Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. eines Berechtigten den Verlust seines Rechts zur Folgehat; dadurch sind die neueren Juristen veranlaßt worden, sie mit der Klagverjährung zu identificiren, worin nun eben der bereits erwähnte abstracte Ausdruck einer erlö- schenden Verjährung seine wichtige, aber irrige und ver- wirrende Anwendung fand. Es gehören dahin folgende Fälle: Die alte Prozeßverjährung der legitima judicia, an- Die Restitution, welche nur Vier Jahre (früher nur Die gesetzlich vorgeschriebenen Prozeßtermine. A) Nach (c) Gajus IV. § 104. (d) Eine Verlängerung dieser Frist war stets erlaubt. L. 31 L. 7 de re jud. (42. 1.). Bey extraordinariis judiciis trat eine von richterlichem Ermessen be- stimmte Frist an die Stelle. L. 2 eod. (e) L. 2 L 3 pr. C. de us. rei
jud. (7. 51), L. 13 C. de usuris (4. 32.). Früher waren es zwey Monate. L. 3 § 1 C. cit., L. un- C. Th. de usur. rei jud. (4. 19.). Vielleicht sind diese zwey Monate entstanden durch Zusammenrech- nung der 30 Tage der zwölf Ta- feln mit den folgenden 30 Ta- gen der proscriptio. Gajus IV. § 78. 79. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. eines Berechtigten den Verluſt ſeines Rechts zur Folgehat; dadurch ſind die neueren Juriſten veranlaßt worden, ſie mit der Klagverjährung zu identificiren, worin nun eben der bereits erwähnte abſtracte Ausdruck einer erlö- ſchenden Verjährung ſeine wichtige, aber irrige und ver- wirrende Anwendung fand. Es gehören dahin folgende Fälle: Die alte Prozeßverjährung der legitima judicia, an- Die Reſtitution, welche nur Vier Jahre (früher nur Die geſetzlich vorgeſchriebenen Prozeßtermine. A) Nach (c) Gajus IV. § 104. (d) Eine Verlängerung dieſer Friſt war ſtets erlaubt. L. 31 L. 7 de re jud. (42. 1.). Bey extraordinariis judiciis trat eine von richterlichem Ermeſſen be- ſtimmte Friſt an die Stelle. L. 2 eod. (e) L. 2 L 3 pr. C. de us. rei
jud. (7. 51), L. 13 C. de usuris (4. 32.). Früher waren es zwey Monate. L. 3 § 1 C. cit., L. un- C. Th. de usur. rei jud. (4. 19.). Vielleicht ſind dieſe zwey Monate entſtanden durch Zuſammenrech- nung der 30 Tage der zwölf Ta- feln mit den folgenden 30 Ta- gen der proscriptio. Gajus IV. § 78. 79. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0314" n="300"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> eines Berechtigten den Verluſt ſeines Rechts zur Folge<lb/> hat; dadurch ſind die neueren Juriſten veranlaßt worden,<lb/> ſie mit der Klagverjährung zu identificiren, worin nun<lb/> eben der bereits erwähnte abſtracte Ausdruck einer erlö-<lb/> ſchenden Verjährung ſeine wichtige, aber irrige und ver-<lb/> wirrende Anwendung fand. Es gehören dahin folgende<lb/> Fälle:</p><lb/> <p>Die alte Prozeßverjährung der <hi rendition="#aq">legitima judicia,</hi> an-<lb/> derthalb Jahre vom Anfang des Prozeſſes an <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 104.</note>.</p><lb/> <p>Die Reſtitution, welche nur Vier Jahre (früher nur<lb/> Ein Jahr) lang geſucht werden kann. Früherhin von der<lb/> Klagverjährung ganz verſchieden; in wiefern im heutigen<lb/> Recht beide verſchmolzen ſind, kann erſt in der Lehre von<lb/> der Reſtitution feſtgeſtellt werden.</p><lb/> <p>Die geſetzlich vorgeſchriebenen Prozeßtermine. <hi rendition="#aq">A</hi>) Nach<lb/> den Zwoͤlf Tafeln die 30 Tage des <hi rendition="#aq">judicatus,</hi> mit deren<lb/> Ablauf die Execution eintrat <note place="foot" n="(d)">Eine Verlängerung dieſer<lb/> Friſt war ſtets erlaubt. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 31<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">de re jud.</hi></hi> (42. 1.). Bey<lb/><hi rendition="#aq">extraordinariis judiciis</hi> trat eine<lb/> von richterlichem Ermeſſen be-<lb/> ſtimmte Friſt an die Stelle. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2<lb/><hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>. <hi rendition="#aq">B</hi>) Die Vier Monate<lb/> von dem Urtheil an, nach deren Ablauf im neueſten Recht<lb/> hohe Urtheilszinſen zu zahlen ſind <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">L</hi> 3 <hi rendition="#i">pr. C. de us. rei<lb/> jud.</hi> (7. 51), <hi rendition="#i">L.</hi> 13 <hi rendition="#i">C. de usuris</hi></hi><lb/> (4. 32.). Früher waren es zwey<lb/> Monate. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 1 <hi rendition="#i">C. cit., L. un-<lb/> C. Th. de usur. rei jud.</hi></hi> (4. 19.).<lb/> Vielleicht ſind dieſe zwey Monate<lb/> entſtanden durch Zuſammenrech-<lb/> nung der 30 Tage der zwölf Ta-<lb/> feln mit den folgenden 30 Ta-<lb/> gen der <hi rendition="#aq">proscriptio. <hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi><lb/> § 78. 79.</note>. <hi rendition="#aq">C</hi>) Die Appella-<lb/> tionsfriſt von Zehen Tagen. <hi rendition="#aq">D</hi>) Die Drey Tage, binnen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [300/0314]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
eines Berechtigten den Verluſt ſeines Rechts zur Folge
hat; dadurch ſind die neueren Juriſten veranlaßt worden,
ſie mit der Klagverjährung zu identificiren, worin nun
eben der bereits erwähnte abſtracte Ausdruck einer erlö-
ſchenden Verjährung ſeine wichtige, aber irrige und ver-
wirrende Anwendung fand. Es gehören dahin folgende
Fälle:
Die alte Prozeßverjährung der legitima judicia, an-
derthalb Jahre vom Anfang des Prozeſſes an (c).
Die Reſtitution, welche nur Vier Jahre (früher nur
Ein Jahr) lang geſucht werden kann. Früherhin von der
Klagverjährung ganz verſchieden; in wiefern im heutigen
Recht beide verſchmolzen ſind, kann erſt in der Lehre von
der Reſtitution feſtgeſtellt werden.
Die geſetzlich vorgeſchriebenen Prozeßtermine. A) Nach
den Zwoͤlf Tafeln die 30 Tage des judicatus, mit deren
Ablauf die Execution eintrat (d). B) Die Vier Monate
von dem Urtheil an, nach deren Ablauf im neueſten Recht
hohe Urtheilszinſen zu zahlen ſind (e). C) Die Appella-
tionsfriſt von Zehen Tagen. D) Die Drey Tage, binnen
(c) Gajus IV. § 104.
(d) Eine Verlängerung dieſer
Friſt war ſtets erlaubt. L. 31
L. 7 de re jud. (42. 1.). Bey
extraordinariis judiciis trat eine
von richterlichem Ermeſſen be-
ſtimmte Friſt an die Stelle. L. 2
eod.
(e) L. 2 L 3 pr. C. de us. rei
jud. (7. 51), L. 13 C. de usuris
(4. 32.). Früher waren es zwey
Monate. L. 3 § 1 C. cit., L. un-
C. Th. de usur. rei jud. (4. 19.).
Vielleicht ſind dieſe zwey Monate
entſtanden durch Zuſammenrech-
nung der 30 Tage der zwölf Ta-
feln mit den folgenden 30 Ta-
gen der proscriptio. Gajus IV.
§ 78. 79.
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