Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 145. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. tigen Rechtsgeschäfts, in einer durch viele unzweifelhafteAnalogien unterstützten Weise. Wollte man dagegen die donandi animo ausgeschlagene Erbschaft als wahre Schen- kung behandeln, so würde man nicht, wie in jenem Fall, den rechtmäßigen Willen durch erleichterte Formen unter- stützen, sondern man würde die ganz positiven, den Wil- len einschränkenden, Schenkungsregeln künstlich auf einen Fall anwenden, der seiner Natur nach jenen Regeln gar nicht unterworfen ist, woraus also eine ganz grundlose Beschränkung des freyen Willens hervorgehen würde. Eben so ist keine Veräußerung (also auch keine Schen- Ferner wenn Derjenige, welcher zu einer querela in- (t) L. 6 § 1 quae in fraud. (42. 8.), von der Pauliana. -- L. 1 § 6 si quid in fraud. (38. 5.), von der Faviana. (u) L. 1 § 7. 8 si quid in
fraud. (38. 5.), von der Faviana. §. 145. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. tigen Rechtsgeſchäfts, in einer durch viele unzweifelhafteAnalogien unterſtützten Weiſe. Wollte man dagegen die donandi animo ausgeſchlagene Erbſchaft als wahre Schen- kung behandeln, ſo würde man nicht, wie in jenem Fall, den rechtmäßigen Willen durch erleichterte Formen unter- ſtützen, ſondern man würde die ganz poſitiven, den Wil- len einſchränkenden, Schenkungsregeln künſtlich auf einen Fall anwenden, der ſeiner Natur nach jenen Regeln gar nicht unterworfen iſt, woraus alſo eine ganz grundloſe Beſchränkung des freyen Willens hervorgehen würde. Eben ſo iſt keine Veräußerung (alſo auch keine Schen- Ferner wenn Derjenige, welcher zu einer querela in- (t) L. 6 § 1 quae in fraud. (42. 8.), von der Pauliana. — L. 1 § 6 si quid in fraud. (38. 5.), von der Faviana. (u) L. 1 § 7. 8 si quid in
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§. 145. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung.
tigen Rechtsgeſchäfts, in einer durch viele unzweifelhafte
Analogien unterſtützten Weiſe. Wollte man dagegen die
donandi animo ausgeſchlagene Erbſchaft als wahre Schen-
kung behandeln, ſo würde man nicht, wie in jenem Fall,
den rechtmäßigen Willen durch erleichterte Formen unter-
ſtützen, ſondern man würde die ganz poſitiven, den Wil-
len einſchränkenden, Schenkungsregeln künſtlich auf einen
Fall anwenden, der ſeiner Natur nach jenen Regeln gar
nicht unterworfen iſt, woraus alſo eine ganz grundloſe
Beſchränkung des freyen Willens hervorgehen würde.
Eben ſo iſt keine Veräußerung (alſo auch keine Schen-
kung) vorhanden, wenn der Glaubiger, dem Etwas unter
einer Bedingung verſprochen iſt, die Erfüllung dieſer Be-
dingung, alſo die Entſtehung einer Forderung, abſichtlich
verhindert (t).
Ferner wenn Derjenige, welcher zu einer querela in-
officiosi, oder zu einer Injurienklage berechtigt iſt, dieſe
Klagen abſichtlich untergehen läßt (u). Bey anderen Klagen
würde es eine Veräußerung, zuweilen alſo auch eine Schen-
kung, geweſen ſeyn, weil das Klagerecht ſelbſt ſchon ein
Stück des Vermögens geweſen wäre; bey jenen Klagen
iſt zunächſt noch gar kein Vermögensrecht vorhanden, ſon-
dern es kann nur erſt ein ſolches entſtehen durch des Ver-
letzten freyen Entſchluß zur Klage (§ 73. f. x). Daher iſt
(t) L. 6 § 1 quae in fraud.
(42. 8.), von der Pauliana. —
L. 1 § 6 si quid in fraud. (38.
5.), von der Faviana.
(u) L. 1 § 7. 8 si quid in
fraud. (38. 5.), von der Faviana.
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