Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 155. Schenkung. Einzelne Rechtsgeschäfte. 1. Dare. hältniß, ohne welche jener Begriff gleichsam in der Luftschwebt. Dieses ist also die natürliche Bedingung aller gültigen Schenkung, das perficitur donatio, dessen Natür- lichkeit nur dadurch in den Hintergrund getreten ist, daß es unter den Händen der alten Juristen (vielleicht theil- weise durch die Lex Cincia) conventionelle Zusätze erhal- ten hatte, unter welchen seine ursprüngliche Gestalt schwer zu erkennen war (a). Da nun in allen Theilen des Vermögens eine Berei- 1) auf ein dingliches Recht, welches dem Beschenkten verschafft wird; 2) auf ein obligatorisches Verhältniß, und zwar wie- derum: a) auf eine Forderung, die ihm verschafft wird; b) auf eine Schuld, von welcher er befreyt wird. Demnach lassen sich alle einfache Schenkungen auf drey Die Schenkungen durch dingliche Rechte können sich (a) In folgenden Stellen ist
die ursprüngliche, natürliche Ge- stalt jener Bedingung erkennbar. Fragm. Vat. § 263. "Eam quae ... citra stipulationem donavit, si neque poss ... tradidit ... nihil egisse placuit." ib. § 266 ".. destinationem potius libe- ralitatis, quam effectum rei actae continet." § 293 ".. ma- nifeste nec coepta videatur" §. 155. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte. 1. Dare. hältniß, ohne welche jener Begriff gleichſam in der Luftſchwebt. Dieſes iſt alſo die natürliche Bedingung aller gültigen Schenkung, das perficitur donatio, deſſen Natür- lichkeit nur dadurch in den Hintergrund getreten iſt, daß es unter den Händen der alten Juriſten (vielleicht theil- weiſe durch die Lex Cincia) conventionelle Zuſätze erhal- ten hatte, unter welchen ſeine urſprüngliche Geſtalt ſchwer zu erkennen war (a). Da nun in allen Theilen des Vermögens eine Berei- 1) auf ein dingliches Recht, welches dem Beſchenkten verſchafft wird; 2) auf ein obligatoriſches Verhältniß, und zwar wie- derum: a) auf eine Forderung, die ihm verſchafft wird; b) auf eine Schuld, von welcher er befreyt wird. Demnach laſſen ſich alle einfache Schenkungen auf drey Die Schenkungen durch dingliche Rechte können ſich (a) In folgenden Stellen iſt
die urſprüngliche, natürliche Ge- ſtalt jener Bedingung erkennbar. Fragm. Vat. § 263. „Eam quae … citra stipulationem donavit, si neque poss … tradidit … nihil egisse placuit.” ib. § 266 „.. destinationem potius libe- ralitatis, quam effectum rei actae continet.” § 293 „.. ma- nifeste nec coepta videatur” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0119" n="105"/><fw place="top" type="header">§. 155. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte. 1. <hi rendition="#aq">Dare.</hi></fw><lb/> hältniß, ohne welche jener Begriff gleichſam in der Luft<lb/> ſchwebt. Dieſes iſt alſo die natürliche Bedingung aller<lb/> gültigen Schenkung, das <hi rendition="#aq">perficitur donatio,</hi> deſſen Natür-<lb/> lichkeit nur dadurch in den Hintergrund getreten iſt, daß<lb/> es unter den Händen der alten Juriſten (vielleicht theil-<lb/> weiſe durch die <hi rendition="#aq">Lex Cincia</hi>) conventionelle Zuſätze erhal-<lb/> ten hatte, unter welchen ſeine urſprüngliche Geſtalt ſchwer<lb/> zu erkennen war <note place="foot" n="(a)">In folgenden Stellen iſt<lb/> die urſprüngliche, natürliche Ge-<lb/> ſtalt jener Bedingung erkennbar.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Fragm. Vat</hi>. § 263. „Eam quae<lb/> … citra stipulationem donavit,<lb/> si neque poss … tradidit …<lb/><hi rendition="#i">nihil egisse placuit.</hi>” ib. § 266<lb/> „.. <hi rendition="#i">destinationem potius libe-<lb/> ralitatis,</hi> quam effectum rei<lb/> actae continet.” § 293 „.. ma-<lb/> nifeste <hi rendition="#i">nec coepta videatur</hi>”</hi></note>.</p><lb/> <p>Da nun in allen Theilen des Vermögens eine Berei-<lb/> cherung denkbar iſt, ſo können die verſchiedenſten Vermö-<lb/> gensverhältniſſe als Mittel zum Zweck einer Schenkung<lb/> dienen. Die Bereicherung kann ſich beziehen:</p><lb/> <list> <item>1) auf ein dingliches Recht, welches dem Beſchenkten<lb/> verſchafft wird;</item><lb/> <item>2) auf ein obligatoriſches Verhältniß, und zwar wie-<lb/> derum:</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">a)</hi> auf eine Forderung, die ihm verſchafft wird;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> auf eine Schuld, von welcher er befreyt wird.</item> </list><lb/> <p>Demnach laſſen ſich alle einfache Schenkungen auf drey<lb/> Klaſſen zurück führen, indem ſie geſchehen können <hi rendition="#aq">Dando,<lb/> Obligando, Liberando.</hi></p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Die Schenkungen durch dingliche Rechte können ſich<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [105/0119]
§. 155. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte. 1. Dare.
hältniß, ohne welche jener Begriff gleichſam in der Luft
ſchwebt. Dieſes iſt alſo die natürliche Bedingung aller
gültigen Schenkung, das perficitur donatio, deſſen Natür-
lichkeit nur dadurch in den Hintergrund getreten iſt, daß
es unter den Händen der alten Juriſten (vielleicht theil-
weiſe durch die Lex Cincia) conventionelle Zuſätze erhal-
ten hatte, unter welchen ſeine urſprüngliche Geſtalt ſchwer
zu erkennen war (a).
Da nun in allen Theilen des Vermögens eine Berei-
cherung denkbar iſt, ſo können die verſchiedenſten Vermö-
gensverhältniſſe als Mittel zum Zweck einer Schenkung
dienen. Die Bereicherung kann ſich beziehen:
1) auf ein dingliches Recht, welches dem Beſchenkten
verſchafft wird;
2) auf ein obligatoriſches Verhältniß, und zwar wie-
derum:
a) auf eine Forderung, die ihm verſchafft wird;
b) auf eine Schuld, von welcher er befreyt wird.
Demnach laſſen ſich alle einfache Schenkungen auf drey
Klaſſen zurück führen, indem ſie geſchehen können Dando,
Obligando, Liberando.
Die Schenkungen durch dingliche Rechte können ſich
(a) In folgenden Stellen iſt
die urſprüngliche, natürliche Ge-
ſtalt jener Bedingung erkennbar.
Fragm. Vat. § 263. „Eam quae
… citra stipulationem donavit,
si neque poss … tradidit …
nihil egisse placuit.” ib. § 266
„.. destinationem potius libe-
ralitatis, quam effectum rei
actae continet.” § 293 „.. ma-
nifeste nec coepta videatur”
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