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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

omnibus temporalibus actionibus, nisi novissimus to-
tus dies compleatur, non finit obligationem (Vulg.
non finitur obligatio).

Daß novissimus dies der Kalendertag ist, in welchen
der mathematische Endpunkt fällt, ist oben gezeigt worden.
Dieses nun vorausgesetzt, sagt die Stelle unzweifelhaft,
die Obligation sey erst dann (per exceptionem) aufgeho-
ben, wenn der erwähnte Kalendertag ganz abgelaufen sey,
daß heißt bis zu dieser Zeit könne stets die Klage ange-
stellt werden, ohne Rücksicht auf das momentum tempo-
ris,
welches genau dem Anfang des Klagrechts entspricht.
Schon die Wortfassung zeigt, daß Paulus einen denkbaren
früheren Ablauf der Klagverjährung ausschließen will;
dieses ist nun sowohl der Anfang des Kalendertags, als
das momentum temporis, an welches letzte wohl zunächst
und hauptsächlich gedacht seyn mag (e). Zwey Einwen-
dungen sind gegen diese Erklärung vorgebracht worden (f).
Erstlich soll in den Worten totus dies compleatur ein un-
geschickter Pleonasmus liegen. Zweytens soll es widersin-
nig seyn, den streng berechneten Zeitraum sogar noch aus-
dehnen zu wollen. Der Pleonasmus ist in der That nicht
vorhanden, denn auch bey der Rechnung ad momentum
kann man sagen: completur dies usque ad momentum, und
dagegen bildet das totus completur einen präcisen und

(e) Die in den Noten b. c. d.
über die Frage im Allgemeinen
angeführten Schriftsteller handeln
insgesammt auch von dieser Stelle
besonders.
(f) Erb S. 202.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

omnibus temporalibus actionibus, nisi novissimus to-
tus dies compleatur, non finit obligationem (Vulg.
non finitur obligatio).

Daß novissimus dies der Kalendertag iſt, in welchen
der mathematiſche Endpunkt fällt, iſt oben gezeigt worden.
Dieſes nun vorausgeſetzt, ſagt die Stelle unzweifelhaft,
die Obligation ſey erſt dann (per exceptionem) aufgeho-
ben, wenn der erwähnte Kalendertag ganz abgelaufen ſey,
daß heißt bis zu dieſer Zeit könne ſtets die Klage ange-
ſtellt werden, ohne Rückſicht auf das momentum tempo-
ris,
welches genau dem Anfang des Klagrechts entſpricht.
Schon die Wortfaſſung zeigt, daß Paulus einen denkbaren
früheren Ablauf der Klagverjährung ausſchließen will;
dieſes iſt nun ſowohl der Anfang des Kalendertags, als
das momentum temporis, an welches letzte wohl zunächſt
und hauptſächlich gedacht ſeyn mag (e). Zwey Einwen-
dungen ſind gegen dieſe Erklärung vorgebracht worden (f).
Erſtlich ſoll in den Worten totus dies compleatur ein un-
geſchickter Pleonaſmus liegen. Zweytens ſoll es widerſin-
nig ſeyn, den ſtreng berechneten Zeitraum ſogar noch aus-
dehnen zu wollen. Der Pleonaſmus iſt in der That nicht
vorhanden, denn auch bey der Rechnung ad momentum
kann man ſagen: completur dies usque ad momentum, und
dagegen bildet das totus completur einen präciſen und

(e) Die in den Noten b. c. d.
über die Frage im Allgemeinen
angeführten Schriftſteller handeln
insgeſammt auch von dieſer Stelle
beſonders.
(f) Erb S. 202.
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[390/0404] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. omnibus temporalibus actionibus, nisi novissimus to- tus dies compleatur, non finit obligationem (Vulg. non finitur obligatio). Daß novissimus dies der Kalendertag iſt, in welchen der mathematiſche Endpunkt fällt, iſt oben gezeigt worden. Dieſes nun vorausgeſetzt, ſagt die Stelle unzweifelhaft, die Obligation ſey erſt dann (per exceptionem) aufgeho- ben, wenn der erwähnte Kalendertag ganz abgelaufen ſey, daß heißt bis zu dieſer Zeit könne ſtets die Klage ange- ſtellt werden, ohne Rückſicht auf das momentum tempo- ris, welches genau dem Anfang des Klagrechts entſpricht. Schon die Wortfaſſung zeigt, daß Paulus einen denkbaren früheren Ablauf der Klagverjährung ausſchließen will; dieſes iſt nun ſowohl der Anfang des Kalendertags, als das momentum temporis, an welches letzte wohl zunächſt und hauptſächlich gedacht ſeyn mag (e). Zwey Einwen- dungen ſind gegen dieſe Erklärung vorgebracht worden (f). Erſtlich ſoll in den Worten totus dies compleatur ein un- geſchickter Pleonaſmus liegen. Zweytens ſoll es widerſin- nig ſeyn, den ſtreng berechneten Zeitraum ſogar noch aus- dehnen zu wollen. Der Pleonaſmus iſt in der That nicht vorhanden, denn auch bey der Rechnung ad momentum kann man ſagen: completur dies usque ad momentum, und dagegen bildet das totus completur einen präciſen und (e) Die in den Noten b. c. d. über die Frage im Allgemeinen angeführten Schriftſteller handeln insgeſammt auch von dieſer Stelle beſonders. (f) Erb S. 202.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/404>, abgerufen am 22.11.2024.