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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 162. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe.
steht dieses nicht mehr in seiner Macht (i). -- Was das
Einzelne dieser Beschränkungen betrifft, so sind nur zwey
Fälle derselben von so durchgreifendem Einfluß, daß da-
durch die Schenkung selbst eine ganz eigenthümliche Ge-
stalt annimmt: die mortis causa donatio, welche auf einer
einzelnen Art möglicher Bedingungen beruht, und die do-
natio sub modo
im Allgemeinen. Alle übrigen bedingten
Schenkungen, so wie die durch Zeit beschränkten, haben
keine hervorstechende Eigenthümlichkeit. Die beiden eben
genannten Rechtsinstitute aber müssen zu einer abgeson-
derten Darstellung am Ende der ganzen Lehre vorbehalten
bleiben, da eine befriedigende Behandlung derselben erst
dann möglich ist, wenn die auf positiven Gesetzen beru-
henden Einschränkungen (insbesondere die Insinuation) ab-
gehandelt seyn werden.

§. 162.
V. Schenkung. -- Einschränkungen. 1. Verbot unter
Ehegatten
.

Die genaue Begränzung des Begriffs der Schenkung
wurde nur nöthig durch drey im positiven Recht enthal-
tene Einschränkungen: eine derselben beruht auf erschwe-
renden Formen, eine zweyte auf dem Verbot während der
Ehe, die dritte auf der Widerruflichkeit aus besonderen
Gründen (§ 142). Für die Darstellung des neuesten Rechts
ist es nöthig, die Ordnung der zwey ersten Einschränkun-

(i) L. 4 C. de don. quae sub modo (8. 55.).

§. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe.
ſteht dieſes nicht mehr in ſeiner Macht (i). — Was das
Einzelne dieſer Beſchränkungen betrifft, ſo ſind nur zwey
Fälle derſelben von ſo durchgreifendem Einfluß, daß da-
durch die Schenkung ſelbſt eine ganz eigenthümliche Ge-
ſtalt annimmt: die mortis causa donatio, welche auf einer
einzelnen Art möglicher Bedingungen beruht, und die do-
natio sub modo
im Allgemeinen. Alle übrigen bedingten
Schenkungen, ſo wie die durch Zeit beſchränkten, haben
keine hervorſtechende Eigenthümlichkeit. Die beiden eben
genannten Rechtsinſtitute aber müſſen zu einer abgeſon-
derten Darſtellung am Ende der ganzen Lehre vorbehalten
bleiben, da eine befriedigende Behandlung derſelben erſt
dann möglich iſt, wenn die auf poſitiven Geſetzen beru-
henden Einſchränkungen (insbeſondere die Inſinuation) ab-
gehandelt ſeyn werden.

§. 162.
V. Schenkung. — Einſchränkungen. 1. Verbot unter
Ehegatten
.

Die genaue Begränzung des Begriffs der Schenkung
wurde nur nöthig durch drey im poſitiven Recht enthal-
tene Einſchränkungen: eine derſelben beruht auf erſchwe-
renden Formen, eine zweyte auf dem Verbot während der
Ehe, die dritte auf der Widerruflichkeit aus beſonderen
Gründen (§ 142). Für die Darſtellung des neueſten Rechts
iſt es nöthig, die Ordnung der zwey erſten Einſchränkun-

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[165/0179] §. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. ſteht dieſes nicht mehr in ſeiner Macht (i). — Was das Einzelne dieſer Beſchränkungen betrifft, ſo ſind nur zwey Fälle derſelben von ſo durchgreifendem Einfluß, daß da- durch die Schenkung ſelbſt eine ganz eigenthümliche Ge- ſtalt annimmt: die mortis causa donatio, welche auf einer einzelnen Art möglicher Bedingungen beruht, und die do- natio sub modo im Allgemeinen. Alle übrigen bedingten Schenkungen, ſo wie die durch Zeit beſchränkten, haben keine hervorſtechende Eigenthümlichkeit. Die beiden eben genannten Rechtsinſtitute aber müſſen zu einer abgeſon- derten Darſtellung am Ende der ganzen Lehre vorbehalten bleiben, da eine befriedigende Behandlung derſelben erſt dann möglich iſt, wenn die auf poſitiven Geſetzen beru- henden Einſchränkungen (insbeſondere die Inſinuation) ab- gehandelt ſeyn werden. §. 162. V. Schenkung. — Einſchränkungen. 1. Verbot unter Ehegatten. Die genaue Begränzung des Begriffs der Schenkung wurde nur nöthig durch drey im poſitiven Recht enthal- tene Einſchränkungen: eine derſelben beruht auf erſchwe- renden Formen, eine zweyte auf dem Verbot während der Ehe, die dritte auf der Widerruflichkeit aus beſonderen Gründen (§ 142). Für die Darſtellung des neueſten Rechts iſt es nöthig, die Ordnung der zwey erſten Einſchränkun- (i) L. 4 C. de don. quae sub modo (8. 55.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/179>, abgerufen am 24.11.2024.