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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
klärt sich wohl aus dem an sich zufälligen Umstand, daß
das Unternehmen einer ungewöhnlich frühen Ehe weit öfter
im weiblichen als im männlichen Geschlecht vorkommen
wird, weshalb bey diesem weniger Veranlassung zu ge-
nauen Bestimmungen vorhanden war. Wie haben wir
aber jenes Stillschweigen zu deuten? Daß dem Sinn des
Justinianischen Gesetzes in dieser, wie jeder anderen Be-
ziehung die Besichtigung entgegen seyn würde, bezweifelt
Niemand; dagegen nehmen Manche ein solches Verfahren
für das ältere Recht an (e), und nicht ohne Schein, da
die Pubertät in der That eine unmittelbarere Beziehung
zu der Ehe hat, als zu der Tutel oder zu den Testamen-
ten. Dennoch halte ich diese Meynung bey der Ehe aus
demselben inneren Grunde für verwerflich, welcher schon
bey den Testamenten geltend gemacht worden ist. Zu der
Zeit nämlich, wo eine solche Ehe von einem Vierzehen-
jährigen, dessen wirkliche Pubertät bezweifelt werden könnte,
geschlossen wird, ist wieder Niemand vorhanden, der durch
seinen Widerspruch die gerichtliche Einmischung und die
Untersuchung veranlassen könnte. Wäre nun auch die Ehe
einstweilen noch ungültig, so würde sie mit eintretender
Pubertät eben so von selbst und stillschweigend gültig wer-
den, wie z. B. unstreitig die ungültige Ehe einer elfjähri-
gen Frau am Ende des zwölften Lebensjahres von selbst
gültig wird (f). Nun könnte allerdings hinterher einmal

(e) Zimmern Rechtsgesch. I. § 120 S. 428.
(f) L. 4 de ritu nupt. (23. 2.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
klärt ſich wohl aus dem an ſich zufälligen Umſtand, daß
das Unternehmen einer ungewoͤhnlich frühen Ehe weit oͤfter
im weiblichen als im männlichen Geſchlecht vorkommen
wird, weshalb bey dieſem weniger Veranlaſſung zu ge-
nauen Beſtimmungen vorhanden war. Wie haben wir
aber jenes Stillſchweigen zu deuten? Daß dem Sinn des
Juſtinianiſchen Geſetzes in dieſer, wie jeder anderen Be-
ziehung die Beſichtigung entgegen ſeyn würde, bezweifelt
Niemand; dagegen nehmen Manche ein ſolches Verfahren
für das ältere Recht an (e), und nicht ohne Schein, da
die Pubertät in der That eine unmittelbarere Beziehung
zu der Ehe hat, als zu der Tutel oder zu den Teſtamen-
ten. Dennoch halte ich dieſe Meynung bey der Ehe aus
demſelben inneren Grunde für verwerflich, welcher ſchon
bey den Teſtamenten geltend gemacht worden iſt. Zu der
Zeit nämlich, wo eine ſolche Ehe von einem Vierzehen-
jährigen, deſſen wirkliche Pubertät bezweifelt werden könnte,
geſchloſſen wird, iſt wieder Niemand vorhanden, der durch
ſeinen Widerſpruch die gerichtliche Einmiſchung und die
Unterſuchung veranlaſſen koͤnnte. Wäre nun auch die Ehe
einſtweilen noch ungültig, ſo würde ſie mit eintretender
Pubertät eben ſo von ſelbſt und ſtillſchweigend gültig wer-
den, wie z. B. unſtreitig die ungültige Ehe einer elfjähri-
gen Frau am Ende des zwölften Lebensjahres von ſelbſt
gültig wird (f). Nun koͤnnte allerdings hinterher einmal

(e) Zimmern Rechtsgeſch. I. § 120 S. 428.
(f) L. 4 de ritu nupt. (23. 2.).
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[72/0084] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. klärt ſich wohl aus dem an ſich zufälligen Umſtand, daß das Unternehmen einer ungewoͤhnlich frühen Ehe weit oͤfter im weiblichen als im männlichen Geſchlecht vorkommen wird, weshalb bey dieſem weniger Veranlaſſung zu ge- nauen Beſtimmungen vorhanden war. Wie haben wir aber jenes Stillſchweigen zu deuten? Daß dem Sinn des Juſtinianiſchen Geſetzes in dieſer, wie jeder anderen Be- ziehung die Beſichtigung entgegen ſeyn würde, bezweifelt Niemand; dagegen nehmen Manche ein ſolches Verfahren für das ältere Recht an (e), und nicht ohne Schein, da die Pubertät in der That eine unmittelbarere Beziehung zu der Ehe hat, als zu der Tutel oder zu den Teſtamen- ten. Dennoch halte ich dieſe Meynung bey der Ehe aus demſelben inneren Grunde für verwerflich, welcher ſchon bey den Teſtamenten geltend gemacht worden iſt. Zu der Zeit nämlich, wo eine ſolche Ehe von einem Vierzehen- jährigen, deſſen wirkliche Pubertät bezweifelt werden könnte, geſchloſſen wird, iſt wieder Niemand vorhanden, der durch ſeinen Widerſpruch die gerichtliche Einmiſchung und die Unterſuchung veranlaſſen koͤnnte. Wäre nun auch die Ehe einſtweilen noch ungültig, ſo würde ſie mit eintretender Pubertät eben ſo von ſelbſt und ſtillſchweigend gültig wer- den, wie z. B. unſtreitig die ungültige Ehe einer elfjähri- gen Frau am Ende des zwölften Lebensjahres von ſelbſt gültig wird (f). Nun koͤnnte allerdings hinterher einmal (e) Zimmern Rechtsgeſch. I. § 120 S. 428. (f) L. 4 de ritu nupt. (23. 2.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/84>, abgerufen am 23.11.2024.