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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
durch die Dos, welche ein Fremder dem Ehemann giebt
oder verspricht; denn darin liegt stets eine Schenkung des
Gebers an die Frau, welche dadurch in der Regel die
dotis actio gegen den Mann, für den Fall der Auflösung
der Ehe, erwirbt. Hier ist nicht einmal eine Theilnahme
der Frau an dem Vertrag nöthig, indem sie selbst ohne
ihr Wissen die dotis actio erwirbt (s). -- Bey diesen Fäl-
len könnte wieder der Zweifel entstehen, ob nicht blos ein
möglicher Erwerb ausgeschlagen werde, welches keine
wahre Schenkung ist (§ 145). Allein der Geber thut hier
in der That Alles, was zum eignen Erwerb einer Forde-
rung nöthig ist; indem er nun diese Forderung unmittel-
bar auf den Beschenkten hinüber leitet, liegt darin nur
eine natürliche Abkürzung des Geschäfts. Es ist völlig
eben so, als hätte er die Forderung erst für sich erwor-
ben, und dann an den Anderen cedirt (§ 148. a). -- Die-
selbe Art der Schenkung ist auch darin enthalten, wenn
der Geber donationis causa einem Dritten Auftrag giebt,
dem Empfänger Etwas zu versprechen; nun hat der Dritte

(s) L. 9 § 1 L. 33 in f. L. 43
§ 1 de j. dot. (23. 3.), L. 5 § 5
de doli exc. (44. 4.), L. un. § 13
C. de rei ux. act.
(5. 13.). Daß
hier manche Modificationen in An-
sehung der Insinuation, aus be-
sonderer Begünstigung der Dos,
eintreten, kann die allgemeine
Schenkungsnatur dieses Falles
nicht zweifelhaft machen, ja es
dient noch zu ihrer Bestätigung.
-- Eben so ist es aber auch im
umgekehrten Fall eine Schenkung,
wenn die Frau selbst die Dos
giebt, und einem Dritten, den sie
beschenken will, die Rückforderung
zu stipuliren erlaubt. L. 11 de
dote praeleg
.
(33. 4.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
durch die Dos, welche ein Fremder dem Ehemann giebt
oder verſpricht; denn darin liegt ſtets eine Schenkung des
Gebers an die Frau, welche dadurch in der Regel die
dotis actio gegen den Mann, für den Fall der Auflöſung
der Ehe, erwirbt. Hier iſt nicht einmal eine Theilnahme
der Frau an dem Vertrag nöthig, indem ſie ſelbſt ohne
ihr Wiſſen die dotis actio erwirbt (s). — Bey dieſen Fäl-
len könnte wieder der Zweifel entſtehen, ob nicht blos ein
möglicher Erwerb ausgeſchlagen werde, welches keine
wahre Schenkung iſt (§ 145). Allein der Geber thut hier
in der That Alles, was zum eignen Erwerb einer Forde-
rung nöthig iſt; indem er nun dieſe Forderung unmittel-
bar auf den Beſchenkten hinüber leitet, liegt darin nur
eine natürliche Abkürzung des Geſchäfts. Es iſt völlig
eben ſo, als hätte er die Forderung erſt für ſich erwor-
ben, und dann an den Anderen cedirt (§ 148. a). — Die-
ſelbe Art der Schenkung iſt auch darin enthalten, wenn
der Geber donationis causa einem Dritten Auftrag giebt,
dem Empfänger Etwas zu verſprechen; nun hat der Dritte

(s) L. 9 § 1 L. 33 in f. L. 43
§ 1 de j. dot. (23. 3.), L. 5 § 5
de doli exc. (44. 4.), L. un. § 13
C. de rei ux. act.
(5. 13.). Daß
hier manche Modificationen in An-
ſehung der Inſinuation, aus be-
ſonderer Begünſtigung der Dos,
eintreten, kann die allgemeine
Schenkungsnatur dieſes Falles
nicht zweifelhaft machen, ja es
dient noch zu ihrer Beſtätigung.
— Eben ſo iſt es aber auch im
umgekehrten Fall eine Schenkung,
wenn die Frau ſelbſt die Dos
giebt, und einem Dritten, den ſie
beſchenken will, die Rückforderung
zu ſtipuliren erlaubt. L. 11 de
dote praeleg
.
(33. 4.).
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[124/0138] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. durch die Dos, welche ein Fremder dem Ehemann giebt oder verſpricht; denn darin liegt ſtets eine Schenkung des Gebers an die Frau, welche dadurch in der Regel die dotis actio gegen den Mann, für den Fall der Auflöſung der Ehe, erwirbt. Hier iſt nicht einmal eine Theilnahme der Frau an dem Vertrag nöthig, indem ſie ſelbſt ohne ihr Wiſſen die dotis actio erwirbt (s). — Bey dieſen Fäl- len könnte wieder der Zweifel entſtehen, ob nicht blos ein möglicher Erwerb ausgeſchlagen werde, welches keine wahre Schenkung iſt (§ 145). Allein der Geber thut hier in der That Alles, was zum eignen Erwerb einer Forde- rung nöthig iſt; indem er nun dieſe Forderung unmittel- bar auf den Beſchenkten hinüber leitet, liegt darin nur eine natürliche Abkürzung des Geſchäfts. Es iſt völlig eben ſo, als hätte er die Forderung erſt für ſich erwor- ben, und dann an den Anderen cedirt (§ 148. a). — Die- ſelbe Art der Schenkung iſt auch darin enthalten, wenn der Geber donationis causa einem Dritten Auftrag giebt, dem Empfänger Etwas zu verſprechen; nun hat der Dritte (s) L. 9 § 1 L. 33 in f. L. 43 § 1 de j. dot. (23. 3.), L. 5 § 5 de doli exc. (44. 4.), L. un. § 13 C. de rei ux. act. (5. 13.). Daß hier manche Modificationen in An- ſehung der Inſinuation, aus be- ſonderer Begünſtigung der Dos, eintreten, kann die allgemeine Schenkungsnatur dieſes Falles nicht zweifelhaft machen, ja es dient noch zu ihrer Beſtätigung. — Eben ſo iſt es aber auch im umgekehrten Fall eine Schenkung, wenn die Frau ſelbſt die Dos giebt, und einem Dritten, den ſie beſchenken will, die Rückforderung zu ſtipuliren erlaubt. L. 11 de dote praeleg. (33. 4.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/138>, abgerufen am 24.11.2024.