her kein juristisches Daseyn (sine causa). Sie geht auf die in dem Vermögen des Empfängers fortwährend vor- handene Bereicherung (Note f). Wie diese Bereicherung zu beurtheilen ist, insbesondere wenn ein wiederholter Um- satz von Vermögensstücken Statt gefunden hat, ist oben (§ 149 -- 151) bestimmt worden. Ist entweder das Da- seyn, oder der Umfang der fortwährenden Bereicherung streitig, so trifft die Beweislast den Beklagten. Denn die ursprüngliche Bereicherung ist stets unzweifelhaft, der Be- klagte aber behauptet die Aufhebung oder Verminderung derselben durch eine spätere Thatsache, welche er daher beweisen muß. -- In wiefern die Klage auch auf die Früchte der geschenkten Sache gerichtet werden kann, ist schon oben untersucht worden (§ 147).
Die Klage gilt unter den Ehegatten selbst, nur wenn unter ihnen auch die Schenkung vorgekommen war. Hatte diese unter anderen Personen Statt gefunden, deren per- sönliches Verhältniß zu den Ehegatten dieselbe unzulässig machte (§ 162), so gilt die Klage zwischen dem Geber und dem Empfänger (i). Das Geschenk also, das der Mann seinem Schwiegervater gab, hat er von diesem zu- rück zu fordern, nicht von der Frau.
Eine besondere Begünstigung der Rückforderung gilt für den Fall, wenn das geschenkte Geld zum Ankauf einer noch jetzt vorräthigen Sache verwendet wurde, der Em- pfänger aber insolvent geworden ist. Hier kann die ge-
her kein juriſtiſches Daſeyn (sine causa). Sie geht auf die in dem Vermögen des Empfängers fortwährend vor- handene Bereicherung (Note f). Wie dieſe Bereicherung zu beurtheilen iſt, insbeſondere wenn ein wiederholter Um- ſatz von Vermögensſtücken Statt gefunden hat, iſt oben (§ 149 — 151) beſtimmt worden. Iſt entweder das Da- ſeyn, oder der Umfang der fortwährenden Bereicherung ſtreitig, ſo trifft die Beweislaſt den Beklagten. Denn die urſprüngliche Bereicherung iſt ſtets unzweifelhaft, der Be- klagte aber behauptet die Aufhebung oder Verminderung derſelben durch eine ſpätere Thatſache, welche er daher beweiſen muß. — In wiefern die Klage auch auf die Früchte der geſchenkten Sache gerichtet werden kann, iſt ſchon oben unterſucht worden (§ 147).
Die Klage gilt unter den Ehegatten ſelbſt, nur wenn unter ihnen auch die Schenkung vorgekommen war. Hatte dieſe unter anderen Perſonen Statt gefunden, deren per- ſönliches Verhältniß zu den Ehegatten dieſelbe unzuläſſig machte (§ 162), ſo gilt die Klage zwiſchen dem Geber und dem Empfänger (i). Das Geſchenk alſo, das der Mann ſeinem Schwiegervater gab, hat er von dieſem zu- rück zu fordern, nicht von der Frau.
Eine beſondere Begünſtigung der Rückforderung gilt für den Fall, wenn das geſchenkte Geld zum Ankauf einer noch jetzt vorräthigen Sache verwendet wurde, der Em- pfänger aber inſolvent geworden iſt. Hier kann die ge-
(i)L. 32 § 16. 20 de don. int. vir. (24. 1.).
IV. 12
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§. 163. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)
her kein juriſtiſches Daſeyn (sine causa). Sie geht auf
die in dem Vermögen des Empfängers fortwährend vor-
handene Bereicherung (Note f). Wie dieſe Bereicherung
zu beurtheilen iſt, insbeſondere wenn ein wiederholter Um-
ſatz von Vermögensſtücken Statt gefunden hat, iſt oben
(§ 149 — 151) beſtimmt worden. Iſt entweder das Da-
ſeyn, oder der Umfang der fortwährenden Bereicherung
ſtreitig, ſo trifft die Beweislaſt den Beklagten. Denn die
urſprüngliche Bereicherung iſt ſtets unzweifelhaft, der Be-
klagte aber behauptet die Aufhebung oder Verminderung
derſelben durch eine ſpätere Thatſache, welche er daher
beweiſen muß. — In wiefern die Klage auch auf die
Früchte der geſchenkten Sache gerichtet werden kann, iſt
ſchon oben unterſucht worden (§ 147).
Die Klage gilt unter den Ehegatten ſelbſt, nur wenn
unter ihnen auch die Schenkung vorgekommen war. Hatte
dieſe unter anderen Perſonen Statt gefunden, deren per-
ſönliches Verhältniß zu den Ehegatten dieſelbe unzuläſſig
machte (§ 162), ſo gilt die Klage zwiſchen dem Geber
und dem Empfänger (i). Das Geſchenk alſo, das der
Mann ſeinem Schwiegervater gab, hat er von dieſem zu-
rück zu fordern, nicht von der Frau.
Eine beſondere Begünſtigung der Rückforderung gilt
für den Fall, wenn das geſchenkte Geld zum Ankauf einer
noch jetzt vorräthigen Sache verwendet wurde, der Em-
pfänger aber inſolvent geworden iſt. Hier kann die ge-
(i) L. 32 § 16. 20 de don. int. vir. (24. 1.).
IV. 12
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/191>, abgerufen am 16.07.2024.
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