Schalttag auf Eilf Tage verlängert wird (l). Nur bey den in Wochen ausgedrückten Fristen muß es anders ge- halten werden, da die Wochenrechnung ganz außer dem Kalender liegt (§ 180), also auch von dem Schalttag nicht berührt wird. Wer also eine Frist in Wochen vorschreibt, denkt dabey nur an den wiederkehrenden gleichnamigen Wochentag (Montag, Dienstag u. s. w.), auf welchen ein Schalttag gar keinen Einfluß hat.
Ganz anders verhält es sich bey einer durch Vertrag in einer Zahl von Tagen bestimmten Frist, wobey Alles auf die Interpretation des wahrscheinlichen Willens an- kommt. Sind nun hier 30 Tage festgesetzt, so haben die Partheien wahrscheinlich dreyßigmal 24 Stunden gemeynt, und wir haben keinen Grund anzunehmen, daß sie an den einfallenden Schalttag dachten, und zugleich die Rechtsre- gel kannten, welche den Schalttag als nicht vorhanden ansieht. Haben sie dagegen den Zeitraum in Jahren aus- gedrückt, so dachten sie ohne Zweifel an den wiederkehren- den Kalendertag eines folgenden Jahres, so daß dann der Zeitraum von selbst durch den einfallenden Schalttag ver- längert wird; eben so, wenn sie auf Monate contrahirten, welches stets von der in einem künftigen Monat wie- derkehrenden gleichen Zahl eines Tages zu verstehen ist (§ 181).
(l) Diese Anwendung wird ge- rade am Bestimmtesten verneint, aber ohne besonderen Grund. Glück B. 3 S. 526. Koch S. 43.
§. 193. Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung.)
Schalttag auf Eilf Tage verlängert wird (l). Nur bey den in Wochen ausgedrückten Friſten muß es anders ge- halten werden, da die Wochenrechnung ganz außer dem Kalender liegt (§ 180), alſo auch von dem Schalttag nicht berührt wird. Wer alſo eine Friſt in Wochen vorſchreibt, denkt dabey nur an den wiederkehrenden gleichnamigen Wochentag (Montag, Dienſtag u. ſ. w.), auf welchen ein Schalttag gar keinen Einfluß hat.
Ganz anders verhält es ſich bey einer durch Vertrag in einer Zahl von Tagen beſtimmten Friſt, wobey Alles auf die Interpretation des wahrſcheinlichen Willens an- kommt. Sind nun hier 30 Tage feſtgeſetzt, ſo haben die Partheien wahrſcheinlich dreyßigmal 24 Stunden gemeynt, und wir haben keinen Grund anzunehmen, daß ſie an den einfallenden Schalttag dachten, und zugleich die Rechtsre- gel kannten, welche den Schalttag als nicht vorhanden anſieht. Haben ſie dagegen den Zeitraum in Jahren aus- gedrückt, ſo dachten ſie ohne Zweifel an den wiederkehren- den Kalendertag eines folgenden Jahres, ſo daß dann der Zeitraum von ſelbſt durch den einfallenden Schalttag ver- längert wird; eben ſo, wenn ſie auf Monate contrahirten, welches ſtets von der in einem künftigen Monat wie- derkehrenden gleichen Zahl eines Tages zu verſtehen iſt (§ 181).
(l) Dieſe Anwendung wird ge- rade am Beſtimmteſten verneint, aber ohne beſonderen Grund. Glück B. 3 S. 526. Koch S. 43.
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§. 193. Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung.)
Schalttag auf Eilf Tage verlängert wird (l). Nur bey
den in Wochen ausgedrückten Friſten muß es anders ge-
halten werden, da die Wochenrechnung ganz außer dem
Kalender liegt (§ 180), alſo auch von dem Schalttag nicht
berührt wird. Wer alſo eine Friſt in Wochen vorſchreibt,
denkt dabey nur an den wiederkehrenden gleichnamigen
Wochentag (Montag, Dienſtag u. ſ. w.), auf welchen ein
Schalttag gar keinen Einfluß hat.
Ganz anders verhält es ſich bey einer durch Vertrag
in einer Zahl von Tagen beſtimmten Friſt, wobey Alles
auf die Interpretation des wahrſcheinlichen Willens an-
kommt. Sind nun hier 30 Tage feſtgeſetzt, ſo haben die
Partheien wahrſcheinlich dreyßigmal 24 Stunden gemeynt,
und wir haben keinen Grund anzunehmen, daß ſie an den
einfallenden Schalttag dachten, und zugleich die Rechtsre-
gel kannten, welche den Schalttag als nicht vorhanden
anſieht. Haben ſie dagegen den Zeitraum in Jahren aus-
gedrückt, ſo dachten ſie ohne Zweifel an den wiederkehren-
den Kalendertag eines folgenden Jahres, ſo daß dann der
Zeitraum von ſelbſt durch den einfallenden Schalttag ver-
längert wird; eben ſo, wenn ſie auf Monate contrahirten,
welches ſtets von der in einem künftigen Monat wie-
derkehrenden gleichen Zahl eines Tages zu verſtehen iſt
(§ 181).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/485>, abgerufen am 22.11.2024.
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