Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Irrthum und Unwissenheit. weil die Eröffnung des Testaments wegen einer gesetzlichenVorschrift verschoben wurde, so wird gegen die Unterlas- sung rechtzeitiger Erfüllung Restitution gegeben (e). X. Endlich werden die Prozeßfristen in der Regel, und XXX. Im Laufe dieser Untersuchung sind viele Fälle vorge- Indem diese jetzt einzeln betrachtet werden sollen, ist (e) L. 3 § 31 de Sc. Silan. (29. 5.). Vgl. Burchardi Wie- dereinsetzung S. 185. (f) § 16 J. de excus. (1. 25.),
L. 13 § 9 eod. (27. 1.), L. 6 C. eod. (5. 62.) Fragm. Vatic. § 156. -- Über die Prozeßfristen vgl. u. a. L. 1 § 15 quando ap- pell. (49. 4.). Irrthum und Unwiſſenheit. weil die Eröffnung des Teſtaments wegen einer geſetzlichenVorſchrift verſchoben wurde, ſo wird gegen die Unterlaſ- ſung rechtzeitiger Erfüllung Reſtitution gegeben (e). X. Endlich werden die Prozeßfriſten in der Regel, und XXX. Im Laufe dieſer Unterſuchung ſind viele Fälle vorge- Indem dieſe jetzt einzeln betrachtet werden ſollen, iſt (e) L. 3 § 31 de Sc. Silan. (29. 5.). Vgl. Burchardi Wie- dereinſetzung S. 185. (f) § 16 J. de excus. (1. 25.),
L. 13 § 9 eod. (27. 1.), L. 6 C. eod. (5. 62.) Fragm. Vatic. § 156. — Über die Prozeßfriſten vgl. u. a. L. 1 § 15 quando ap- pell. (49. 4.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0441" n="429"/><fw place="top" type="header">Irrthum und Unwiſſenheit.</fw><lb/> weil die Eröffnung des Teſtaments wegen einer geſetzlichen<lb/> Vorſchrift verſchoben wurde, ſo wird gegen die Unterlaſ-<lb/> ſung rechtzeitiger Erfüllung Reſtitution gegeben <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 31 <hi rendition="#i">de Sc. Silan.</hi></hi><lb/> (29. 5.). Vgl. <hi rendition="#g">Burchardi</hi> Wie-<lb/> dereinſetzung S. 185.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">X.</hi> Endlich werden die Prozeßfriſten in der Regel, und<lb/> ohne daß es dabey einer Reſtitution bedarf, von dem Zeit-<lb/> punkt an berechnet, in welcher der Partey die ihren An-<lb/> fang beſtimmende Thatſache bekannt geworden iſt, ſo daß<lb/> ſie in dieſer Hinſicht wie die <hi rendition="#aq">Bonorum Possessio,</hi> und nicht<lb/> wie die Klagverjährung, behandelt werden. In dieſer Be-<lb/> ziehung iſt auch die Excuſationsfriſt gegen eine uns ange-<lb/> fallene Vormundſchaft, ganz wie eine Prozeßfriſt zu be-<lb/> handeln <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq">§ 16 <hi rendition="#i">J. de excus.</hi> (1. 25.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 13 § 9 <hi rendition="#i">eod.</hi> (27. 1.), <hi rendition="#i">L.</hi> 6 <hi rendition="#i">C.<lb/> eod.</hi> (5. 62.) <hi rendition="#i">Fragm. Vatic.</hi></hi><lb/> § 156. — Über die Prozeßfriſten<lb/> vgl. u. a. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 15 <hi rendition="#i">quando ap-<lb/> pell.</hi></hi> (49. 4.).</note>.</p> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#aq">XXX.</hi> </head><lb/> <p>Im Laufe dieſer Unterſuchung ſind viele Fälle vorge-<lb/> kommen, in welchen der Irrthum bey gewiſſen Klaſſen von<lb/> Perſonen günſtiger als bey allen Übrigen behandelt wurde.<lb/> Es gehören dahin:<lb/><hi rendition="#et">Minderjährige, Frauen, Ungebildete <hi rendition="#aq">(Rusticitas)</hi>, Sol-<lb/> daten.</hi></p><lb/> <p>Indem dieſe jetzt einzeln betrachtet werden ſollen, iſt<lb/> es nöthig, neben jener gemeinſchaftlichen Begünſtigung,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [429/0441]
Irrthum und Unwiſſenheit.
weil die Eröffnung des Teſtaments wegen einer geſetzlichen
Vorſchrift verſchoben wurde, ſo wird gegen die Unterlaſ-
ſung rechtzeitiger Erfüllung Reſtitution gegeben (e).
X. Endlich werden die Prozeßfriſten in der Regel, und
ohne daß es dabey einer Reſtitution bedarf, von dem Zeit-
punkt an berechnet, in welcher der Partey die ihren An-
fang beſtimmende Thatſache bekannt geworden iſt, ſo daß
ſie in dieſer Hinſicht wie die Bonorum Possessio, und nicht
wie die Klagverjährung, behandelt werden. In dieſer Be-
ziehung iſt auch die Excuſationsfriſt gegen eine uns ange-
fallene Vormundſchaft, ganz wie eine Prozeßfriſt zu be-
handeln (f).
XXX.
Im Laufe dieſer Unterſuchung ſind viele Fälle vorge-
kommen, in welchen der Irrthum bey gewiſſen Klaſſen von
Perſonen günſtiger als bey allen Übrigen behandelt wurde.
Es gehören dahin:
Minderjährige, Frauen, Ungebildete (Rusticitas), Sol-
daten.
Indem dieſe jetzt einzeln betrachtet werden ſollen, iſt
es nöthig, neben jener gemeinſchaftlichen Begünſtigung,
(e) L. 3 § 31 de Sc. Silan.
(29. 5.). Vgl. Burchardi Wie-
dereinſetzung S. 185.
(f) § 16 J. de excus. (1. 25.),
L. 13 § 9 eod. (27. 1.), L. 6 C.
eod. (5. 62.) Fragm. Vatic.
§ 156. — Über die Prozeßfriſten
vgl. u. a. L. 1 § 15 quando ap-
pell. (49. 4.).
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