so muß ich doch den neueren Schriftstellern beystimmen, welche sich für die heutige Gültigkeit derselben ausspre- chen (w). Nur soll man sich dabey nicht auf Römisches Recht berufen. Die Schenkung ist gültig, weil sie ein wahrer Erbvertrag ist, und weil ein solcher durch das Deutsche Recht anerkannt wird. Daß die älteren Prakti- ker sich dagegen aussprechen (Note q), erklärt sich eben aus dem langen Streit, der über die Gültigkeit der Erb- verträge überhaupt Statt gefunden hat, und aus der häu- figen Unklarheit der Begriffe über die einzelnen darunter zu beziehenden Fälle (x).
§. 160. V.Schenkung. -- Vertragsnatur.
Es war nöthig, die Schenkung in ihrer Anwendung durch alle verschiedene Rechtsgeschäfte, worin sie erschei- nen kann, durchzuführen, um die wichtige Frage beant- worten zu können, ob sie überhaupt als Vertrag zu be- trachten ist. In den meisten und wichtigsten Fällen ist in ihr dieser Character unverkennbar; so wenn sie durch Tra- dition, Versprechen, oder Erlaßvertrag bewirkt wird. Da- gegen giebt es andere Fälle, worin sie nicht die Natur des Vertrags an sich trägt, das heißt worin des Empfän-
(w)Kind quaest. for. T. 2 C. 63. MeyerfeldII. S. 13 -- 17.
(x)Eichhorn Deutsches Pri- vatrecht § 341.
IV. 10
§. 160. Schenkung. Vertragsnatur.
ſo muß ich doch den neueren Schriftſtellern beyſtimmen, welche ſich für die heutige Gültigkeit derſelben ausſpre- chen (w). Nur ſoll man ſich dabey nicht auf Römiſches Recht berufen. Die Schenkung iſt gültig, weil ſie ein wahrer Erbvertrag iſt, und weil ein ſolcher durch das Deutſche Recht anerkannt wird. Daß die älteren Prakti- ker ſich dagegen ausſprechen (Note q), erklärt ſich eben aus dem langen Streit, der über die Gültigkeit der Erb- verträge überhaupt Statt gefunden hat, und aus der häu- figen Unklarheit der Begriffe über die einzelnen darunter zu beziehenden Fälle (x).
§. 160. V.Schenkung. — Vertragsnatur.
Es war nöthig, die Schenkung in ihrer Anwendung durch alle verſchiedene Rechtsgeſchäfte, worin ſie erſchei- nen kann, durchzuführen, um die wichtige Frage beant- worten zu können, ob ſie überhaupt als Vertrag zu be- trachten iſt. In den meiſten und wichtigſten Fällen iſt in ihr dieſer Character unverkennbar; ſo wenn ſie durch Tra- dition, Verſprechen, oder Erlaßvertrag bewirkt wird. Da- gegen giebt es andere Fälle, worin ſie nicht die Natur des Vertrags an ſich trägt, das heißt worin des Empfän-
(w)Kind quaest. for. T. 2 C. 63. MeyerfeldII. S. 13 — 17.
(x)Eichhorn Deutſches Pri- vatrecht § 341.
IV. 10
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§. 160. Schenkung. Vertragsnatur.
ſo muß ich doch den neueren Schriftſtellern beyſtimmen,
welche ſich für die heutige Gültigkeit derſelben ausſpre-
chen (w). Nur ſoll man ſich dabey nicht auf Römiſches
Recht berufen. Die Schenkung iſt gültig, weil ſie ein
wahrer Erbvertrag iſt, und weil ein ſolcher durch das
Deutſche Recht anerkannt wird. Daß die älteren Prakti-
ker ſich dagegen ausſprechen (Note q), erklärt ſich eben
aus dem langen Streit, der über die Gültigkeit der Erb-
verträge überhaupt Statt gefunden hat, und aus der häu-
figen Unklarheit der Begriffe über die einzelnen darunter
zu beziehenden Fälle (x).
§. 160.
V. Schenkung. — Vertragsnatur.
Es war nöthig, die Schenkung in ihrer Anwendung
durch alle verſchiedene Rechtsgeſchäfte, worin ſie erſchei-
nen kann, durchzuführen, um die wichtige Frage beant-
worten zu können, ob ſie überhaupt als Vertrag zu be-
trachten iſt. In den meiſten und wichtigſten Fällen iſt in
ihr dieſer Character unverkennbar; ſo wenn ſie durch Tra-
dition, Verſprechen, oder Erlaßvertrag bewirkt wird. Da-
gegen giebt es andere Fälle, worin ſie nicht die Natur
des Vertrags an ſich trägt, das heißt worin des Empfän-
(w) Kind quaest. for. T. 2
C. 63. Meyerfeld II. S. 13
— 17.
(x) Eichhorn Deutſches Pri-
vatrecht § 341.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/159>, abgerufen am 24.11.2024.
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