Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
verworfen werden, und zwar nicht blos wegen der ge- zwungenen Ausführung, sondern wegen der Natur des Gedankens selbst, welcher ganz den Character einer hal- ben Maasregel hat, den Irrthum also zwar quantitativ vermindert, aber nicht von Grund aus beseitigt.
Es ist jedoch noch zu bemerken, daß unter dem Ein- fluß jener, im Allgemeinen verwerflichen, Ansichten ein einzelnes Rechtsinstitut ausgebildet worden ist, dessen Rea- lität wir anerkennen müssen, da es in der Praxis der Gerichte längst festen Boden gewonnen hat: die unvor- denkliche Zeit. Das Daseyn dieses Instituts ist also durch eine allgemeine Gewohnheit gesichert, welches uns jedoch nicht hindern kann, die Bedingungen und Gränzen dessel- ben durch wissenschaftliche Kritik festzustellen. Dazu wird, wegen der sehr umfassenden Natur dieses Instituts, nur hier die rechte Stelle gefunden werden können, weshalb es am Ende der Lehre von der Zeit dargestellt werden soll.
§. 179. VI.Die Zeit. 1. Der Kalender.
Die Behandlung der im § 177 zusammen gestellten Rechtsinstitute beruht auf der Messung der für sie durch Rechtsregeln bestimmten Zeiträume, wozu ein sicherer, gleichförmiger Maasstab erforderlich ist. Wir entnehmen denselben aus dem, allen unsren Lebensverhältnissen (auch gen Willkührlichkeit dieser Bestimmung des Begriffs absehen wollte.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
verworfen werden, und zwar nicht blos wegen der ge- zwungenen Ausführung, ſondern wegen der Natur des Gedankens ſelbſt, welcher ganz den Character einer hal- ben Maasregel hat, den Irrthum alſo zwar quantitativ vermindert, aber nicht von Grund aus beſeitigt.
Es iſt jedoch noch zu bemerken, daß unter dem Ein- fluß jener, im Allgemeinen verwerflichen, Anſichten ein einzelnes Rechtsinſtitut ausgebildet worden iſt, deſſen Rea- lität wir anerkennen müſſen, da es in der Praxis der Gerichte längſt feſten Boden gewonnen hat: die unvor- denkliche Zeit. Das Daſeyn dieſes Inſtituts iſt alſo durch eine allgemeine Gewohnheit geſichert, welches uns jedoch nicht hindern kann, die Bedingungen und Gränzen deſſel- ben durch wiſſenſchaftliche Kritik feſtzuſtellen. Dazu wird, wegen der ſehr umfaſſenden Natur dieſes Inſtituts, nur hier die rechte Stelle gefunden werden können, weshalb es am Ende der Lehre von der Zeit dargeſtellt werden ſoll.
§. 179. VI.Die Zeit. 1. Der Kalender.
Die Behandlung der im § 177 zuſammen geſtellten Rechtsinſtitute beruht auf der Meſſung der für ſie durch Rechtsregeln beſtimmten Zeiträume, wozu ein ſicherer, gleichfoͤrmiger Maasſtab erforderlich iſt. Wir entnehmen denſelben aus dem, allen unſren Lebensverhältniſſen (auch gen Willkührlichkeit dieſer Beſtimmung des Begriffs abſehen wollte.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
verworfen werden, und zwar nicht blos wegen der ge-
zwungenen Ausführung, ſondern wegen der Natur des
Gedankens ſelbſt, welcher ganz den Character einer hal-
ben Maasregel hat, den Irrthum alſo zwar quantitativ
vermindert, aber nicht von Grund aus beſeitigt.
Es iſt jedoch noch zu bemerken, daß unter dem Ein-
fluß jener, im Allgemeinen verwerflichen, Anſichten ein
einzelnes Rechtsinſtitut ausgebildet worden iſt, deſſen Rea-
lität wir anerkennen müſſen, da es in der Praxis der
Gerichte längſt feſten Boden gewonnen hat: die unvor-
denkliche Zeit. Das Daſeyn dieſes Inſtituts iſt alſo durch
eine allgemeine Gewohnheit geſichert, welches uns jedoch
nicht hindern kann, die Bedingungen und Gränzen deſſel-
ben durch wiſſenſchaftliche Kritik feſtzuſtellen. Dazu wird,
wegen der ſehr umfaſſenden Natur dieſes Inſtituts, nur
hier die rechte Stelle gefunden werden können, weshalb
es am Ende der Lehre von der Zeit dargeſtellt werden ſoll.
§. 179.
VI. Die Zeit. 1. Der Kalender.
Die Behandlung der im § 177 zuſammen geſtellten
Rechtsinſtitute beruht auf der Meſſung der für ſie durch
Rechtsregeln beſtimmten Zeiträume, wozu ein ſicherer,
gleichfoͤrmiger Maasſtab erforderlich iſt. Wir entnehmen
denſelben aus dem, allen unſren Lebensverhältniſſen (auch
gen Willkührlichkeit dieſer Beſtimmung des Begriffs abſehen wollte.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/332>, abgerufen am 22.11.2024.
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