Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. classificirt die Veränderungen im Vermögensrecht folgen-dergestalt. Sie geschehen entweder donandi animo, oder ob causam, welche letzte entweder eine vergangene ist (so- lutio), oder eine gegenwärtige (permutatio), oder eine zu- künftige (creditum). Als allgemeine Betrachtung mag Die- ses seinen Werth haben, so wie man es zur Grundlage einer systematischen Darstellung machen will, wird es un- fruchtbar und irre führend. Diese nicht abzuläugnende allgemeine Beziehung der Schenkung, die ich oben als ihre positive Seite bezeichnet habe (§ 142), hätte eine spe- cielle Theorie für dieselbe eben so wenig nöthig gemacht, als für den Besitz dessen allgemeine, natürliche Beziehung zum Eigenthum; beide Theorien sind nur nöthig geworden durch die positiven Rechtsregeln, die nun das praktische Wesen des Besitzes und der Schenkung ausmachen; bey Meyerfeld nehmen diese positive Regeln den falschen Schein zufälliger, untergeordneter Beziehungen an, die ganz hin- weggedacht werden könnten, ohne daß dadurch die Lehre von der Schenkung wesentlich verändert würde. §. 144. V. Schenkung. -- Begriff. 1. Rechtsgeschäft unter Lebenden. Als erstes nothwendiges Erforderniß der Schenkung Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. claſſificirt die Veränderungen im Vermögensrecht folgen-dergeſtalt. Sie geſchehen entweder donandi animo, oder ob causam, welche letzte entweder eine vergangene iſt (so- lutio), oder eine gegenwärtige (permutatio), oder eine zu- künftige (creditum). Als allgemeine Betrachtung mag Die- ſes ſeinen Werth haben, ſo wie man es zur Grundlage einer ſyſtematiſchen Darſtellung machen will, wird es un- fruchtbar und irre führend. Dieſe nicht abzuläugnende allgemeine Beziehung der Schenkung, die ich oben als ihre poſitive Seite bezeichnet habe (§ 142), hätte eine ſpe- cielle Theorie für dieſelbe eben ſo wenig nöthig gemacht, als für den Beſitz deſſen allgemeine, natürliche Beziehung zum Eigenthum; beide Theorien ſind nur nöthig geworden durch die poſitiven Rechtsregeln, die nun das praktiſche Weſen des Beſitzes und der Schenkung ausmachen; bey Meyerfeld nehmen dieſe poſitive Regeln den falſchen Schein zufälliger, untergeordneter Beziehungen an, die ganz hin- weggedacht werden koͤnnten, ohne daß dadurch die Lehre von der Schenkung weſentlich verändert würde. §. 144. V. Schenkung. — Begriff. 1. Rechtsgeſchäft unter Lebenden. Als erſtes nothwendiges Erforderniß der Schenkung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0032" n="18"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> claſſificirt die Veränderungen im Vermögensrecht folgen-<lb/> dergeſtalt. Sie geſchehen entweder <hi rendition="#aq">donandi animo,</hi> oder<lb/><hi rendition="#aq">ob causam,</hi> welche letzte entweder eine vergangene iſt (<hi rendition="#aq">so-<lb/> lutio</hi>), oder eine gegenwärtige (<hi rendition="#aq">permutatio</hi>), oder eine zu-<lb/> künftige (<hi rendition="#aq">creditum</hi>). Als allgemeine Betrachtung mag Die-<lb/> ſes ſeinen Werth haben, ſo wie man es zur Grundlage<lb/> einer ſyſtematiſchen Darſtellung machen will, wird es un-<lb/> fruchtbar und irre führend. Dieſe nicht abzuläugnende<lb/> allgemeine Beziehung der Schenkung, die ich oben als<lb/> ihre poſitive Seite bezeichnet habe (§ 142), hätte eine ſpe-<lb/> cielle Theorie für dieſelbe eben ſo wenig nöthig gemacht,<lb/> als für den Beſitz deſſen allgemeine, natürliche Beziehung<lb/> zum Eigenthum; beide Theorien ſind nur nöthig geworden<lb/> durch die poſitiven Rechtsregeln, die nun das praktiſche<lb/> Weſen des Beſitzes und der Schenkung ausmachen; bey<lb/> Meyerfeld nehmen dieſe poſitive Regeln den falſchen Schein<lb/> zufälliger, untergeordneter Beziehungen an, die ganz hin-<lb/> weggedacht werden koͤnnten, ohne daß dadurch die Lehre<lb/> von der Schenkung weſentlich verändert würde.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 144.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Schenkung. — Begriff. 1. Rechtsgeſchäft unter<lb/> Lebenden</hi>.</head><lb/> <p>Als erſtes nothwendiges Erforderniß der Schenkung<lb/> wurde angegeben, daß ſie ein Rechtsgeſchäft unter Leben-<lb/> den ſeyn müſſe. Hierin liegt zweyerley. Es wird zuerſt<lb/> erfordert ein Rechtsgeſchäft, alſo eine poſitive Handlung,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [18/0032]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
claſſificirt die Veränderungen im Vermögensrecht folgen-
dergeſtalt. Sie geſchehen entweder donandi animo, oder
ob causam, welche letzte entweder eine vergangene iſt (so-
lutio), oder eine gegenwärtige (permutatio), oder eine zu-
künftige (creditum). Als allgemeine Betrachtung mag Die-
ſes ſeinen Werth haben, ſo wie man es zur Grundlage
einer ſyſtematiſchen Darſtellung machen will, wird es un-
fruchtbar und irre führend. Dieſe nicht abzuläugnende
allgemeine Beziehung der Schenkung, die ich oben als
ihre poſitive Seite bezeichnet habe (§ 142), hätte eine ſpe-
cielle Theorie für dieſelbe eben ſo wenig nöthig gemacht,
als für den Beſitz deſſen allgemeine, natürliche Beziehung
zum Eigenthum; beide Theorien ſind nur nöthig geworden
durch die poſitiven Rechtsregeln, die nun das praktiſche
Weſen des Beſitzes und der Schenkung ausmachen; bey
Meyerfeld nehmen dieſe poſitive Regeln den falſchen Schein
zufälliger, untergeordneter Beziehungen an, die ganz hin-
weggedacht werden koͤnnten, ohne daß dadurch die Lehre
von der Schenkung weſentlich verändert würde.
§. 144.
V. Schenkung. — Begriff. 1. Rechtsgeſchäft unter
Lebenden.
Als erſtes nothwendiges Erforderniß der Schenkung
wurde angegeben, daß ſie ein Rechtsgeſchäft unter Leben-
den ſeyn müſſe. Hierin liegt zweyerley. Es wird zuerſt
erfordert ein Rechtsgeſchäft, alſo eine poſitive Handlung,
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