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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.

Das andere Princip war: Der factische Irrthum hilft
in allen Fällen, der Rechtsirrthum nur wenn man Scha-
den abwenden, nicht wenn man reicher werden will. Die-
ses sehr eingreifende Princip zeigt sich in den unzweifel-
haftesten Anwendungen bald falsch, bald unbrauchbar zu
irgend einem sicheren praktischen Resultat. Als wahre
Veranlassung ergab sich nur der Satz des älteren Rechts:
Frauen haben das Vorrecht, sich eben sowohl auf Rechts-
irrthum, als auf factischen Irrthum, berufen zu dürfen,
nur mit Ausnahme der Schenkungen. Dieser Satz war
im späteren Recht größtentheils aufgegeben worden. Durch
ungeschickte Behandlung in der Compilation hatten dann
Stellen der alten Juristen, welche jenen Satz enthielten,
die trügerische Gestalt angenommen, in welcher sie uns
jenes falsche Princip verkündigen (Num. VIII. XXXI.).

XLI.

Nachdem jetzt die Römische Lehre vom Irrthum dar-
gestellt worden ist, wird es nicht uninteressant seyn, einen
vergleichenden Blick auf die Behandlung dieser Lehre in-
neueren Gesetzbüchern zu werfen.

Das Preußische Landrecht stellt den allgemeinen
Satz auf: "Es kann sich Niemand mit der Unwissenheit
"eines gehörig publicirten Gesetzes entschuldigen" (Einl.
§ 12), wovon es nur eine Ausnahme bey den Strafge-
setzen gegen vorher unverbotene Handlungen zuläßt (§ 13).

Bey den Willenserklärungen (I. 4 § 75--82) werden

Beylage VIII.

Das andere Princip war: Der factiſche Irrthum hilft
in allen Fällen, der Rechtsirrthum nur wenn man Scha-
den abwenden, nicht wenn man reicher werden will. Die-
ſes ſehr eingreifende Princip zeigt ſich in den unzweifel-
hafteſten Anwendungen bald falſch, bald unbrauchbar zu
irgend einem ſicheren praktiſchen Reſultat. Als wahre
Veranlaſſung ergab ſich nur der Satz des älteren Rechts:
Frauen haben das Vorrecht, ſich eben ſowohl auf Rechts-
irrthum, als auf factiſchen Irrthum, berufen zu dürfen,
nur mit Ausnahme der Schenkungen. Dieſer Satz war
im ſpäteren Recht größtentheils aufgegeben worden. Durch
ungeſchickte Behandlung in der Compilation hatten dann
Stellen der alten Juriſten, welche jenen Satz enthielten,
die trügeriſche Geſtalt angenommen, in welcher ſie uns
jenes falſche Princip verkündigen (Num. VIII. XXXI.).

XLI.

Nachdem jetzt die Römiſche Lehre vom Irrthum dar-
geſtellt worden iſt, wird es nicht unintereſſant ſeyn, einen
vergleichenden Blick auf die Behandlung dieſer Lehre in-
neueren Geſetzbüchern zu werfen.

Das Preußiſche Landrecht ſtellt den allgemeinen
Satz auf: „Es kann ſich Niemand mit der Unwiſſenheit
„eines gehörig publicirten Geſetzes entſchuldigen“ (Einl.
§ 12), wovon es nur eine Ausnahme bey den Strafge-
ſetzen gegen vorher unverbotene Handlungen zuläßt (§ 13).

Bey den Willenserklärungen (I. 4 § 75—82) werden

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[468/0480] Beylage VIII. Das andere Princip war: Der factiſche Irrthum hilft in allen Fällen, der Rechtsirrthum nur wenn man Scha- den abwenden, nicht wenn man reicher werden will. Die- ſes ſehr eingreifende Princip zeigt ſich in den unzweifel- hafteſten Anwendungen bald falſch, bald unbrauchbar zu irgend einem ſicheren praktiſchen Reſultat. Als wahre Veranlaſſung ergab ſich nur der Satz des älteren Rechts: Frauen haben das Vorrecht, ſich eben ſowohl auf Rechts- irrthum, als auf factiſchen Irrthum, berufen zu dürfen, nur mit Ausnahme der Schenkungen. Dieſer Satz war im ſpäteren Recht größtentheils aufgegeben worden. Durch ungeſchickte Behandlung in der Compilation hatten dann Stellen der alten Juriſten, welche jenen Satz enthielten, die trügeriſche Geſtalt angenommen, in welcher ſie uns jenes falſche Princip verkündigen (Num. VIII. XXXI.). XLI. Nachdem jetzt die Römiſche Lehre vom Irrthum dar- geſtellt worden iſt, wird es nicht unintereſſant ſeyn, einen vergleichenden Blick auf die Behandlung dieſer Lehre in- neueren Geſetzbüchern zu werfen. Das Preußiſche Landrecht ſtellt den allgemeinen Satz auf: „Es kann ſich Niemand mit der Unwiſſenheit „eines gehörig publicirten Geſetzes entſchuldigen“ (Einl. § 12), wovon es nur eine Ausnahme bey den Strafge- ſetzen gegen vorher unverbotene Handlungen zuläßt (§ 13). Bey den Willenserklärungen (I. 4 § 75—82) werden

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/480>, abgerufen am 23.11.2024.