wird, ſo iſt eben da-
durch dem Rechtsirrthum die Kraft zugeſchrieben, nicht nur
die Abwendung des Schadens, ſondern auch die Erwerbung
eines reinen Gewinns zu vermitteln.

XXIII.

Eine ähnliche, vielleicht noch wichtigere, Frage ent-
ſteht für die Beziehung des Irrthums auf die Klagver-
jährung. Dieſe Beziehung kommt auf zweyerley Weiſe
vor: bey dem Irrthum des Klagberechtigten, wovon wei-
ter unten, bey den Unterlaſſungen, die Rede ſeyn wird
(Num. XXV.); bey dem des Beklagten, welcher Irrthum
hier zu erwägen iſt, indem er mit einer delictähnlichen
Handlung des Beklagten in Verbindung ſteht.

Die Klagverjährung wird größtentheils vom Römi-
ſchen Recht als bloße Verſäumniß des Klagberechtigten
behandelt, ganz ohne Rückſicht auf das Verhalten des
möglichen Beklagten. Nur zu der longi temporis prae-
scriptio
war es nöthig, daß der Beſitzer gerade ſo beſitze,
wie zum Zweck der Uſucapion, alſo mit redlichem Be-
wußtſeyn und mit einem Titel des Beſitzes. Dabey alſo
müſſen unzweifelhaft, auch in Beziehung auf den Irrthum,
und namentlich den Rechtsirrthum, genau dieſelben Re-

(b) § 35 J. de rer. divis. (2. 1.), § 2 J. de off. jud. (4. 27.).
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[398/0410] Beylage VIII. zu vergüten hat (b). Da nun nach der oben mitgetheilten Stelle der redliche Beſitz, ungeachtet des Rechtsirrthums, unbedingt als vorhanden anerkannt wird, ſo iſt eben da- durch dem Rechtsirrthum die Kraft zugeſchrieben, nicht nur die Abwendung des Schadens, ſondern auch die Erwerbung eines reinen Gewinns zu vermitteln. XXIII. Eine ähnliche, vielleicht noch wichtigere, Frage ent- ſteht für die Beziehung des Irrthums auf die Klagver- jährung. Dieſe Beziehung kommt auf zweyerley Weiſe vor: bey dem Irrthum des Klagberechtigten, wovon wei- ter unten, bey den Unterlaſſungen, die Rede ſeyn wird (Num. XXV.); bey dem des Beklagten, welcher Irrthum hier zu erwägen iſt, indem er mit einer delictähnlichen Handlung des Beklagten in Verbindung ſteht. Die Klagverjährung wird größtentheils vom Römi- ſchen Recht als bloße Verſäumniß des Klagberechtigten behandelt, ganz ohne Rückſicht auf das Verhalten des möglichen Beklagten. Nur zu der longi temporis prae- scriptio war es nöthig, daß der Beſitzer gerade ſo beſitze, wie zum Zweck der Uſucapion, alſo mit redlichem Be- wußtſeyn und mit einem Titel des Beſitzes. Dabey alſo müſſen unzweifelhaft, auch in Beziehung auf den Irrthum, und namentlich den Rechtsirrthum, genau dieſelben Re- (b) § 35 J. de rer. divis. (2. 1.), § 2 J. de off. jud. (4. 27.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/410>, abgerufen am 22.11.2024.