Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. geschenk oder auf die Zuneigung des Andern, in welchemFall jedoch die Condiction ausdrücklich versagt wird (c). Aber ganz eben so soll auch die Condiction wegfallen, wenn bey einer remuneratorischen Schenkung der vorher- gehende Dienst irrig vorausgesetzt wird (d). Hieraus folgt also, daß in beiden Fällen gleichmäßig das Römische Recht kein datum ob causam, sondern vielmehr eine wahre Schenkung annimmt, indem wir hier nur zwischen diesen beiden Arten der Rechtsgeschäfte zweifelhaft seyn können. Die Betrachtung einzelner Stellen des Römischen Rechts Die Stelle, welche die Wiedervergeltung mit allge- (c) L. 3 § 7 de cond. causa dala (12. 4.). (d) L. 65 § 2 de cond. ind. (12. 6.). Vergl. Beylage VIII. Num. X. Note d. (e) L. 13 § 7 L. 16 § 1 de
acceptil. (46. 4.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. geſchenk oder auf die Zuneigung des Andern, in welchemFall jedoch die Condiction ausdrücklich verſagt wird (c). Aber ganz eben ſo ſoll auch die Condiction wegfallen, wenn bey einer remuneratoriſchen Schenkung der vorher- gehende Dienſt irrig vorausgeſetzt wird (d). Hieraus folgt alſo, daß in beiden Fällen gleichmäßig das Römiſche Recht kein datum ob causam, ſondern vielmehr eine wahre Schenkung annimmt, indem wir hier nur zwiſchen dieſen beiden Arten der Rechtsgeſchäfte zweifelhaft ſeyn können. Die Betrachtung einzelner Stellen des Römiſchen Rechts Die Stelle, welche die Wiedervergeltung mit allge- (c) L. 3 § 7 de cond. causa dala (12. 4.). (d) L. 65 § 2 de cond. ind. (12. 6.). Vergl. Beylage VIII. Num. X. Note d. (e) L. 13 § 7 L. 16 § 1 de
acceptil. (46. 4.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0104" n="90"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> geſchenk oder auf die Zuneigung des Andern, in welchem<lb/> Fall jedoch die Condiction ausdrücklich verſagt wird <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 7 <hi rendition="#i">de cond. causa<lb/> dala</hi></hi> (12. 4.).</note>.<lb/> Aber ganz eben ſo ſoll auch die Condiction wegfallen,<lb/> wenn bey einer remuneratoriſchen Schenkung der vorher-<lb/> gehende Dienſt irrig vorausgeſetzt wird <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 65 § 2 <hi rendition="#i">de cond. ind.</hi></hi><lb/> (12. 6.). Vergl. Beylage <hi rendition="#aq">VIII.</hi><lb/> Num. <hi rendition="#aq">X.</hi> Note <hi rendition="#aq">d.</hi></note>. Hieraus folgt<lb/> alſo, daß in beiden Fällen gleichmäßig das Römiſche Recht<lb/> kein <hi rendition="#aq">datum ob causam,</hi> ſondern vielmehr eine wahre<lb/> Schenkung annimmt, indem wir hier nur zwiſchen dieſen<lb/> beiden Arten der Rechtsgeſchäfte zweifelhaft ſeyn können.</p><lb/> <p>Die Betrachtung einzelner Stellen des Römiſchen Rechts<lb/> führt theils zur Beſtätigung, theils zu einiger Begränzung<lb/> dieſer Behauptung.</p><lb/> <p>Die Stelle, welche die Wiedervergeltung mit allge-<lb/> meinſter Bezeichnung erwähnt, betrifft den Fall, da ein<lb/> Glaubiger den Bürgen durch Acceptilation frey giebt, und<lb/> zwar ſchenkungsweiſe. Es iſt gewiß, daß durch dieſe Hand-<lb/> lung auch der Hauptſchuldner frey wird <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 13 § 7 <hi rendition="#i">L.</hi> 16 § 1 <hi rendition="#i">de<lb/> acceptil.</hi></hi> (46. 4.).</note>; ſie kann aber<lb/> folgende verſchiedene Bedeutung haben. Entweder will der<lb/> Glaubiger den Hauptſchuldner um die erlaſſene Summe<lb/> reicher machen, ſo daß der Bürge nichts weiter gewinnen<lb/> ſoll, als die Sicherheit gegen den moͤglichen Verluſt, wenn<lb/> er zahlen muß und der Hauptſchuldner inſolvent iſt; oder<lb/> er will den Bürgen reicher machen, welches dadurch be-<lb/> wirkt wird, daß derſelbe behandelt wird, als hätte er<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [90/0104]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
geſchenk oder auf die Zuneigung des Andern, in welchem
Fall jedoch die Condiction ausdrücklich verſagt wird (c).
Aber ganz eben ſo ſoll auch die Condiction wegfallen,
wenn bey einer remuneratoriſchen Schenkung der vorher-
gehende Dienſt irrig vorausgeſetzt wird (d). Hieraus folgt
alſo, daß in beiden Fällen gleichmäßig das Römiſche Recht
kein datum ob causam, ſondern vielmehr eine wahre
Schenkung annimmt, indem wir hier nur zwiſchen dieſen
beiden Arten der Rechtsgeſchäfte zweifelhaft ſeyn können.
Die Betrachtung einzelner Stellen des Römiſchen Rechts
führt theils zur Beſtätigung, theils zu einiger Begränzung
dieſer Behauptung.
Die Stelle, welche die Wiedervergeltung mit allge-
meinſter Bezeichnung erwähnt, betrifft den Fall, da ein
Glaubiger den Bürgen durch Acceptilation frey giebt, und
zwar ſchenkungsweiſe. Es iſt gewiß, daß durch dieſe Hand-
lung auch der Hauptſchuldner frey wird (e); ſie kann aber
folgende verſchiedene Bedeutung haben. Entweder will der
Glaubiger den Hauptſchuldner um die erlaſſene Summe
reicher machen, ſo daß der Bürge nichts weiter gewinnen
ſoll, als die Sicherheit gegen den moͤglichen Verluſt, wenn
er zahlen muß und der Hauptſchuldner inſolvent iſt; oder
er will den Bürgen reicher machen, welches dadurch be-
wirkt wird, daß derſelbe behandelt wird, als hätte er
(c) L. 3 § 7 de cond. causa
dala (12. 4.).
(d) L. 65 § 2 de cond. ind.
(12. 6.). Vergl. Beylage VIII.
Num. X. Note d.
(e) L. 13 § 7 L. 16 § 1 de
acceptil. (46. 4.).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |