Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 154. Schenkung. Begriff. 4. Absicht. Negotium mixtum. nach dem neuesten Recht aber würde auch aus der bloßenVerabredung, wie bey jeder Schenkung, geklagt werden können (l). Endlich liegt ein solches gemischtes Geschäft auch in Bey allen diesen gemischten Geschäften muß der Geld- die Beschränkungen der L. Julia (Ulpian. XV.) im Wege stehen. In den Digesten haben nun jene Worte den trivialen Sinn: nach Maasgabe des Vertrags, so daß jetzt das Komma hinter praesti- tuto stehen muß. (l) Nur freylich so, daß die der Societät eigenthümliche Auf- kündigung gelten müßte. Denn sonst würde man offenbar über die Absicht der Parteyen hinaus gehen, die doch nur eine Schen- kung nach den Regeln und For- men einer Societät wollten. (m) L. 18 pr. § 1. 2 de don. (39. 5.). Hier wird die in der Schenkung sub modo liegende partielle Schenkung nur dazu be- nutzt, um die Gränzen der con- dictio oder actio praescriptis verbis festzustellen. Da aber doch überhaupt die Schenkungsnatur bestimmt anerkannt wird, so folgt daraus die Anwendung der positi- ven Schenkungsregeln von selbst. Mühlenbruch § 445 nimmt an, daß bey der donatio sub modo die Insinuation ganz wegfalle, wo- durch ja die ganze Vorschrift der Insinuation sehr leicht umgangen werden könnte, indem dazu bey jeder Schenkung schon der unbe- deutendste Modus hinreichen wür- de. Er beruft sich auf Leyser 435. 3, der den Irrthum noch dadurch erweitert, daß er die Schenkung sub modo mit der remuneratorischen verwechselt. (n) Ganz deutlich ist diese Be-
handlung der Sache anerkannt in L. 5 § 5 de don. int. vir. (24. 1.), das Princip selbst in L. 5 § 2 eod. "si separari possit" rel. (§ 152. b). §. 154. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. Negotium mixtum. nach dem neueſten Recht aber würde auch aus der bloßenVerabredung, wie bey jeder Schenkung, geklagt werden können (l). Endlich liegt ein ſolches gemiſchtes Geſchäft auch in Bey allen dieſen gemiſchten Geſchäften muß der Geld- die Beſchränkungen der L. Julia (Ulpian. XV.) im Wege ſtehen. In den Digeſten haben nun jene Worte den trivialen Sinn: nach Maasgabe des Vertrags, ſo daß jetzt das Komma hinter praesti- tuto ſtehen muß. (l) Nur freylich ſo, daß die der Societät eigenthümliche Auf- kündigung gelten müßte. Denn ſonſt würde man offenbar über die Abſicht der Parteyen hinaus gehen, die doch nur eine Schen- kung nach den Regeln und For- men einer Societät wollten. (m) L. 18 pr. § 1. 2 de don. (39. 5.). Hier wird die in der Schenkung sub modo liegende partielle Schenkung nur dazu be- nutzt, um die Gränzen der con- dictio oder actio praescriptis verbis feſtzuſtellen. Da aber doch überhaupt die Schenkungsnatur beſtimmt anerkannt wird, ſo folgt daraus die Anwendung der poſiti- ven Schenkungsregeln von ſelbſt. Mühlenbruch § 445 nimmt an, daß bey der donatio sub modo die Inſinuation ganz wegfalle, wo- durch ja die ganze Vorſchrift der Inſinuation ſehr leicht umgangen werden könnte, indem dazu bey jeder Schenkung ſchon der unbe- deutendſte Modus hinreichen wür- de. Er beruft ſich auf Leyser 435. 3, der den Irrthum noch dadurch erweitert, daß er die Schenkung sub modo mit der remuneratoriſchen verwechſelt. (n) Ganz deutlich iſt dieſe Be-
handlung der Sache anerkannt in L. 5 § 5 de don. int. vir. (24. 1.), das Princip ſelbſt in L. 5 § 2 eod. „si separari possit” rel. (§ 152. b). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0117" n="103"/><fw place="top" type="header">§. 154. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. <hi rendition="#aq">Negotium mixtum.</hi></fw><lb/> nach dem neueſten Recht aber würde auch aus der bloßen<lb/> Verabredung, wie bey jeder Schenkung, geklagt werden<lb/> können <note place="foot" n="(l)">Nur freylich ſo, daß die<lb/> der Societät eigenthümliche Auf-<lb/> kündigung gelten müßte. Denn<lb/> ſonſt würde man offenbar über<lb/> die Abſicht der Parteyen hinaus<lb/> gehen, die doch nur eine Schen-<lb/> kung nach den Regeln und For-<lb/> men einer Societät wollten.</note>.</p><lb/> <p>Endlich liegt ein ſolches gemiſchtes Geſchäft auch in<lb/> jeder <hi rendition="#aq">donatio sub modo</hi> (§ 175), wegen der dadurch für<lb/> die Zukunft begründeten Gegenleiſtung <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 1. 2 <hi rendition="#i">de don.</hi></hi><lb/> (39. 5.). Hier wird die in der<lb/> Schenkung <hi rendition="#aq">sub modo</hi> liegende<lb/> partielle Schenkung nur dazu be-<lb/> nutzt, um die Gränzen der <hi rendition="#aq">con-<lb/> dictio</hi> oder <hi rendition="#aq">actio praescriptis<lb/> verbis</hi> feſtzuſtellen. Da aber doch<lb/> überhaupt die Schenkungsnatur<lb/> beſtimmt anerkannt wird, ſo folgt<lb/> daraus die Anwendung der poſiti-<lb/> ven Schenkungsregeln von ſelbſt.<lb/><hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Mühlenbruch</hi></hi> § 445 nimmt an,<lb/> daß bey der <hi rendition="#aq">donatio sub modo</hi><lb/> die Inſinuation ganz wegfalle, wo-<lb/> durch ja die ganze Vorſchrift der<lb/> Inſinuation ſehr leicht umgangen<lb/> werden könnte, indem dazu bey<lb/> jeder Schenkung ſchon der unbe-<lb/> deutendſte Modus hinreichen wür-<lb/> de. Er beruft ſich auf <hi rendition="#k"><hi rendition="#aq">Leyser</hi></hi><lb/> 435. 3, der den Irrthum noch<lb/> dadurch erweitert, daß er die<lb/> Schenkung <hi rendition="#aq">sub modo</hi> mit der<lb/> remuneratoriſchen verwechſelt.</note>.</p><lb/> <p>Bey allen dieſen gemiſchten Geſchäften muß der Geld-<lb/> werth des auf die Schenkung fallenden Antheils ermittelt<lb/> werden. Dieſer iſt dann ganz nach den Regeln der Schen-<lb/> kung zu beurtheilen; in Anſehung der Inſinuation, des<lb/> Verbots in der Ehe, des Widerrufs aus beſonderen Grün-<lb/> den <note place="foot" n="(n)">Ganz deutlich iſt dieſe Be-<lb/> handlung der Sache anerkannt in<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 § 5 <hi rendition="#i">de don. int. vir.</hi></hi> (24.<lb/> 1.), das Princip ſelbſt in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5<lb/> § 2 <hi rendition="#i">eod.</hi> „si separari possit”<lb/> rel. (§ 152. b).</hi></note>. Nur wenn die Gegenleiſtung überhaupt keinen<lb/><note xml:id="seg2pn_20_2" prev="#seg2pn_20_1" place="foot" n="(k)">die Beſchränkungen der <hi rendition="#aq">L. Julia<lb/> (<hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XV.</hi>) im Wege ſtehen.<lb/> In den Digeſten haben nun jene<lb/> Worte den trivialen Sinn: nach<lb/> Maasgabe des Vertrags, ſo daß<lb/> jetzt das Komma hinter <hi rendition="#aq">praesti-<lb/> tuto</hi> ſtehen muß.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [103/0117]
§. 154. Schenkung. Begriff. 4. Abſicht. Negotium mixtum.
nach dem neueſten Recht aber würde auch aus der bloßen
Verabredung, wie bey jeder Schenkung, geklagt werden
können (l).
Endlich liegt ein ſolches gemiſchtes Geſchäft auch in
jeder donatio sub modo (§ 175), wegen der dadurch für
die Zukunft begründeten Gegenleiſtung (m).
Bey allen dieſen gemiſchten Geſchäften muß der Geld-
werth des auf die Schenkung fallenden Antheils ermittelt
werden. Dieſer iſt dann ganz nach den Regeln der Schen-
kung zu beurtheilen; in Anſehung der Inſinuation, des
Verbots in der Ehe, des Widerrufs aus beſonderen Grün-
den (n). Nur wenn die Gegenleiſtung überhaupt keinen
(k)
(l) Nur freylich ſo, daß die
der Societät eigenthümliche Auf-
kündigung gelten müßte. Denn
ſonſt würde man offenbar über
die Abſicht der Parteyen hinaus
gehen, die doch nur eine Schen-
kung nach den Regeln und For-
men einer Societät wollten.
(m) L. 18 pr. § 1. 2 de don.
(39. 5.). Hier wird die in der
Schenkung sub modo liegende
partielle Schenkung nur dazu be-
nutzt, um die Gränzen der con-
dictio oder actio praescriptis
verbis feſtzuſtellen. Da aber doch
überhaupt die Schenkungsnatur
beſtimmt anerkannt wird, ſo folgt
daraus die Anwendung der poſiti-
ven Schenkungsregeln von ſelbſt.
Mühlenbruch § 445 nimmt an,
daß bey der donatio sub modo
die Inſinuation ganz wegfalle, wo-
durch ja die ganze Vorſchrift der
Inſinuation ſehr leicht umgangen
werden könnte, indem dazu bey
jeder Schenkung ſchon der unbe-
deutendſte Modus hinreichen wür-
de. Er beruft ſich auf Leyser
435. 3, der den Irrthum noch
dadurch erweitert, daß er die
Schenkung sub modo mit der
remuneratoriſchen verwechſelt.
(n) Ganz deutlich iſt dieſe Be-
handlung der Sache anerkannt in
L. 5 § 5 de don. int. vir. (24.
1.), das Princip ſelbſt in L. 5
§ 2 eod. „si separari possit”
rel. (§ 152. b).
(k) die Beſchränkungen der L. Julia
(Ulpian. XV.) im Wege ſtehen.
In den Digeſten haben nun jene
Worte den trivialen Sinn: nach
Maasgabe des Vertrags, ſo daß
jetzt das Komma hinter praesti-
tuto ſtehen muß.
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