Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 167. Schenkung. Einschränk. 2. Erschwerende Formen. (Forts.) Der Erfolg ist also in diesem besonderen Fall verschiedenvon dem bey einem gleichartigen Geschäft unter Ehegat- ten (§ 163). Wo nun, nach den hier aufgestellten Grundsätzen, die §. 167. V. Schenkung. -- Einschränkungen. 2. Erschwerende Formen. (Fortsetzung.) Die wichtigste Frage ist die nach der Wirkung der (w) L. 3 C. Th. de don. (8. 12.) vom J. 316. Es ist hier die Rede von dem Richter, in dessen Sprengel der Geber wohnt, und die geschenkte Sache gelegen ist. War nun aber Beides verschie- den, so sollte bey Grundstücken wahrscheinlich das forum rei si- tae den Vorzug haben. (x) L. 8 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 415. -- L. 27. 30. 32 C. de don. (8. 54.). -- Ma- rezoll S. 6. §. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.) Der Erfolg iſt alſo in dieſem beſonderen Fall verſchiedenvon dem bey einem gleichartigen Geſchäft unter Ehegat- ten (§ 163). Wo nun, nach den hier aufgeſtellten Grundſätzen, die §. 167. V. Schenkung. — Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſetzung.) Die wichtigſte Frage iſt die nach der Wirkung der (w) L. 3 C. Th. de don. (8. 12.) vom J. 316. Es iſt hier die Rede von dem Richter, in deſſen Sprengel der Geber wohnt, und die geſchenkte Sache gelegen iſt. War nun aber Beides verſchie- den, ſo ſollte bey Grundſtücken wahrſcheinlich das forum rei si- tae den Vorzug haben. (x) L. 8 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 415. — L. 27. 30. 32 C. de don. (8. 54.). — Ma- rezoll S. 6. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0231" n="217"/><fw place="top" type="header">§. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)</fw><lb/> Der Erfolg iſt alſo in dieſem beſonderen Fall verſchieden<lb/> von dem bey einem gleichartigen Geſchäft unter Ehegat-<lb/> ten (§ 163).</p><lb/> <p>Wo nun, nach den hier aufgeſtellten Grundſätzen, die<lb/> Inſinuation nöthig iſt, da beſteht dieſelbe in einem, über<lb/> die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen,<lb/> Protokoll. In früherer Zeit ſollte ſie nur vor dem com-<lb/> petenten Richter geſchehen können <note place="foot" n="(w)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">C. Th. de don.</hi></hi> (8.<lb/> 12.) vom J. 316. Es iſt hier die<lb/> Rede von dem Richter, in deſſen<lb/> Sprengel der Geber wohnt, und<lb/> die geſchenkte Sache gelegen iſt.<lb/> War nun aber Beides verſchie-<lb/> den, ſo ſollte bey Grundſtücken<lb/> wahrſcheinlich das <hi rendition="#aq">forum rei si-<lb/> tae</hi> den Vorzug haben.</note>; im neueſten Recht<lb/> iſt aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden<note place="foot" n="(x)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">C. Th. de don.</hi></hi> (8.<lb/> 12.) vom J. 415. — <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 27. 30.<lb/> 32 <hi rendition="#i">C. de don.</hi></hi> (8. 54.). — <hi rendition="#g">Ma-<lb/> rezoll</hi> S. 6.</note>.<lb/> Sein Geſchäft beſchränkt ſich auf feyerliche Beglaubigung;<lb/> von einer Genehmigung alſo, die nach Umſtänden auch<lb/> verweigert werden könnte, iſt dabey nicht die Rede. Iſt<lb/> jedoch in dem Geſchäft irgend eine rechtswidrige Abſicht<lb/> wahrzunehmen, ſo kann und ſoll der Richter ſeine Mit-<lb/> wirkung, wodurch dieſe Abſicht unterſtützt werden würde,<lb/> verweigern.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 167.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Schenkung. — Einſchränkungen. 2. Erſchwerende<lb/> Formen</hi>. (Fortſetzung.)</head><lb/> <p>Die wichtigſte Frage iſt die nach der <hi rendition="#g">Wirkung</hi> der<lb/> verſäumten Inſinuation. Hier lag der Gedanke nahe, ſich<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [217/0231]
§. 167. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)
Der Erfolg iſt alſo in dieſem beſonderen Fall verſchieden
von dem bey einem gleichartigen Geſchäft unter Ehegat-
ten (§ 163).
Wo nun, nach den hier aufgeſtellten Grundſätzen, die
Inſinuation nöthig iſt, da beſteht dieſelbe in einem, über
die gerichtliche Erklärung der Parteyen aufgenommenen,
Protokoll. In früherer Zeit ſollte ſie nur vor dem com-
petenten Richter geſchehen können (w); im neueſten Recht
iſt aber jeder Richter für fähig dazu erklärt worden (x).
Sein Geſchäft beſchränkt ſich auf feyerliche Beglaubigung;
von einer Genehmigung alſo, die nach Umſtänden auch
verweigert werden könnte, iſt dabey nicht die Rede. Iſt
jedoch in dem Geſchäft irgend eine rechtswidrige Abſicht
wahrzunehmen, ſo kann und ſoll der Richter ſeine Mit-
wirkung, wodurch dieſe Abſicht unterſtützt werden würde,
verweigern.
§. 167.
V. Schenkung. — Einſchränkungen. 2. Erſchwerende
Formen. (Fortſetzung.)
Die wichtigſte Frage iſt die nach der Wirkung der
verſäumten Inſinuation. Hier lag der Gedanke nahe, ſich
(w) L. 3 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 316. Es iſt hier die
Rede von dem Richter, in deſſen
Sprengel der Geber wohnt, und
die geſchenkte Sache gelegen iſt.
War nun aber Beides verſchie-
den, ſo ſollte bey Grundſtücken
wahrſcheinlich das forum rei si-
tae den Vorzug haben.
(x) L. 8 C. Th. de don. (8.
12.) vom J. 415. — L. 27. 30.
32 C. de don. (8. 54.). — Ma-
rezoll S. 6.
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