Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 163. Schenkung. Einschränkungen. 1. Ehe. (Fortsetzung.) Kaiserin (o). -- Ferner die Schenkung, wodurch die Wie-derherstellung eines abgebrannten Hauses bewirkt werden soll (p). -- Dann die Schenkung der Frau an den Mann, damit dieser gewisse Ehrenrechte zu erlangen fähig werde: namentlich um ihm den Census der Ritter oder der Se- natoren zu verschaffen, oder damit er die mit gewissen Magistraturen verknüpften öffentlichen Spiele besorgen könne (q). -- Erlaubt ist ferner die Schenkung, die einem zur Deportation verurtheilten Ehegatten gemacht wird, oder umgekehrt (r). Im ersten Fall zwar kann dieses be- trachtet werden als eine, erst nach aufgelöster Civilehe zu erfüllende Schenkung, die schon an sich gültig ist (s); im zweyten Fall aber hat es die besondere Bedeutung, daß nicht der Fiscus, an der Stelle des Gebers, das Ge- schenk soll zurück fordern können (t). (o) L. 26 C. de don. int. vir. (5. 16.). (p) L. 14 de don. int. vir. (24. 1.). Genannt ist hier nur die Schenkung des Mannes an die Frau; gewiß aber ist die um- gekehrte Schenkung nicht weni- ger gültig. (q) Ulpian. VII. § 1, L. 40. 41. 42 de don. int. vir. (24. 1.). Als Ausnahme tritt es nur her- vor, so lange das Geschenk vor- räthig ist, so z. B. bey dem für den Ritterstand nöthigen Vermö- gen, oder bey dem Geld für die Spiele vor dessen wirklicher Ver- wendung. Ist das Geld ausge- geben, so fällt ohnehin die Klage weg durch Consumtion. Auf ei- nen solchen Fall geht L. 21 C. de don. int. vir. (5. 16). (r) L. 43 de don. int. vir. (24. 1.), L. 13 § 1 eod. In die- ser letzten Stelle werden Fälle von beiderley Art erwähnt. (s) Vgl. oben § 162. m. n. -- Nämlich der Deportirte wurde Peregrinus, wodurch die Ehe zu einer solchen wurde, auf welche das Verbot überhaupt nicht mehr paßte. § 162. d. (t) Der Fiscus succedirt dem Deportirten per universitatem, kann also in der Regel alle Kla- gen anstellen, die Jener vor der Deportation selbst anstellen konn- 12*
§. 163. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.) Kaiſerin (o). — Ferner die Schenkung, wodurch die Wie-derherſtellung eines abgebrannten Hauſes bewirkt werden ſoll (p). — Dann die Schenkung der Frau an den Mann, damit dieſer gewiſſe Ehrenrechte zu erlangen fähig werde: namentlich um ihm den Cenſus der Ritter oder der Se- natoren zu verſchaffen, oder damit er die mit gewiſſen Magiſtraturen verknüpften öffentlichen Spiele beſorgen könne (q). — Erlaubt iſt ferner die Schenkung, die einem zur Deportation verurtheilten Ehegatten gemacht wird, oder umgekehrt (r). Im erſten Fall zwar kann dieſes be- trachtet werden als eine, erſt nach aufgelöſter Civilehe zu erfüllende Schenkung, die ſchon an ſich gültig iſt (s); im zweyten Fall aber hat es die beſondere Bedeutung, daß nicht der Fiscus, an der Stelle des Gebers, das Ge- ſchenk ſoll zurück fordern können (t). (o) L. 26 C. de don. int. vir. (5. 16.). (p) L. 14 de don. int. vir. (24. 1.). Genannt iſt hier nur die Schenkung des Mannes an die Frau; gewiß aber iſt die um- gekehrte Schenkung nicht weni- ger gültig. (q) Ulpian. VII. § 1, L. 40. 41. 42 de don. int. vir. (24. 1.). Als Ausnahme tritt es nur her- vor, ſo lange das Geſchenk vor- räthig iſt, ſo z. B. bey dem für den Ritterſtand nöthigen Vermö- gen, oder bey dem Geld für die Spiele vor deſſen wirklicher Ver- wendung. Iſt das Geld ausge- geben, ſo fällt ohnehin die Klage weg durch Conſumtion. Auf ei- nen ſolchen Fall geht L. 21 C. de don. int. vir. (5. 16). (r) L. 43 de don. int. vir. (24. 1.), L. 13 § 1 eod. In die- ſer letzten Stelle werden Fälle von beiderley Art erwähnt. (s) Vgl. oben § 162. m. n. — Nämlich der Deportirte wurde Peregrinus, wodurch die Ehe zu einer ſolchen wurde, auf welche das Verbot überhaupt nicht mehr paßte. § 162. d. (t) Der Fiscus ſuccedirt dem Deportirten per universitatem, kann alſo in der Regel alle Kla- gen anſtellen, die Jener vor der Deportation ſelbſt anſtellen konn- 12*
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§. 163. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)
Kaiſerin (o). — Ferner die Schenkung, wodurch die Wie-
derherſtellung eines abgebrannten Hauſes bewirkt werden
ſoll (p). — Dann die Schenkung der Frau an den Mann,
damit dieſer gewiſſe Ehrenrechte zu erlangen fähig werde:
namentlich um ihm den Cenſus der Ritter oder der Se-
natoren zu verſchaffen, oder damit er die mit gewiſſen
Magiſtraturen verknüpften öffentlichen Spiele beſorgen
könne (q). — Erlaubt iſt ferner die Schenkung, die einem
zur Deportation verurtheilten Ehegatten gemacht wird,
oder umgekehrt (r). Im erſten Fall zwar kann dieſes be-
trachtet werden als eine, erſt nach aufgelöſter Civilehe
zu erfüllende Schenkung, die ſchon an ſich gültig iſt (s);
im zweyten Fall aber hat es die beſondere Bedeutung,
daß nicht der Fiscus, an der Stelle des Gebers, das Ge-
ſchenk ſoll zurück fordern können (t).
(o) L. 26 C. de don. int. vir.
(5. 16.).
(p) L. 14 de don. int. vir.
(24. 1.). Genannt iſt hier nur
die Schenkung des Mannes an
die Frau; gewiß aber iſt die um-
gekehrte Schenkung nicht weni-
ger gültig.
(q) Ulpian. VII. § 1, L. 40.
41. 42 de don. int. vir. (24. 1.).
Als Ausnahme tritt es nur her-
vor, ſo lange das Geſchenk vor-
räthig iſt, ſo z. B. bey dem für
den Ritterſtand nöthigen Vermö-
gen, oder bey dem Geld für die
Spiele vor deſſen wirklicher Ver-
wendung. Iſt das Geld ausge-
geben, ſo fällt ohnehin die Klage
weg durch Conſumtion. Auf ei-
nen ſolchen Fall geht L. 21 C.
de don. int. vir. (5. 16).
(r) L. 43 de don. int. vir.
(24. 1.), L. 13 § 1 eod. In die-
ſer letzten Stelle werden Fälle
von beiderley Art erwähnt.
(s) Vgl. oben § 162. m. n. —
Nämlich der Deportirte wurde
Peregrinus, wodurch die Ehe zu
einer ſolchen wurde, auf welche
das Verbot überhaupt nicht mehr
paßte. § 162. d.
(t) Der Fiscus ſuccedirt dem
Deportirten per universitatem,
kann alſo in der Regel alle Kla-
gen anſtellen, die Jener vor der
Deportation ſelbſt anſtellen konn-
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