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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang
es aber nicht, vielmehr muß das ganze Haus zurückgege-
ben werden. Der Grund liegt wieder in der schon er-
wähnten Unzertrennlichkeit; dazu kommt aber, als Unter-
stützung, die offenbare Undankbarkeit des den Modus ver-
weigernden Empfängers (m). Daher hat auch Justinian
diesen Fall unter die zur Revocation geeigneten Zeichen
der Undankbarkeit mit aufgenommen (§ 169); und es liegt
hierin, da es für den praktischen Zweck nicht eigentlich
nöthig war, eine Anerkennung, daß auch schon das ältere
Recht, bey der erwähnten Ausdehnung der Condiction,
von dem Princip der Undankbarkeit ausgieng. -- In Ei-
nem Fall hat der Geber, der die Schenkung zurück for-
dern will, sogar noch eine Vindication neben der persön-
lichen Klage. Dieses ist bestimmt für den Fall, da der
Modus auf Alimente geht, die dem Geber selbst gereicht
werden sollten, nun aber verweigert werden. Es wird
dieses, den allgemeinen Grundsätzen nicht angemessene
Rechtsmittel ausdrücklich als eine ganz positive Anstalt
anerkannt, und darf daher außer den Gränzen des an-
gegebenen einzelnen Falles nicht angewendet werden (n).

C. In den Fällen, worin der Modus auf die Leistung

(m) Ohne diese hinzutretende
Rücksicht könnte man geneigt seyn,
aus der Unzertrennlichkeit viel-
mehr die umgekehrte Folgerung
zu ziehen, das Ganze als Schen-
kung zu behandeln (Note l), und
daher die Condiction ganz zu ver-
sagen. Die Sache ist also, wie
billig, mehr mit praktischem Sinn,
als nach der strengen Regel for-
meller Consequenz, aufgefaßt wor-
den.
(n) L. 1 C. de don. quae sub
modo
(8. 55.). Meyerfeld I.
S. 413.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang
es aber nicht, vielmehr muß das ganze Haus zurückgege-
ben werden. Der Grund liegt wieder in der ſchon er-
wähnten Unzertrennlichkeit; dazu kommt aber, als Unter-
ſtützung, die offenbare Undankbarkeit des den Modus ver-
weigernden Empfängers (m). Daher hat auch Juſtinian
dieſen Fall unter die zur Revocation geeigneten Zeichen
der Undankbarkeit mit aufgenommen (§ 169); und es liegt
hierin, da es für den praktiſchen Zweck nicht eigentlich
nöthig war, eine Anerkennung, daß auch ſchon das ältere
Recht, bey der erwähnten Ausdehnung der Condiction,
von dem Princip der Undankbarkeit ausgieng. — In Ei-
nem Fall hat der Geber, der die Schenkung zurück for-
dern will, ſogar noch eine Vindication neben der perſön-
lichen Klage. Dieſes iſt beſtimmt für den Fall, da der
Modus auf Alimente geht, die dem Geber ſelbſt gereicht
werden ſollten, nun aber verweigert werden. Es wird
dieſes, den allgemeinen Grundſätzen nicht angemeſſene
Rechtsmittel ausdrücklich als eine ganz poſitive Anſtalt
anerkannt, und darf daher außer den Gränzen des an-
gegebenen einzelnen Falles nicht angewendet werden (n).

C. In den Fällen, worin der Modus auf die Leiſtung

(m) Ohne dieſe hinzutretende
Rückſicht könnte man geneigt ſeyn,
aus der Unzertrennlichkeit viel-
mehr die umgekehrte Folgerung
zu ziehen, das Ganze als Schen-
kung zu behandeln (Note l), und
daher die Condiction ganz zu ver-
ſagen. Die Sache iſt alſo, wie
billig, mehr mit praktiſchem Sinn,
als nach der ſtrengen Regel for-
meller Conſequenz, aufgefaßt wor-
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(8. 55.). Meyerfeld I.
S. 413.
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[284/0298] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang es aber nicht, vielmehr muß das ganze Haus zurückgege- ben werden. Der Grund liegt wieder in der ſchon er- wähnten Unzertrennlichkeit; dazu kommt aber, als Unter- ſtützung, die offenbare Undankbarkeit des den Modus ver- weigernden Empfängers (m). Daher hat auch Juſtinian dieſen Fall unter die zur Revocation geeigneten Zeichen der Undankbarkeit mit aufgenommen (§ 169); und es liegt hierin, da es für den praktiſchen Zweck nicht eigentlich nöthig war, eine Anerkennung, daß auch ſchon das ältere Recht, bey der erwähnten Ausdehnung der Condiction, von dem Princip der Undankbarkeit ausgieng. — In Ei- nem Fall hat der Geber, der die Schenkung zurück for- dern will, ſogar noch eine Vindication neben der perſön- lichen Klage. Dieſes iſt beſtimmt für den Fall, da der Modus auf Alimente geht, die dem Geber ſelbſt gereicht werden ſollten, nun aber verweigert werden. Es wird dieſes, den allgemeinen Grundſätzen nicht angemeſſene Rechtsmittel ausdrücklich als eine ganz poſitive Anſtalt anerkannt, und darf daher außer den Gränzen des an- gegebenen einzelnen Falles nicht angewendet werden (n). C. In den Fällen, worin der Modus auf die Leiſtung (m) Ohne dieſe hinzutretende Rückſicht könnte man geneigt ſeyn, aus der Unzertrennlichkeit viel- mehr die umgekehrte Folgerung zu ziehen, das Ganze als Schen- kung zu behandeln (Note l), und daher die Condiction ganz zu ver- ſagen. Die Sache iſt alſo, wie billig, mehr mit praktiſchem Sinn, als nach der ſtrengen Regel for- meller Conſequenz, aufgefaßt wor- den. (n) L. 1 C. de don. quae sub modo (8. 55.). Meyerfeld I. S. 413.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 284. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/298>, abgerufen am 22.11.2024.