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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 191. Zeit. 4. Utile tempus. (Fortsetzung.)
Jahre führte, da sie doch in der That nur auf anderthalb
Jahre führt (§ 189). Es erhellt hieraus, daß die neue
Bestimmung für die Restitution nicht blos eine Verwand-
lung, sondern zugleich auch eine wahre Verlängerung des
Zeitraums seyn sollte; diese aber auf alle andere ähnliche
Zeiträume, von so mannichfaltiger Art und Bestimmung,
anwenden zu wollen, würde ein höchst willkührliches und
grundloses Verfahren seyn. -- Auch die Wichtigkeit des
utile tempus für die Klagverjährung war dadurch ver-
mindert, daß man schon längst vielen einjährigen Klagen
immerwährende (jetzt dreyßigjährige) mit ähnlicher, nur
etwas beschränkterer, Wirkung beygegeben hatte (d); diese
traten nun sehr häufig in der wirklichen Anwendung an
die Stelle von jenen, und dann wurde nicht mehr nach
utile tempus gerechnet. -- Noch mehr hatte sich die An-
wendbarkeit des utile tempus vermindert bey der Bono-
rum possessio,
deren besonderer Erwerb, neben dem Civil-
erbrecht, in Folge der Justinianischen Gesetzgebung nur
noch selten Bedürfniß seyn konnte.

Weit größer aber sind die Veränderungen, die bey dem
Übergang des Römischen Rechts in die neuere Zeit einge-
treten sind. Viele einjährige Klagen des Römischen Rechts
sind wegen ihrer polizeylichen Natur, oder wegen ihres
Verhältnisses zu dem veränderten Strafrecht, ganz außer

(d) So z. B. die in factum
actio
neben der doli und quod
metus actio;
eben so neben dem
int. de vi. Vgl. L. 1 pr. § 48
L. 3 § 1 de vi
(43. 16.).

§. 191. Zeit. 4. Utile tempus. (Fortſetzung.)
Jahre führte, da ſie doch in der That nur auf anderthalb
Jahre führt (§ 189). Es erhellt hieraus, daß die neue
Beſtimmung für die Reſtitution nicht blos eine Verwand-
lung, ſondern zugleich auch eine wahre Verlängerung des
Zeitraums ſeyn ſollte; dieſe aber auf alle andere ähnliche
Zeiträume, von ſo mannichfaltiger Art und Beſtimmung,
anwenden zu wollen, würde ein höchſt willkührliches und
grundloſes Verfahren ſeyn. — Auch die Wichtigkeit des
utile tempus für die Klagverjährung war dadurch ver-
mindert, daß man ſchon längſt vielen einjährigen Klagen
immerwährende (jetzt dreyßigjaͤhrige) mit ähnlicher, nur
etwas beſchränkterer, Wirkung beygegeben hatte (d); dieſe
traten nun ſehr häufig in der wirklichen Anwendung an
die Stelle von jenen, und dann wurde nicht mehr nach
utile tempus gerechnet. — Noch mehr hatte ſich die An-
wendbarkeit des utile tempus vermindert bey der Bono-
rum possessio,
deren beſonderer Erwerb, neben dem Civil-
erbrecht, in Folge der Juſtinianiſchen Geſetzgebung nur
noch ſelten Bedürfniß ſeyn konnte.

Weit größer aber ſind die Veränderungen, die bey dem
Übergang des Römiſchen Rechts in die neuere Zeit einge-
treten ſind. Viele einjährige Klagen des Römiſchen Rechts
ſind wegen ihrer polizeylichen Natur, oder wegen ihres
Verhältniſſes zu dem veränderten Strafrecht, ganz außer

(d) So z. B. die in factum
actio
neben der doli und quod
metus actio;
eben ſo neben dem
int. de vi. Vgl. L. 1 pr. § 48
L. 3 § 1 de vi
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[445/0459] §. 191. Zeit. 4. Utile tempus. (Fortſetzung.) Jahre führte, da ſie doch in der That nur auf anderthalb Jahre führt (§ 189). Es erhellt hieraus, daß die neue Beſtimmung für die Reſtitution nicht blos eine Verwand- lung, ſondern zugleich auch eine wahre Verlängerung des Zeitraums ſeyn ſollte; dieſe aber auf alle andere ähnliche Zeiträume, von ſo mannichfaltiger Art und Beſtimmung, anwenden zu wollen, würde ein höchſt willkührliches und grundloſes Verfahren ſeyn. — Auch die Wichtigkeit des utile tempus für die Klagverjährung war dadurch ver- mindert, daß man ſchon längſt vielen einjährigen Klagen immerwährende (jetzt dreyßigjaͤhrige) mit ähnlicher, nur etwas beſchränkterer, Wirkung beygegeben hatte (d); dieſe traten nun ſehr häufig in der wirklichen Anwendung an die Stelle von jenen, und dann wurde nicht mehr nach utile tempus gerechnet. — Noch mehr hatte ſich die An- wendbarkeit des utile tempus vermindert bey der Bono- rum possessio, deren beſonderer Erwerb, neben dem Civil- erbrecht, in Folge der Juſtinianiſchen Geſetzgebung nur noch ſelten Bedürfniß ſeyn konnte. Weit größer aber ſind die Veränderungen, die bey dem Übergang des Römiſchen Rechts in die neuere Zeit einge- treten ſind. Viele einjährige Klagen des Römiſchen Rechts ſind wegen ihrer polizeylichen Natur, oder wegen ihres Verhältniſſes zu dem veränderten Strafrecht, ganz außer (d) So z. B. die in factum actio neben der doli und quod metus actio; eben ſo neben dem int. de vi. Vgl. L. 1 pr. § 48 L. 3 § 1 de vi (43. 16.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/459>, abgerufen am 22.11.2024.