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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 177. Zeit. Einleitung.

Die Achtzehen Jahre nothwendiger Differenz im Le-
bensalter des Adoptivvaters und des Kindes.

Die Rückforderung mancher Theile einer Dos, welche
erst möglich ist, nachdem der Zustand aufgelöster Ehe eine
bestimmte Zeit gedauert hat (q).

Dritte Klasse. Verknüpfung der Rechte mit ganz
individuellen Zeitverhältnissen, wobey also gar nicht von
der Erfüllung eines ganzen Zeitraums, sey es durch mensch-
liches Thun oder Lassen, sey es durch zufällige Zustände,
die Rede ist.

Dahin gehört die zweyfache Schadensrechnung bey der
actio Legis Aquiliae, indem es dem Kläger gestattet ist,
innerhalb des letzten Monats, in einigen Fällen innerhalb
des letzten Jahres, denjenigen Zeitpunkt auszuwählen,
welcher seine Ansprüche am Höchsten stellt.

Ferner die Präsumtion der Paternität, daran geknüpft
daß in einem bestimmten Zeitraum vor der Geburt des
Kindes, aber nicht nothwendig in diesem ganzen Zeitraum,
die Mutter in der Ehe gelebt hat.

Endlich auch folgende Fälle, die man mit Unrecht als
Klagverjährungen anzusehen pflegt. Das Interdict de iti-
nere
hängt davon ab, daß der Kläger im letzten Jahr
den Weg wenigstens an Dreyßig Tagen gebraucht hat (r);
das Interdict de aqua ist an den einmaligen Gebrauch

(q) Nach altem Recht annua,
bima, trima die
bey fungiblen
Sachen; nach neuerem Recht vom
Ablauf Eines Jahres an bey der
ganzen Dos, mit Ausnahme der
Dotalgrundstücke, die sogleich zu-
rück zu geben sind.
(r) L. 1 § 2. 9 de itin. (43. 19.).
§. 177. Zeit. Einleitung.

Die Achtzehen Jahre nothwendiger Differenz im Le-
bensalter des Adoptivvaters und des Kindes.

Die Rückforderung mancher Theile einer Dos, welche
erſt möglich iſt, nachdem der Zuſtand aufgelöſter Ehe eine
beſtimmte Zeit gedauert hat (q).

Dritte Klaſſe. Verknüpfung der Rechte mit ganz
individuellen Zeitverhältniſſen, wobey alſo gar nicht von
der Erfüllung eines ganzen Zeitraums, ſey es durch menſch-
liches Thun oder Laſſen, ſey es durch zufällige Zuſtände,
die Rede iſt.

Dahin gehört die zweyfache Schadensrechnung bey der
actio Legis Aquiliae, indem es dem Kläger geſtattet iſt,
innerhalb des letzten Monats, in einigen Fällen innerhalb
des letzten Jahres, denjenigen Zeitpunkt auszuwählen,
welcher ſeine Anſprüche am Höchſten ſtellt.

Ferner die Präſumtion der Paternität, daran geknüpft
daß in einem beſtimmten Zeitraum vor der Geburt des
Kindes, aber nicht nothwendig in dieſem ganzen Zeitraum,
die Mutter in der Ehe gelebt hat.

Endlich auch folgende Fälle, die man mit Unrecht als
Klagverjährungen anzuſehen pflegt. Das Interdict de iti-
nere
hängt davon ab, daß der Kläger im letzten Jahr
den Weg wenigſtens an Dreyßig Tagen gebraucht hat (r);
das Interdict de aqua iſt an den einmaligen Gebrauch

(q) Nach altem Recht annua,
bima, trima die
bey fungiblen
Sachen; nach neuerem Recht vom
Ablauf Eines Jahres an bey der
ganzen Dos, mit Ausnahme der
Dotalgrundſtücke, die ſogleich zu-
rück zu geben ſind.
(r) L. 1 § 2. 9 de itin. (43. 19.).
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[303/0317] §. 177. Zeit. Einleitung. Die Achtzehen Jahre nothwendiger Differenz im Le- bensalter des Adoptivvaters und des Kindes. Die Rückforderung mancher Theile einer Dos, welche erſt möglich iſt, nachdem der Zuſtand aufgelöſter Ehe eine beſtimmte Zeit gedauert hat (q). Dritte Klaſſe. Verknüpfung der Rechte mit ganz individuellen Zeitverhältniſſen, wobey alſo gar nicht von der Erfüllung eines ganzen Zeitraums, ſey es durch menſch- liches Thun oder Laſſen, ſey es durch zufällige Zuſtände, die Rede iſt. Dahin gehört die zweyfache Schadensrechnung bey der actio Legis Aquiliae, indem es dem Kläger geſtattet iſt, innerhalb des letzten Monats, in einigen Fällen innerhalb des letzten Jahres, denjenigen Zeitpunkt auszuwählen, welcher ſeine Anſprüche am Höchſten ſtellt. Ferner die Präſumtion der Paternität, daran geknüpft daß in einem beſtimmten Zeitraum vor der Geburt des Kindes, aber nicht nothwendig in dieſem ganzen Zeitraum, die Mutter in der Ehe gelebt hat. Endlich auch folgende Fälle, die man mit Unrecht als Klagverjährungen anzuſehen pflegt. Das Interdict de iti- nere hängt davon ab, daß der Kläger im letzten Jahr den Weg wenigſtens an Dreyßig Tagen gebraucht hat (r); das Interdict de aqua iſt an den einmaligen Gebrauch (q) Nach altem Recht annua, bima, trima die bey fungiblen Sachen; nach neuerem Recht vom Ablauf Eines Jahres an bey der ganzen Dos, mit Ausnahme der Dotalgrundſtücke, die ſogleich zu- rück zu geben ſind. (r) L. 1 § 2. 9 de itin. (43. 19.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/317>, abgerufen am 22.11.2024.