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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Jahres ist, sondern aus einer bestimmten Zahl auf einan-
der folgender Tage besteht, welche, sich stets wiederho-
lend, durch die Reihe der Monate und Jahre mitten hin-
durch zieht. Die Römer hatten solche Aggregate von Acht
Tagen, mit dem Tag der Nundinä endigend. Viele an-
dere Völker, und namentlich die Juden (h), hatten Wo-
chen von Sieben Tagen; diese wurden auch schon den
Römern frühe bekannt, von den Christen aber bald allge-
mein angenommen, und sie haben bey allen christlichen
Völkern durch den an der Spitze stehenden Sonntag An-
erkennung und Wichtigkeit erlangt (i). Sowohl die Woche
von Sieben, als die von Acht Tagen hat einen allgemei-
nen Grund in einer Naturbeobachtung, die sich Jedem im
gewöhnlichen Leben aufdringt. Die verschiedenen Erschei-
nungen des Mondes nämlich führen ganz von selbst auf
die Annahme von Vier gleichen Abschnitten des zwischen
Zwey Vollmonden liegenden Zeitraums. Der vierte Theil
aber dieses Mondsmonats fällt in die Mitte zwischen Sie-
ben und Acht Tagen, und wollte man hierauf einen Zeit-
raum in einer ganzen Zahl von Tagen gründen, so konnte
nur zwischen Sieben und Acht gewählt werden. Es ist
also hierin, wie in unsrem Kalendermonat; es liegt eine
Naturbeobachtung zum Grunde, sie konnte aber in der

(h) Bey diesen hatte die Woche
von Sieben Tagen zugleich eine
religiöse Bedeutung durch ihre Be-
ziehung auf die Schöpfungsge-
schichte, mit welcher der Sabbath
als Schluß der Woche zusammen
hängt.
(i) Ideler I. 60. 87. II. 136.
175.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Jahres iſt, ſondern aus einer beſtimmten Zahl auf einan-
der folgender Tage beſteht, welche, ſich ſtets wiederho-
lend, durch die Reihe der Monate und Jahre mitten hin-
durch zieht. Die Römer hatten ſolche Aggregate von Acht
Tagen, mit dem Tag der Nundinä endigend. Viele an-
dere Völker, und namentlich die Juden (h), hatten Wo-
chen von Sieben Tagen; dieſe wurden auch ſchon den
Römern frühe bekannt, von den Chriſten aber bald allge-
mein angenommen, und ſie haben bey allen chriſtlichen
Völkern durch den an der Spitze ſtehenden Sonntag An-
erkennung und Wichtigkeit erlangt (i). Sowohl die Woche
von Sieben, als die von Acht Tagen hat einen allgemei-
nen Grund in einer Naturbeobachtung, die ſich Jedem im
gewöhnlichen Leben aufdringt. Die verſchiedenen Erſchei-
nungen des Mondes nämlich führen ganz von ſelbſt auf
die Annahme von Vier gleichen Abſchnitten des zwiſchen
Zwey Vollmonden liegenden Zeitraums. Der vierte Theil
aber dieſes Mondsmonats fällt in die Mitte zwiſchen Sie-
ben und Acht Tagen, und wollte man hierauf einen Zeit-
raum in einer ganzen Zahl von Tagen gründen, ſo konnte
nur zwiſchen Sieben und Acht gewählt werden. Es iſt
alſo hierin, wie in unſrem Kalendermonat; es liegt eine
Naturbeobachtung zum Grunde, ſie konnte aber in der

(h) Bey dieſen hatte die Woche
von Sieben Tagen zugleich eine
religiöſe Bedeutung durch ihre Be-
ziehung auf die Schöpfungsge-
ſchichte, mit welcher der Sabbath
als Schluß der Woche zuſammen
hängt.
(i) Ideler I. 60. 87. II. 136.
175.
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[334/0348] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Jahres iſt, ſondern aus einer beſtimmten Zahl auf einan- der folgender Tage beſteht, welche, ſich ſtets wiederho- lend, durch die Reihe der Monate und Jahre mitten hin- durch zieht. Die Römer hatten ſolche Aggregate von Acht Tagen, mit dem Tag der Nundinä endigend. Viele an- dere Völker, und namentlich die Juden (h), hatten Wo- chen von Sieben Tagen; dieſe wurden auch ſchon den Römern frühe bekannt, von den Chriſten aber bald allge- mein angenommen, und ſie haben bey allen chriſtlichen Völkern durch den an der Spitze ſtehenden Sonntag An- erkennung und Wichtigkeit erlangt (i). Sowohl die Woche von Sieben, als die von Acht Tagen hat einen allgemei- nen Grund in einer Naturbeobachtung, die ſich Jedem im gewöhnlichen Leben aufdringt. Die verſchiedenen Erſchei- nungen des Mondes nämlich führen ganz von ſelbſt auf die Annahme von Vier gleichen Abſchnitten des zwiſchen Zwey Vollmonden liegenden Zeitraums. Der vierte Theil aber dieſes Mondsmonats fällt in die Mitte zwiſchen Sie- ben und Acht Tagen, und wollte man hierauf einen Zeit- raum in einer ganzen Zahl von Tagen gründen, ſo konnte nur zwiſchen Sieben und Acht gewählt werden. Es iſt alſo hierin, wie in unſrem Kalendermonat; es liegt eine Naturbeobachtung zum Grunde, ſie konnte aber in der (h) Bey dieſen hatte die Woche von Sieben Tagen zugleich eine religiöſe Bedeutung durch ihre Be- ziehung auf die Schöpfungsge- ſchichte, mit welcher der Sabbath als Schluß der Woche zuſammen hängt. (i) Ideler I. 60. 87. II. 136. 175.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/348>, abgerufen am 22.11.2024.