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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 162. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe.
den ist. Namentlich ist Veräußerung nöthig, und Berei-
cherung; diese Bereicherung muß fortdauernd seyn, und
aus der Absicht des Gebers hervorgehen.

Da die Schenkung während einer Ehe geschehen seyn
muß, damit das Verbot wirken könne, so sind dadurch
zweyerley Fälle ausgeschlossen.

Erstlich wenn das Verhältniß des Gebers zum Em-
pfänger überhaupt nicht Ehe ist. Dahin gehört also jedes
geschlechtliche Verhältniß niederer Art, wie Concubinat
und was noch tiefer steht als dieses (b). Es wäre irrig
anzunehmen, diese Verhältnisse hätten noch weniger An-
spruch auf Gültigkeit der Schenkung als die Ehe, weil
sie geringer seyen als diese. Denn das Verbot in der
Ehe gründet sich auf die Befürchtung, daß die Reinheit
und innere Würde derselben durch Schenkungen gefährdet
werden möchte; bey jenen Verhältnissen aber ist Nichts zu
verderben. -- Eben dahin gehört, dem Grundsatz nach,
auch jedes Verhältniß, welches von den zusammen leben-
den Personen als Ehe gemeynt ist, aber aus Rechtsgrün-
den nicht als wahre Ehe angesehen werden kann (c). In

(b) L. 3 § 1 L. 58 pr. § 1
de don. int. vir. (24. 1.), L. 31
pr. L. 5 de don.
(39. 5.). --
Eine Ausnahme scheint bestimmt
für die Concubine (focaria) ei-
nes Soldaten, in L. 2 C. de don.
int. vir.
(5. 16.). Indessen möchte
wohl, in dem besondern Fall die-
ser Stelle, die Ungültigkeit der
Schenkung eher in der mangeln-
den Perfection, als in dem per-
sönlichen Verhältniß der Empfän-
gerin, ihren Grund haben.
(c) L. 3 § 1 de don. int. vir.
(24. 1.). ".. si matrimonium
moribus legibusque nostris con-
stat, donatio non valebit. Sed
si aliquod impedimentum in-
terveniat, ne sit omnino ma-
trimonium, donatio valebit."

§. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe.
den iſt. Namentlich iſt Veräußerung nöthig, und Berei-
cherung; dieſe Bereicherung muß fortdauernd ſeyn, und
aus der Abſicht des Gebers hervorgehen.

Da die Schenkung während einer Ehe geſchehen ſeyn
muß, damit das Verbot wirken könne, ſo ſind dadurch
zweyerley Fälle ausgeſchloſſen.

Erſtlich wenn das Verhältniß des Gebers zum Em-
pfänger überhaupt nicht Ehe iſt. Dahin gehört alſo jedes
geſchlechtliche Verhältniß niederer Art, wie Concubinat
und was noch tiefer ſteht als dieſes (b). Es wäre irrig
anzunehmen, dieſe Verhältniſſe hätten noch weniger An-
ſpruch auf Gültigkeit der Schenkung als die Ehe, weil
ſie geringer ſeyen als dieſe. Denn das Verbot in der
Ehe gründet ſich auf die Befürchtung, daß die Reinheit
und innere Würde derſelben durch Schenkungen gefährdet
werden möchte; bey jenen Verhältniſſen aber iſt Nichts zu
verderben. — Eben dahin gehört, dem Grundſatz nach,
auch jedes Verhältniß, welches von den zuſammen leben-
den Perſonen als Ehe gemeynt iſt, aber aus Rechtsgrün-
den nicht als wahre Ehe angeſehen werden kann (c). In

(b) L. 3 § 1 L. 58 pr. § 1
de don. int. vir. (24. 1.), L. 31
pr. L. 5 de don.
(39. 5.). —
Eine Ausnahme ſcheint beſtimmt
für die Concubine (focaria) ei-
nes Soldaten, in L. 2 C. de don.
int. vir.
(5. 16.). Indeſſen möchte
wohl, in dem beſondern Fall die-
ſer Stelle, die Ungültigkeit der
Schenkung eher in der mangeln-
den Perfection, als in dem per-
ſönlichen Verhältniß der Empfän-
gerin, ihren Grund haben.
(c) L. 3 § 1 de don. int. vir.
(24. 1.). „.. si matrimonium
moribus legibusque nostris con-
stat, donatio non valebit. Sed
si aliquod impedimentum in-
terveniat, ne sit omnino ma-
trimonium, donatio valebit.
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[167/0181] §. 162. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. den iſt. Namentlich iſt Veräußerung nöthig, und Berei- cherung; dieſe Bereicherung muß fortdauernd ſeyn, und aus der Abſicht des Gebers hervorgehen. Da die Schenkung während einer Ehe geſchehen ſeyn muß, damit das Verbot wirken könne, ſo ſind dadurch zweyerley Fälle ausgeſchloſſen. Erſtlich wenn das Verhältniß des Gebers zum Em- pfänger überhaupt nicht Ehe iſt. Dahin gehört alſo jedes geſchlechtliche Verhältniß niederer Art, wie Concubinat und was noch tiefer ſteht als dieſes (b). Es wäre irrig anzunehmen, dieſe Verhältniſſe hätten noch weniger An- ſpruch auf Gültigkeit der Schenkung als die Ehe, weil ſie geringer ſeyen als dieſe. Denn das Verbot in der Ehe gründet ſich auf die Befürchtung, daß die Reinheit und innere Würde derſelben durch Schenkungen gefährdet werden möchte; bey jenen Verhältniſſen aber iſt Nichts zu verderben. — Eben dahin gehört, dem Grundſatz nach, auch jedes Verhältniß, welches von den zuſammen leben- den Perſonen als Ehe gemeynt iſt, aber aus Rechtsgrün- den nicht als wahre Ehe angeſehen werden kann (c). In (b) L. 3 § 1 L. 58 pr. § 1 de don. int. vir. (24. 1.), L. 31 pr. L. 5 de don. (39. 5.). — Eine Ausnahme ſcheint beſtimmt für die Concubine (focaria) ei- nes Soldaten, in L. 2 C. de don. int. vir. (5. 16.). Indeſſen möchte wohl, in dem beſondern Fall die- ſer Stelle, die Ungültigkeit der Schenkung eher in der mangeln- den Perfection, als in dem per- ſönlichen Verhältniß der Empfän- gerin, ihren Grund haben. (c) L. 3 § 1 de don. int. vir. (24. 1.). „.. si matrimonium moribus legibusque nostris con- stat, donatio non valebit. Sed si aliquod impedimentum in- terveniat, ne sit omnino ma- trimonium, donatio valebit.”

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/181>, abgerufen am 24.11.2024.