Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Art. 2261 betrifft die Fünf Ergänzungstage des republi-kanischen Kalenders (von 1793), die mit dem Schalttag gar Nichts gemein hatten, indem sie nur dazu dienten, die Zwölf Monate von 30 Tagen mit dem Jahr von 365 Ta- gen auszugleichen, anstatt daß der Schalttag zur Ausglei- chung dieses Jahrs mit dem Sonnenjahr bestimmt ist. Durch ein Senatusconsult wurde mit dem 1. Januar 1806 der Gregorianische Kalender wieder eingeführt, und nun hatte der Art. 2261 alle Bedeutung verloren. Das Gesetz vom 3. September 1807 gab dem bisherigen Code civil den Namen Code Napoleon, indem es zugleich eine An- zahl einzelner Abänderungen darin vornahm. Unter diese Abänderungen gehörte denn auch die Weglassung des Art. 2261 (g). Damit aber die Zahlenreihe nicht gestört würde, machte man den zweyten Satz des alten Art. 2260 zu einem besonderen Art. 2261, und dieses ist seitdem die Gestalt der angeführten Bestimmungen geblieben, so daß jetzt über den Schalttag nicht einmal eine scheinbare Vor- schrift zu finden ist. Maleville, der während der alten Gestalt des Code schrieb, glaubt daß man den (alten) Art. 2261 auch auf den Schalttag anwenden könne, wo- durch also hier die Meynung vieler Civilisten, nach wel- cher zwischen Jahren und Tagen unterschieden werden soll, für Frankreich eine Bestätigung erhalten würde (h). Er (g) Sirey Jurisprudence de la cour de cassation, an 1807, Additions p. 350. 354. (h) Maleville T. 4 p. 391
der zweyten Ausgabe; diese ist erschienen 1807, nach der Herstel- lung des Gregorianischen Kalen- ders, aber vor dem Gesetz vom Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Art. 2261 betrifft die Fünf Ergänzungstage des republi-kaniſchen Kalenders (von 1793), die mit dem Schalttag gar Nichts gemein hatten, indem ſie nur dazu dienten, die Zwölf Monate von 30 Tagen mit dem Jahr von 365 Ta- gen auszugleichen, anſtatt daß der Schalttag zur Ausglei- chung dieſes Jahrs mit dem Sonnenjahr beſtimmt iſt. Durch ein Senatusconſult wurde mit dem 1. Januar 1806 der Gregorianiſche Kalender wieder eingeführt, und nun hatte der Art. 2261 alle Bedeutung verloren. Das Geſetz vom 3. September 1807 gab dem bisherigen Code civil den Namen Code Napoléon, indem es zugleich eine An- zahl einzelner Abänderungen darin vornahm. Unter dieſe Abänderungen gehörte denn auch die Weglaſſung des Art. 2261 (g). Damit aber die Zahlenreihe nicht geſtört würde, machte man den zweyten Satz des alten Art. 2260 zu einem beſonderen Art. 2261, und dieſes iſt ſeitdem die Geſtalt der angeführten Beſtimmungen geblieben, ſo daß jetzt über den Schalttag nicht einmal eine ſcheinbare Vor- ſchrift zu finden iſt. Maleville, der während der alten Geſtalt des Code ſchrieb, glaubt daß man den (alten) Art. 2261 auch auf den Schalttag anwenden könne, wo- durch alſo hier die Meynung vieler Civiliſten, nach wel- cher zwiſchen Jahren und Tagen unterſchieden werden ſoll, für Frankreich eine Beſtätigung erhalten würde (h). Er (g) Sirey Jurisprudence de la cour de cassation, an 1807, Additions p. 350. 354. (h) Maleville T. 4 p. 391
der zweyten Ausgabe; dieſe iſt erſchienen 1807, nach der Herſtel- lung des Gregorianiſchen Kalen- ders, aber vor dem Geſetz vom <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0492" n="478"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> Art. 2261 betrifft die Fünf Ergänzungstage des republi-<lb/> kaniſchen Kalenders (von 1793), die mit dem Schalttag<lb/> gar Nichts gemein hatten, indem ſie nur dazu dienten, die<lb/> Zwölf Monate von 30 Tagen mit dem Jahr von 365 Ta-<lb/> gen auszugleichen, anſtatt daß der Schalttag zur Ausglei-<lb/> chung dieſes Jahrs mit dem Sonnenjahr beſtimmt iſt.<lb/> Durch ein Senatusconſult wurde mit dem 1. Januar 1806<lb/> der Gregorianiſche Kalender wieder eingeführt, und nun<lb/> hatte der Art. 2261 alle Bedeutung verloren. Das Geſetz<lb/> vom 3. September 1807 gab dem bisherigen <hi rendition="#aq">Code civil</hi><lb/> den Namen <hi rendition="#aq">Code Napoléon,</hi> indem es zugleich eine An-<lb/> zahl einzelner Abänderungen darin vornahm. Unter dieſe<lb/> Abänderungen gehörte denn auch die Weglaſſung des<lb/> Art. 2261 <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Sirey</hi> Jurisprudence de<lb/> la cour de cassation, an 1807,<lb/> Additions p.</hi> 350. 354.</note>. Damit aber die Zahlenreihe nicht geſtört<lb/> würde, machte man den zweyten Satz des alten Art. 2260<lb/> zu einem beſonderen Art. 2261, und dieſes iſt ſeitdem die<lb/> Geſtalt der angeführten Beſtimmungen geblieben, ſo daß<lb/> jetzt über den Schalttag nicht einmal eine ſcheinbare Vor-<lb/> ſchrift zu finden iſt. Maleville, der während der alten<lb/> Geſtalt des Code ſchrieb, glaubt daß man den (alten)<lb/> Art. 2261 auch auf den Schalttag anwenden könne, wo-<lb/> durch alſo hier die Meynung vieler Civiliſten, nach wel-<lb/> cher zwiſchen Jahren und Tagen unterſchieden werden ſoll,<lb/> für Frankreich eine Beſtätigung erhalten würde <note xml:id="seg2pn_88_1" next="#seg2pn_88_2" place="foot" n="(h)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Maleville</hi> T. 4 p.</hi> 391<lb/> der zweyten Ausgabe; dieſe iſt<lb/> erſchienen 1807, nach der Herſtel-<lb/> lung des Gregorianiſchen Kalen-<lb/> ders, aber vor dem Geſetz vom</note>. Er<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [478/0492]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Art. 2261 betrifft die Fünf Ergänzungstage des republi-
kaniſchen Kalenders (von 1793), die mit dem Schalttag
gar Nichts gemein hatten, indem ſie nur dazu dienten, die
Zwölf Monate von 30 Tagen mit dem Jahr von 365 Ta-
gen auszugleichen, anſtatt daß der Schalttag zur Ausglei-
chung dieſes Jahrs mit dem Sonnenjahr beſtimmt iſt.
Durch ein Senatusconſult wurde mit dem 1. Januar 1806
der Gregorianiſche Kalender wieder eingeführt, und nun
hatte der Art. 2261 alle Bedeutung verloren. Das Geſetz
vom 3. September 1807 gab dem bisherigen Code civil
den Namen Code Napoléon, indem es zugleich eine An-
zahl einzelner Abänderungen darin vornahm. Unter dieſe
Abänderungen gehörte denn auch die Weglaſſung des
Art. 2261 (g). Damit aber die Zahlenreihe nicht geſtört
würde, machte man den zweyten Satz des alten Art. 2260
zu einem beſonderen Art. 2261, und dieſes iſt ſeitdem die
Geſtalt der angeführten Beſtimmungen geblieben, ſo daß
jetzt über den Schalttag nicht einmal eine ſcheinbare Vor-
ſchrift zu finden iſt. Maleville, der während der alten
Geſtalt des Code ſchrieb, glaubt daß man den (alten)
Art. 2261 auch auf den Schalttag anwenden könne, wo-
durch alſo hier die Meynung vieler Civiliſten, nach wel-
cher zwiſchen Jahren und Tagen unterſchieden werden ſoll,
für Frankreich eine Beſtätigung erhalten würde (h). Er
(g) Sirey Jurisprudence de
la cour de cassation, an 1807,
Additions p. 350. 354.
(h) Maleville T. 4 p. 391
der zweyten Ausgabe; dieſe iſt
erſchienen 1807, nach der Herſtel-
lung des Gregorianiſchen Kalen-
ders, aber vor dem Geſetz vom
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |