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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 194. Zeit. 5. Schalttag. (Fortsetzung.)
civilen Zeitrechnung zusammentrifft, ist so eben schon be-
merkt worden. Sein Zusammentreffen mit dem utile tem-
pus
kann nie zu einer Schwierigkeit führen. Denn das
Wesen dieses letzten besteht nur darin, daß diejenigen Tage,
worin das Handeln gehindert war, nicht als versäumte
Tage angerechnet werden sollen. Fällt nun die Verhinde-
rung in einen Schalttag, so wird auch dieser nicht ange-
rechnet: aber die Wirkung des utile tempus ist nicht fühl-
bar, indem ohnehin der Zeitraum um den einfallenden
Schalttag erweitert wird, so daß, mit und ohne Verhin-
derung an diesem Tage, die Rechnung stets dieselbe bleibt.



Manche haben behauptet, die hier aufgestellten Regeln
seyen im heutigen Recht gar nicht, oder doch nur auf be-
schränkte Weise, anzuwenden, weil in unsren gedruckten
Kalendern der Schalttag mit einer eigenen Zahl bezeich-
net, mithin als ein besonderer Tag anerkannt sey (f).
Daß dieser Umstand gleichgültig, und dem Wesen des Ka-
lenders fremd ist, wurde schon oben dargethan. Bey jener
Meynung liegt aber wohl noch im Hintergrund die Vor-
aussetzung, daß die ganze Sache eine sogenannte Römische
Subtilität sey, von welcher wir uns befreyen müßten. Es
sind aber vielmehr jene Regeln die consequente Folge der
Einschaltung, die wir von den Römern angenommen haben,
ja auch gar nicht entbehren können, indem es nur gleich-

(f) Westphal Arten der Sachen S. 469. Glück B. 3 S.
526. 528.

§. 194. Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung.)
civilen Zeitrechnung zuſammentrifft, iſt ſo eben ſchon be-
merkt worden. Sein Zuſammentreffen mit dem utile tem-
pus
kann nie zu einer Schwierigkeit führen. Denn das
Weſen dieſes letzten beſteht nur darin, daß diejenigen Tage,
worin das Handeln gehindert war, nicht als verſäumte
Tage angerechnet werden ſollen. Fällt nun die Verhinde-
rung in einen Schalttag, ſo wird auch dieſer nicht ange-
rechnet: aber die Wirkung des utile tempus iſt nicht fühl-
bar, indem ohnehin der Zeitraum um den einfallenden
Schalttag erweitert wird, ſo daß, mit und ohne Verhin-
derung an dieſem Tage, die Rechnung ſtets dieſelbe bleibt.



Manche haben behauptet, die hier aufgeſtellten Regeln
ſeyen im heutigen Recht gar nicht, oder doch nur auf be-
ſchränkte Weiſe, anzuwenden, weil in unſren gedruckten
Kalendern der Schalttag mit einer eigenen Zahl bezeich-
net, mithin als ein beſonderer Tag anerkannt ſey (f).
Daß dieſer Umſtand gleichgültig, und dem Weſen des Ka-
lenders fremd iſt, wurde ſchon oben dargethan. Bey jener
Meynung liegt aber wohl noch im Hintergrund die Vor-
ausſetzung, daß die ganze Sache eine ſogenannte Römiſche
Subtilität ſey, von welcher wir uns befreyen müßten. Es
ſind aber vielmehr jene Regeln die conſequente Folge der
Einſchaltung, die wir von den Römern angenommen haben,
ja auch gar nicht entbehren können, indem es nur gleich-

(f) Weſtphal Arten der Sachen S. 469. Glück B. 3 S.
526. 528.
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[475/0489] §. 194. Zeit. 5. Schalttag. (Fortſetzung.) civilen Zeitrechnung zuſammentrifft, iſt ſo eben ſchon be- merkt worden. Sein Zuſammentreffen mit dem utile tem- pus kann nie zu einer Schwierigkeit führen. Denn das Weſen dieſes letzten beſteht nur darin, daß diejenigen Tage, worin das Handeln gehindert war, nicht als verſäumte Tage angerechnet werden ſollen. Fällt nun die Verhinde- rung in einen Schalttag, ſo wird auch dieſer nicht ange- rechnet: aber die Wirkung des utile tempus iſt nicht fühl- bar, indem ohnehin der Zeitraum um den einfallenden Schalttag erweitert wird, ſo daß, mit und ohne Verhin- derung an dieſem Tage, die Rechnung ſtets dieſelbe bleibt. Manche haben behauptet, die hier aufgeſtellten Regeln ſeyen im heutigen Recht gar nicht, oder doch nur auf be- ſchränkte Weiſe, anzuwenden, weil in unſren gedruckten Kalendern der Schalttag mit einer eigenen Zahl bezeich- net, mithin als ein beſonderer Tag anerkannt ſey (f). Daß dieſer Umſtand gleichgültig, und dem Weſen des Ka- lenders fremd iſt, wurde ſchon oben dargethan. Bey jener Meynung liegt aber wohl noch im Hintergrund die Vor- ausſetzung, daß die ganze Sache eine ſogenannte Römiſche Subtilität ſey, von welcher wir uns befreyen müßten. Es ſind aber vielmehr jene Regeln die conſequente Folge der Einſchaltung, die wir von den Römern angenommen haben, ja auch gar nicht entbehren können, indem es nur gleich- (f) Weſtphal Arten der Sachen S. 469. Glück B. 3 S. 526. 528.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/489>, abgerufen am 22.11.2024.