Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. lichen Vermögensstücken bestehenden Dos sollte nach altemRecht annua, bima, trima die geschehen dürfen (e); die Befugniß fieng also an mit Anbruch des Tages, ohne Rücksicht auf die Tageszeit des Todes oder der Scheidung. Das praktische Interesse dieser Anwendung war nicht er- heblich. 4) Nur Derjenige sollte postuliren dürfen, welcher das Eine Ausnahme der Regel sollte eintreten, wenn ein Zweyte Regel. Wer durch Unthätigkeit nach Ab- (e) Ulpian. VI. § 8. (f) L. 1 § 3 de postul. (3. 1.) "minorem annis decem et sep- tem, qui eos non in totum com- plevit, prohibet postulare." Die- se Worte gehen hier nicht auf die genaue Gränzbestimmung im letz- ten Tage (wozu das Interesse all- zu geringfügig war), sondern sie fordern nur überhaupt den Ab- lauf des Jahres, und sollen also Diejenigen ausschließen, die schon nahe an 17 Jahren sind, und die man nach der Analogie des im- pubes pubertati proximus zu- zulassen versucht seyn konnte. Rücker p. 53 rechnet auch hier ad momenta, welches in dieser Anwendung überaus kleinlich ist. (g) L. 2 pr. de excus. (27. 1.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. lichen Vermögensſtücken beſtehenden Dos ſollte nach altemRecht annua, bima, trima die geſchehen dürfen (e); die Befugniß fieng alſo an mit Anbruch des Tages, ohne Rückſicht auf die Tageszeit des Todes oder der Scheidung. Das praktiſche Intereſſe dieſer Anwendung war nicht er- heblich. 4) Nur Derjenige ſollte poſtuliren dürfen, welcher das Eine Ausnahme der Regel ſollte eintreten, wenn ein Zweyte Regel. Wer durch Unthätigkeit nach Ab- (e) Ulpian. VI. § 8. (f) L. 1 § 3 de postul. (3. 1.) „minorem annis decem et sep- tem, qui eos non in totum com- plevit, prohibet postulare.” Die- ſe Worte gehen hier nicht auf die genaue Gränzbeſtimmung im letz- ten Tage (wozu das Intereſſe all- zu geringfügig war), ſondern ſie fordern nur überhaupt den Ab- lauf des Jahres, und ſollen alſo Diejenigen ausſchließen, die ſchon nahe an 17 Jahren ſind, und die man nach der Analogie des im- pubes pubertati proximus zu- zulaſſen verſucht ſeyn konnte. Rücker p. 53 rechnet auch hier ad momenta, welches in dieſer Anwendung überaus kleinlich iſt. (g) L. 2 pr. de excus. (27. 1.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
lichen Vermögensſtücken beſtehenden Dos ſollte nach altem
Recht annua, bima, trima die geſchehen dürfen (e); die
Befugniß fieng alſo an mit Anbruch des Tages, ohne
Rückſicht auf die Tageszeit des Todes oder der Scheidung.
Das praktiſche Intereſſe dieſer Anwendung war nicht er-
heblich.
4) Nur Derjenige ſollte poſtuliren dürfen, welcher das
ſiebenzehente Jahr zurückgelegt hatte (f). Dieſe Befugniß
fieng alſo an mit dem Anbruch des Geburtstags, ohne
Rückſicht auf die Stunde der Geburt.
Eine Ausnahme der Regel ſollte eintreten, wenn ein
Geſetz den Erwerb des Rechts ausdrücklich an die Über-
ſchreitung eines Zeitraums geknüpft hatte; ſo war die
Freyheit von ſtädtiſchen Ämtern und von Vormundſchaften
nur dem major septuaginta annis zugeſagt (§ 182. d).
Wird alſo einem Siebenzigjährigen eine Vormundſchaft
deferirt an ſeinem Geburtstage, ſo genießt er jene Be-
freyung nicht, wohl aber wenn es am folgenden Tage
geſchieht (g).
Zweyte Regel. Wer durch Unthätigkeit nach Ab-
(e) Ulpian. VI. § 8.
(f) L. 1 § 3 de postul. (3. 1.)
„minorem annis decem et sep-
tem, qui eos non in totum com-
plevit, prohibet postulare.” Die-
ſe Worte gehen hier nicht auf die
genaue Gränzbeſtimmung im letz-
ten Tage (wozu das Intereſſe all-
zu geringfügig war), ſondern ſie
fordern nur überhaupt den Ab-
lauf des Jahres, und ſollen alſo
Diejenigen ausſchließen, die ſchon
nahe an 17 Jahren ſind, und die
man nach der Analogie des im-
pubes pubertati proximus zu-
zulaſſen verſucht ſeyn konnte.
Rücker p. 53 rechnet auch hier
ad momenta, welches in dieſer
Anwendung überaus kleinlich iſt.
(g) L. 2 pr. de excus. (27. 1.).
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