Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. ihm verschaffte Forderung zurück übertragen; hat er sieeincassirt, und wegen Insolvenz des Schuldners nur theil- weise, so zahlt er nur das zurück, was er wirklich er- hielt (n). -- Bestand die Schenkung in einer Acceptilation, so geht die Condiction stets auf den vollen Nennwerth, auch wenn der Empfänger insolvent war (o). Alle für die Schenkung auf den Todesfall bisher auf- diction begründe, nicht die Sti- pulation selbst vernichte? Wäre die Bedingung (des früheren To- des) wörtlich ausgedrückt, so wür- de gewiß die Stipulation ipso jure zerfallen; die eingeschalteten Worte mortis causa reichten dazu nicht aus, wohl aber zur Begrün- dung einer condictio ob cau- sam datorum. (n) L. 18 § 1 L. 31 § 3 de m. c. don. (39. 6.). (o) L. 18 § 1 L. 31 § 1. 3. 4 de m. c. don. (39. 6.). Eben so ist es selbst dann, wenn der Schuldner, in Ermanglung der Acceptilation, ohnehin eine Be- freyung durch Zeitablauf erhalten hätte. L. 24 eod. (p) L. 25 pr. de m. c. don.
(39. 6.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ihm verſchaffte Forderung zurück übertragen; hat er ſieeincaſſirt, und wegen Inſolvenz des Schuldners nur theil- weiſe, ſo zahlt er nur das zurück, was er wirklich er- hielt (n). — Beſtand die Schenkung in einer Acceptilation, ſo geht die Condiction ſtets auf den vollen Nennwerth, auch wenn der Empfänger inſolvent war (o). Alle für die Schenkung auf den Todesfall bisher auf- diction begründe, nicht die Sti- pulation ſelbſt vernichte? Wäre die Bedingung (des früheren To- des) wörtlich ausgedrückt, ſo wür- de gewiß die Stipulation ipso jure zerfallen; die eingeſchalteten Worte mortis causa reichten dazu nicht aus, wohl aber zur Begrün- dung einer condictio ob cau- sam datorum. (n) L. 18 § 1 L. 31 § 3 de m. c. don. (39. 6.). (o) L. 18 § 1 L. 31 § 1. 3. 4 de m. c. don. (39. 6.). Eben ſo iſt es ſelbſt dann, wenn der Schuldner, in Ermanglung der Acceptilation, ohnehin eine Be- freyung durch Zeitablauf erhalten hätte. L. 24 eod. (p) L. 25 pr. de m. c. don.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ihm verſchaffte Forderung zurück übertragen; hat er ſie
eincaſſirt, und wegen Inſolvenz des Schuldners nur theil-
weiſe, ſo zahlt er nur das zurück, was er wirklich er-
hielt (n). — Beſtand die Schenkung in einer Acceptilation,
ſo geht die Condiction ſtets auf den vollen Nennwerth,
auch wenn der Empfänger inſolvent war (o).
Alle für die Schenkung auf den Todesfall bisher auf-
geſtellte Regeln beruhen durchaus auf der Natur eines
Vertrags, alſo eines unter Lebenden vorgehenden Rechts-
geſchäfts; von der Natur eines letzten Willens war darin
Nichts wahrzunehmen. Dieſe Grundverſchiedenheit von
dem letzten Willen zeigt ſich nun auch in folgenden Stük-
ken. Für das ältere Recht ſchon darin, daß eine ſolche
Schenkung auch von demjenigen gegeben werden konnte,
der kein Teſtament machte (p), anſtatt daß Erbeinſetzun-
gen und Legate nur in einem Teſtament gültig waren;
ſpäterhin, als Fideicommiſſe anerkannt wurden, lag hierin
ein unterſcheidender Character nicht mehr. Dagegen iſt
noch jetzt der Unterſchied übrig geblieben, daß die Gültig-
(m)
(n) L. 18 § 1 L. 31 § 3 de
m. c. don. (39. 6.).
(o) L. 18 § 1 L. 31 § 1. 3. 4
de m. c. don. (39. 6.). Eben ſo
iſt es ſelbſt dann, wenn der
Schuldner, in Ermanglung der
Acceptilation, ohnehin eine Be-
freyung durch Zeitablauf erhalten
hätte. L. 24 eod.
(p) L. 25 pr. de m. c. don.
(39. 6.).
(m) diction begründe, nicht die Sti-
pulation ſelbſt vernichte? Wäre
die Bedingung (des früheren To-
des) wörtlich ausgedrückt, ſo wür-
de gewiß die Stipulation ipso
jure zerfallen; die eingeſchalteten
Worte mortis causa reichten dazu
nicht aus, wohl aber zur Begrün-
dung einer condictio ob cau-
sam datorum.
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