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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 145. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung.
tigen Rechtsgeschäfts, in einer durch viele unzweifelhafte
Analogien unterstützten Weise. Wollte man dagegen die
donandi animo ausgeschlagene Erbschaft als wahre Schen-
kung behandeln, so würde man nicht, wie in jenem Fall,
den rechtmäßigen Willen durch erleichterte Formen unter-
stützen, sondern man würde die ganz positiven, den Wil-
len einschränkenden, Schenkungsregeln künstlich auf einen
Fall anwenden, der seiner Natur nach jenen Regeln gar
nicht unterworfen ist, woraus also eine ganz grundlose
Beschränkung des freyen Willens hervorgehen würde.

Eben so ist keine Veräußerung (also auch keine Schen-
kung) vorhanden, wenn der Glaubiger, dem Etwas unter
einer Bedingung versprochen ist, die Erfüllung dieser Be-
dingung, also die Entstehung einer Forderung, absichtlich
verhindert (t).

Ferner wenn Derjenige, welcher zu einer querela in-
officiosi,
oder zu einer Injurienklage berechtigt ist, diese
Klagen absichtlich untergehen läßt (u). Bey anderen Klagen
würde es eine Veräußerung, zuweilen also auch eine Schen-
kung, gewesen seyn, weil das Klagerecht selbst schon ein
Stück des Vermögens gewesen wäre; bey jenen Klagen
ist zunächst noch gar kein Vermögensrecht vorhanden, son-
dern es kann nur erst ein solches entstehen durch des Ver-
letzten freyen Entschluß zur Klage (§ 73. f. x). Daher ist

(t) L. 6 § 1 quae in fraud.
(42. 8.), von der Pauliana. --
L. 1 § 6 si quid in fraud.
(38.
5.), von der Faviana.
(u) L. 1 § 7. 8 si quid in
fraud.
(38. 5.), von der Faviana.

§. 145. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung.
tigen Rechtsgeſchäfts, in einer durch viele unzweifelhafte
Analogien unterſtützten Weiſe. Wollte man dagegen die
donandi animo ausgeſchlagene Erbſchaft als wahre Schen-
kung behandeln, ſo würde man nicht, wie in jenem Fall,
den rechtmäßigen Willen durch erleichterte Formen unter-
ſtützen, ſondern man würde die ganz poſitiven, den Wil-
len einſchränkenden, Schenkungsregeln künſtlich auf einen
Fall anwenden, der ſeiner Natur nach jenen Regeln gar
nicht unterworfen iſt, woraus alſo eine ganz grundloſe
Beſchränkung des freyen Willens hervorgehen würde.

Eben ſo iſt keine Veräußerung (alſo auch keine Schen-
kung) vorhanden, wenn der Glaubiger, dem Etwas unter
einer Bedingung verſprochen iſt, die Erfüllung dieſer Be-
dingung, alſo die Entſtehung einer Forderung, abſichtlich
verhindert (t).

Ferner wenn Derjenige, welcher zu einer querela in-
officiosi,
oder zu einer Injurienklage berechtigt iſt, dieſe
Klagen abſichtlich untergehen läßt (u). Bey anderen Klagen
würde es eine Veräußerung, zuweilen alſo auch eine Schen-
kung, geweſen ſeyn, weil das Klagerecht ſelbſt ſchon ein
Stück des Vermögens geweſen wäre; bey jenen Klagen
iſt zunächſt noch gar kein Vermögensrecht vorhanden, ſon-
dern es kann nur erſt ein ſolches entſtehen durch des Ver-
letzten freyen Entſchluß zur Klage (§ 73. f. x). Daher iſt

(t) L. 6 § 1 quae in fraud.
(42. 8.), von der Pauliana. —
L. 1 § 6 si quid in fraud.
(38.
5.), von der Faviana.
(u) L. 1 § 7. 8 si quid in
fraud.
(38. 5.), von der Faviana.
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[31/0045] §. 145. Schenkung. Begriff. 2. Veräußerung. tigen Rechtsgeſchäfts, in einer durch viele unzweifelhafte Analogien unterſtützten Weiſe. Wollte man dagegen die donandi animo ausgeſchlagene Erbſchaft als wahre Schen- kung behandeln, ſo würde man nicht, wie in jenem Fall, den rechtmäßigen Willen durch erleichterte Formen unter- ſtützen, ſondern man würde die ganz poſitiven, den Wil- len einſchränkenden, Schenkungsregeln künſtlich auf einen Fall anwenden, der ſeiner Natur nach jenen Regeln gar nicht unterworfen iſt, woraus alſo eine ganz grundloſe Beſchränkung des freyen Willens hervorgehen würde. Eben ſo iſt keine Veräußerung (alſo auch keine Schen- kung) vorhanden, wenn der Glaubiger, dem Etwas unter einer Bedingung verſprochen iſt, die Erfüllung dieſer Be- dingung, alſo die Entſtehung einer Forderung, abſichtlich verhindert (t). Ferner wenn Derjenige, welcher zu einer querela in- officiosi, oder zu einer Injurienklage berechtigt iſt, dieſe Klagen abſichtlich untergehen läßt (u). Bey anderen Klagen würde es eine Veräußerung, zuweilen alſo auch eine Schen- kung, geweſen ſeyn, weil das Klagerecht ſelbſt ſchon ein Stück des Vermögens geweſen wäre; bey jenen Klagen iſt zunächſt noch gar kein Vermögensrecht vorhanden, ſon- dern es kann nur erſt ein ſolches entſtehen durch des Ver- letzten freyen Entſchluß zur Klage (§ 73. f. x). Daher iſt (t) L. 6 § 1 quae in fraud. (42. 8.), von der Pauliana. — L. 1 § 6 si quid in fraud. (38. 5.), von der Faviana. (u) L. 1 § 7. 8 si quid in fraud. (38. 5.), von der Faviana.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/45>, abgerufen am 21.11.2024.