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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 193. Zeit. 5. Schalttag. (Fortsetzung.)

4) Aut (sit quaestio) de actionibus, quae certo tem-
pore finiuntur.
Auch die Zeit einer Klagverjährung soll
durch den Schalttag verlängert seyn, wofür mehrere ädi-
licische Klagen als Beyspiele angeführt werden. Bey die-
sen ist wohl zu bemerken, daß ihre Verjährung auf Zwey
Monate, Sechs Monate, Ein Jahr bestimmt ist (h).

5) Si quis fundum etc. Es ist der Fall der lex com-
missoria
neben einem Kaufcontract, gestellt auf 30 Tage;
und in diesem Fall soll der Schalttag die Zeit nicht ver-
längern.

Nun entsteht also die Frage, auf welchen allgemeinen
Charakter diese Verschiedenheit der vier ersten Fälle von
dem vierten zurück zu führen ist, wovon die Beurtheilung
aller anderen, hier nicht genannten, Fälle abhängen muß.
Die Meisten haben von jeher die Verschiedenheit darin ge-
setzt, daß in den vier ersten Fällen von Jahren oder Mo-
naten, im fünften von Tagen die Rede sey; hiernach soll
also auch in anderen Fällen unterschieden werden (i). Allein
wenn man von dem Grundsatz ausgeht, daß der Schalt-
tag kein Tag ist, so darf er nicht mitgezählt werden, der
Zeitraum mag nun in einer Zahl von Tagen oder von
Jahren ausgedrückt seyn. Was aber völlig gegen diese
Meynung entscheidet, ist der Umstand, daß der erste unter
den Vier Fällen gleichfalls auf einen in Tagen ausgedrück-

(h) L. 19 § 6 L. 28 L. 55 de
aedil. ed.
(21. 1).
(i) Alciatus in L. 98 de V. S.
Lauterbach XLIV. 3 § 4. Voe-
tius
XLIV. 3. § 2. Bynkershoek
obss. IV.
8. Glück B. 3 S. 526.
§. 193. Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung.)

4) Aut (sit quaestio) de actionibus, quae certo tem-
pore finiuntur.
Auch die Zeit einer Klagverjährung ſoll
durch den Schalttag verlängert ſeyn, wofür mehrere ädi-
liciſche Klagen als Beyſpiele angeführt werden. Bey die-
ſen iſt wohl zu bemerken, daß ihre Verjährung auf Zwey
Monate, Sechs Monate, Ein Jahr beſtimmt iſt (h).

5) Si quis fundum etc. Es iſt der Fall der lex com-
missoria
neben einem Kaufcontract, geſtellt auf 30 Tage;
und in dieſem Fall ſoll der Schalttag die Zeit nicht ver-
längern.

Nun entſteht alſo die Frage, auf welchen allgemeinen
Charakter dieſe Verſchiedenheit der vier erſten Fälle von
dem vierten zurück zu führen iſt, wovon die Beurtheilung
aller anderen, hier nicht genannten, Fälle abhängen muß.
Die Meiſten haben von jeher die Verſchiedenheit darin ge-
ſetzt, daß in den vier erſten Fällen von Jahren oder Mo-
naten, im fünften von Tagen die Rede ſey; hiernach ſoll
alſo auch in anderen Fällen unterſchieden werden (i). Allein
wenn man von dem Grundſatz ausgeht, daß der Schalt-
tag kein Tag iſt, ſo darf er nicht mitgezählt werden, der
Zeitraum mag nun in einer Zahl von Tagen oder von
Jahren ausgedrückt ſeyn. Was aber völlig gegen dieſe
Meynung entſcheidet, iſt der Umſtand, daß der erſte unter
den Vier Fällen gleichfalls auf einen in Tagen ausgedrück-

(h) L. 19 § 6 L. 28 L. 55 de
aedil. ed.
(21. 1).
(i) Alciatus in L. 98 de V. S.
Lauterbach XLIV. 3 § 4. Voe-
tius
XLIV. 3. § 2. Bynkershoek
obss. IV.
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[469/0483] §. 193. Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung.) 4) Aut (sit quaestio) de actionibus, quae certo tem- pore finiuntur. Auch die Zeit einer Klagverjährung ſoll durch den Schalttag verlängert ſeyn, wofür mehrere ädi- liciſche Klagen als Beyſpiele angeführt werden. Bey die- ſen iſt wohl zu bemerken, daß ihre Verjährung auf Zwey Monate, Sechs Monate, Ein Jahr beſtimmt iſt (h). 5) Si quis fundum etc. Es iſt der Fall der lex com- missoria neben einem Kaufcontract, geſtellt auf 30 Tage; und in dieſem Fall ſoll der Schalttag die Zeit nicht ver- längern. Nun entſteht alſo die Frage, auf welchen allgemeinen Charakter dieſe Verſchiedenheit der vier erſten Fälle von dem vierten zurück zu führen iſt, wovon die Beurtheilung aller anderen, hier nicht genannten, Fälle abhängen muß. Die Meiſten haben von jeher die Verſchiedenheit darin ge- ſetzt, daß in den vier erſten Fällen von Jahren oder Mo- naten, im fünften von Tagen die Rede ſey; hiernach ſoll alſo auch in anderen Fällen unterſchieden werden (i). Allein wenn man von dem Grundſatz ausgeht, daß der Schalt- tag kein Tag iſt, ſo darf er nicht mitgezählt werden, der Zeitraum mag nun in einer Zahl von Tagen oder von Jahren ausgedrückt ſeyn. Was aber völlig gegen dieſe Meynung entſcheidet, iſt der Umſtand, daß der erſte unter den Vier Fällen gleichfalls auf einen in Tagen ausgedrück- (h) L. 19 § 6 L. 28 L. 55 de aedil. ed. (21. 1). (i) Alciatus in L. 98 de V. S. Lauterbach XLIV. 3 § 4. Voe- tius XLIV. 3. § 2. Bynkershoek obss. IV. 8. Glück B. 3 S. 526.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/483>, abgerufen am 22.11.2024.