beiden Kaisern gemeinschaftlich (c); jede dieser Bezeichnun- gen konnte als richtig gelten, und keine derselben deutet auf zwey verschiedene Senatsschlüsse.
Nach diesem Senatsschluß wird die Schenkung unter Ehegatten gültig und wirksam, sobald der Geber in der Ehe stirbt, ohne einen Widerruf ausgesprochen zu haben. Man sieht es nun so an, als hätte der Geber eine mor- tis causa donatio im Sinn gehabt, das heißt in bestimm- ter Hinsicht auf seinen künftigen Tod in der Ehe geschenkt; da nun eine solche Schenkung unter Ehegatten schon in früherer Zeit als gültig anerkannt wurde, jedoch so daß sie erst im Augenblick des Todes wirken sollte (§ 162. m), so wurde nunmehr dieselbe Behandlung auf jede, auch ohne Erwähnung des Todes vorgenommene, Schenkung unter Ehegatten angewendet, wenn nur der Geber in der Ehe starb, ohne seinen Willen geändert zu haben. Diese Aufrechthaltung der erwähnten Schenkung durch die Fiction einer (ohnehin gültigen) mortis causa donatio erhellt zu- nächst aus einigen Stellen, worin geradezu von der m. c. donatio auf unsren Fall der Schenkung Folgerungen an- gewendet werden (d); außerdem auch noch aus einer Stelle
liano et Nummio Coss., ut ali- quid laxaret ex juris rigore." Eben so (or. Imp. nostri, Imp. nostri Antonini Aug.) L. 32 § 1 L. 3 pr. eod.
(c)L. 3 C. de don. int. vir. (24. 1.) von Caracalla: "et ex mea et ex D. Severi patris mei constitutione." Fragm. Vatic. § 294 von Papinian: ".. quod vir uxori dedit, morte soluto matrimonio, si voluntas perse- veravit, fini decimarum auferre non oportere maximi princi- pes nostri suaserunt, et ita Senatus censuit."
(d)L. 32 § 7. 8 de don. int. vir. (24. 1.). -- Es liegt also da-
beiden Kaiſern gemeinſchaftlich (c); jede dieſer Bezeichnun- gen konnte als richtig gelten, und keine derſelben deutet auf zwey verſchiedene Senatsſchlüſſe.
Nach dieſem Senatsſchluß wird die Schenkung unter Ehegatten gültig und wirkſam, ſobald der Geber in der Ehe ſtirbt, ohne einen Widerruf ausgeſprochen zu haben. Man ſieht es nun ſo an, als hätte der Geber eine mor- tis causa donatio im Sinn gehabt, das heißt in beſtimm- ter Hinſicht auf ſeinen künftigen Tod in der Ehe geſchenkt; da nun eine ſolche Schenkung unter Ehegatten ſchon in früherer Zeit als gültig anerkannt wurde, jedoch ſo daß ſie erſt im Augenblick des Todes wirken ſollte (§ 162. m), ſo wurde nunmehr dieſelbe Behandlung auf jede, auch ohne Erwähnung des Todes vorgenommene, Schenkung unter Ehegatten angewendet, wenn nur der Geber in der Ehe ſtarb, ohne ſeinen Willen geändert zu haben. Dieſe Aufrechthaltung der erwähnten Schenkung durch die Fiction einer (ohnehin gültigen) mortis causa donatio erhellt zu- nächſt aus einigen Stellen, worin geradezu von der m. c. donatio auf unſren Fall der Schenkung Folgerungen an- gewendet werden (d); außerdem auch noch aus einer Stelle
liano et Nummio Coss., ut ali- quid laxaret ex juris rigore.” Eben ſo (or. Imp. nostri, Imp. nostri Antonini Aug.) L. 32 § 1 L. 3 pr. eod.
(c)L. 3 C. de don. int. vir. (24. 1.) von Caracalla: „et ex mea et ex D. Severi patris mei constitutione.” Fragm. Vatic. § 294 von Papinian: „.. quod vir uxori dedit, morte soluto matrimonio, si voluntas perse- veravit, fini decimarum auferre non oportere maximi princi- pes nostri suaserunt, et ita Senatus censuit.”
(d)L. 32 § 7. 8 de don. int. vir. (24. 1.). — Es liegt alſo da-
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§. 164. Schenkung. Einſchränkungen. 1. Ehe. (Fortſetzung.)
beiden Kaiſern gemeinſchaftlich (c); jede dieſer Bezeichnun-
gen konnte als richtig gelten, und keine derſelben deutet
auf zwey verſchiedene Senatsſchlüſſe.
Nach dieſem Senatsſchluß wird die Schenkung unter
Ehegatten gültig und wirkſam, ſobald der Geber in der
Ehe ſtirbt, ohne einen Widerruf ausgeſprochen zu haben.
Man ſieht es nun ſo an, als hätte der Geber eine mor-
tis causa donatio im Sinn gehabt, das heißt in beſtimm-
ter Hinſicht auf ſeinen künftigen Tod in der Ehe geſchenkt;
da nun eine ſolche Schenkung unter Ehegatten ſchon in
früherer Zeit als gültig anerkannt wurde, jedoch ſo daß
ſie erſt im Augenblick des Todes wirken ſollte (§ 162. m),
ſo wurde nunmehr dieſelbe Behandlung auf jede, auch
ohne Erwähnung des Todes vorgenommene, Schenkung
unter Ehegatten angewendet, wenn nur der Geber in der
Ehe ſtarb, ohne ſeinen Willen geändert zu haben. Dieſe
Aufrechthaltung der erwähnten Schenkung durch die Fiction
einer (ohnehin gültigen) mortis causa donatio erhellt zu-
nächſt aus einigen Stellen, worin geradezu von der m. c.
donatio auf unſren Fall der Schenkung Folgerungen an-
gewendet werden (d); außerdem auch noch aus einer Stelle
(b)
(c) L. 3 C. de don. int. vir.
(24. 1.) von Caracalla: „et ex
mea et ex D. Severi patris mei
constitutione.” Fragm. Vatic.
§ 294 von Papinian: „.. quod
vir uxori dedit, morte soluto
matrimonio, si voluntas perse-
veravit, fini decimarum auferre
non oportere maximi princi-
pes nostri suaserunt, et ita
Senatus censuit.”
(d) L. 32 § 7. 8 de don. int.
vir. (24. 1.). — Es liegt alſo da-
(b) liano et Nummio Coss., ut ali-
quid laxaret ex juris rigore.”
Eben ſo (or. Imp. nostri, Imp.
nostri Antonini Aug.) L. 32 § 1
L. 3 pr. eod.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/195>, abgerufen am 16.07.2024.
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