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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 109. Altersstufen. Impuberes.
auch natürlich, und darum nicht unwahrscheinlich; aber
ein Zeugniß dafür haben wir nicht, und besonders darf
nicht übersehen werden, daß dadurch in die ältere Zeit des
Privatrechts ein ganz neues Princip willkührlich hinein
getragen wird. Denn die Geschlechtsreife und die körper-
liche Fähigkeit zum Kriegsdienst sind nicht nur den Be-
griffen nach verschieden, sondern sie können auch praktisch
aus einander liegen, indem mit früher Entwicklung der
Geschlechtsreife ein schwächlicher Körperbau wohl verein-
bar ist. Alle unsre Nachrichten aber knüpfen die privat-
rechtliche Fähigkeit unbedingt an die Pubertät; die Zwei-
fel und Streitigkeiten betreffen blos die Feststellung der
Zeit der Pubertät, durchaus nicht die Berücksichtigung
irgend eines von der Pubertät selbst verschiedenen Princips.

Wir fragen also nun: wie wurde der Zeitpunkt der
Pubertät bestimmt, ehe diese Bestimmung in den beiden
Juristenschulen ein Gegenstand des Schulstreites geworden
war? Und wir lassen daneben ganz auf sich beruhen die
weitere Frage, ob vielleicht in irgend einer Zeit, wovon
sich gar keine Nachricht erhalten hat, die privatrechtliche
Fähigkeit durch ganz andere Gründe als die Pubertät be-
stimmt worden sey.

Bey der ältesten Bestimmung der Pubertät ist es noth-
wendig, eine uralte Römische Sitte zu erwähnen, die da-
mit unverkennbar in irgend einem Zusammenhang stand.
Jeder Knabe nämlich unterschied sich von dem Jüngling
und Mann auf eine sichtbare Weise durch die Kleidung,

§. 109. Altersſtufen. Impuberes.
auch natürlich, und darum nicht unwahrſcheinlich; aber
ein Zeugniß dafür haben wir nicht, und beſonders darf
nicht überſehen werden, daß dadurch in die ältere Zeit des
Privatrechts ein ganz neues Princip willkührlich hinein
getragen wird. Denn die Geſchlechtsreife und die körper-
liche Fähigkeit zum Kriegsdienſt ſind nicht nur den Be-
griffen nach verſchieden, ſondern ſie können auch praktiſch
aus einander liegen, indem mit früher Entwicklung der
Geſchlechtsreife ein ſchwächlicher Körperbau wohl verein-
bar iſt. Alle unſre Nachrichten aber knüpfen die privat-
rechtliche Fähigkeit unbedingt an die Pubertät; die Zwei-
fel und Streitigkeiten betreffen blos die Feſtſtellung der
Zeit der Pubertät, durchaus nicht die Berückſichtigung
irgend eines von der Pubertät ſelbſt verſchiedenen Princips.

Wir fragen alſo nun: wie wurde der Zeitpunkt der
Pubertät beſtimmt, ehe dieſe Beſtimmung in den beiden
Juriſtenſchulen ein Gegenſtand des Schulſtreites geworden
war? Und wir laſſen daneben ganz auf ſich beruhen die
weitere Frage, ob vielleicht in irgend einer Zeit, wovon
ſich gar keine Nachricht erhalten hat, die privatrechtliche
Fähigkeit durch ganz andere Gründe als die Pubertät be-
ſtimmt worden ſey.

Bey der älteſten Beſtimmung der Pubertät iſt es noth-
wendig, eine uralte Roͤmiſche Sitte zu erwähnen, die da-
mit unverkennbar in irgend einem Zuſammenhang ſtand.
Jeder Knabe nämlich unterſchied ſich von dem Jüngling
und Mann auf eine ſichtbare Weiſe durch die Kleidung,

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[59/0071] §. 109. Altersſtufen. Impuberes. auch natürlich, und darum nicht unwahrſcheinlich; aber ein Zeugniß dafür haben wir nicht, und beſonders darf nicht überſehen werden, daß dadurch in die ältere Zeit des Privatrechts ein ganz neues Princip willkührlich hinein getragen wird. Denn die Geſchlechtsreife und die körper- liche Fähigkeit zum Kriegsdienſt ſind nicht nur den Be- griffen nach verſchieden, ſondern ſie können auch praktiſch aus einander liegen, indem mit früher Entwicklung der Geſchlechtsreife ein ſchwächlicher Körperbau wohl verein- bar iſt. Alle unſre Nachrichten aber knüpfen die privat- rechtliche Fähigkeit unbedingt an die Pubertät; die Zwei- fel und Streitigkeiten betreffen blos die Feſtſtellung der Zeit der Pubertät, durchaus nicht die Berückſichtigung irgend eines von der Pubertät ſelbſt verſchiedenen Princips. Wir fragen alſo nun: wie wurde der Zeitpunkt der Pubertät beſtimmt, ehe dieſe Beſtimmung in den beiden Juriſtenſchulen ein Gegenſtand des Schulſtreites geworden war? Und wir laſſen daneben ganz auf ſich beruhen die weitere Frage, ob vielleicht in irgend einer Zeit, wovon ſich gar keine Nachricht erhalten hat, die privatrechtliche Fähigkeit durch ganz andere Gründe als die Pubertät be- ſtimmt worden ſey. Bey der älteſten Beſtimmung der Pubertät iſt es noth- wendig, eine uralte Roͤmiſche Sitte zu erwähnen, die da- mit unverkennbar in irgend einem Zuſammenhang ſtand. Jeder Knabe nämlich unterſchied ſich von dem Jüngling und Mann auf eine ſichtbare Weiſe durch die Kleidung,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 59. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/71>, abgerufen am 23.11.2024.