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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 158. Schenkung. Einzelne Rechtsgeschäfte. 3. Liberare.
nie vorhanden war, die aber ohne jene wohlwollende Ab-
sicht entstanden seyn würde. Ein Fall dieser Art ist es,
wenn Einer des Andern Landgut unentgeldlich bestellt, also
in der Absicht, ihm mit dem Aufwand an Arbeitslohn
und Saatfrucht ein Geschenk zu machen; eben so wenn er
auf des Andern Boden ein Haus baut, in der Absicht den
Eigenthümer durch die Materialien und den Arbeitslohn
zu bereichern (m).

Es kann endlich die Forderung, durch deren Tilgung
geschenkt werden soll, auch einem Andern als dem Geber
zugestanden haben.

Wenn Einer die Schuld eines Andern bezahlt, so wird
dadurch der Schuldner frey, selbst wenn es ohne Auftrag,
ja ohne des Schuldners Wissen, oder gegen dessen Wil-
len geschieht (n). Kommt nun hinzu die Absicht, den
Schuldner zu bereichern, so liegt darin eine wahre Schen-
kung (o). -- Eben so, wenn die Tilgung der fremden
Schuld nicht durch Zahlung, sondern durch Expromission
bewirkt wird, welches gleichfalls ohne Rücksicht auf des
Schuldners Bewußtseyn und Willen geschieht (p). Auch
hierin liegt eine Schenkung, und zwar steht der Expro-
mittent in einem Schenkungsverhältniß nur zu dem Schuld-

(m) L. 14 de don. (39. 5.),
L. 2 in f. C. de rei vind.
(3. 32.).
(n) L. 23 de solut. (46. 3.).
(o) L. 7 § 7 L. 50 pr. de don.
int. vir
. (24. 1.), L. 12 C. de neg.
gestis
(2. 19.). -- Selbst wenn
die Schuld eine bloße naturalis
obligatio
ist. L. 9 § 1 de Sc.
Maced
.
(14. 6.).
(p) L. 91 de solut. (46. 3.),
L. 8 in f. de novat. (46. 2.),
L. 13 § 10 de acceptil.
(46. 4.).
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§. 158. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte. 3. Liberare.
nie vorhanden war, die aber ohne jene wohlwollende Ab-
ſicht entſtanden ſeyn würde. Ein Fall dieſer Art iſt es,
wenn Einer des Andern Landgut unentgeldlich beſtellt, alſo
in der Abſicht, ihm mit dem Aufwand an Arbeitslohn
und Saatfrucht ein Geſchenk zu machen; eben ſo wenn er
auf des Andern Boden ein Haus baut, in der Abſicht den
Eigenthümer durch die Materialien und den Arbeitslohn
zu bereichern (m).

Es kann endlich die Forderung, durch deren Tilgung
geſchenkt werden ſoll, auch einem Andern als dem Geber
zugeſtanden haben.

Wenn Einer die Schuld eines Andern bezahlt, ſo wird
dadurch der Schuldner frey, ſelbſt wenn es ohne Auftrag,
ja ohne des Schuldners Wiſſen, oder gegen deſſen Wil-
len geſchieht (n). Kommt nun hinzu die Abſicht, den
Schuldner zu bereichern, ſo liegt darin eine wahre Schen-
kung (o). — Eben ſo, wenn die Tilgung der fremden
Schuld nicht durch Zahlung, ſondern durch Expromiſſion
bewirkt wird, welches gleichfalls ohne Rückſicht auf des
Schuldners Bewußtſeyn und Willen geſchieht (p). Auch
hierin liegt eine Schenkung, und zwar ſteht der Expro-
mittent in einem Schenkungsverhältniß nur zu dem Schuld-

(m) L. 14 de don. (39. 5.),
L. 2 in f. C. de rei vind.
(3. 32.).
(n) L. 23 de solut. (46. 3.).
(o) L. 7 § 7 L. 50 pr. de don.
int. vir
. (24. 1.), L. 12 C. de neg.
gestis
(2. 19.). — Selbſt wenn
die Schuld eine bloße naturalis
obligatio
iſt. L. 9 § 1 de Sc.
Maced
.
(14. 6.).
(p) L. 91 de solut. (46. 3.),
L. 8 in f. de novat. (46. 2.),
L. 13 § 10 de acceptil.
(46. 4.).
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[131/0145] §. 158. Schenkung. Einzelne Rechtsgeſchäfte. 3. Liberare. nie vorhanden war, die aber ohne jene wohlwollende Ab- ſicht entſtanden ſeyn würde. Ein Fall dieſer Art iſt es, wenn Einer des Andern Landgut unentgeldlich beſtellt, alſo in der Abſicht, ihm mit dem Aufwand an Arbeitslohn und Saatfrucht ein Geſchenk zu machen; eben ſo wenn er auf des Andern Boden ein Haus baut, in der Abſicht den Eigenthümer durch die Materialien und den Arbeitslohn zu bereichern (m). Es kann endlich die Forderung, durch deren Tilgung geſchenkt werden ſoll, auch einem Andern als dem Geber zugeſtanden haben. Wenn Einer die Schuld eines Andern bezahlt, ſo wird dadurch der Schuldner frey, ſelbſt wenn es ohne Auftrag, ja ohne des Schuldners Wiſſen, oder gegen deſſen Wil- len geſchieht (n). Kommt nun hinzu die Abſicht, den Schuldner zu bereichern, ſo liegt darin eine wahre Schen- kung (o). — Eben ſo, wenn die Tilgung der fremden Schuld nicht durch Zahlung, ſondern durch Expromiſſion bewirkt wird, welches gleichfalls ohne Rückſicht auf des Schuldners Bewußtſeyn und Willen geſchieht (p). Auch hierin liegt eine Schenkung, und zwar ſteht der Expro- mittent in einem Schenkungsverhältniß nur zu dem Schuld- (m) L. 14 de don. (39. 5.), L. 2 in f. C. de rei vind. (3. 32.). (n) L. 23 de solut. (46. 3.). (o) L. 7 § 7 L. 50 pr. de don. int. vir. (24. 1.), L. 12 C. de neg. gestis (2. 19.). — Selbſt wenn die Schuld eine bloße naturalis obligatio iſt. L. 9 § 1 de Sc. Maced. (14. 6.). (p) L. 91 de solut. (46. 3.), L. 8 in f. de novat. (46. 2.), L. 13 § 10 de acceptil. (46. 4.). 9*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/145>, abgerufen am 24.11.2024.