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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 202. Ungültigkeit der juristischen Thatsachen.
Zwang oder Betrug bewirkten Vertrag. -- Ungleichzeitige
bey jeder Obligation, welcher eine Klagverjährung, oder
ein rechtskräftiges Urtheil entgegen getreten ist; desglei-
chen im älteren Recht bey einer durch bloßes Pactum auf-
gehobenen Stipulation.

Von den beiden oben angeführten Fällen relativer
Nichtigkeit ist der erste (Versprechen des Unmündigen)
gleichzeitig, der zweyte (Aufkündigung der Societät) un-
gleichzeitig.

Über die Gründe der ungleichzeitigen oder nachfolgen-
den Ungültigkeit kann hier nur eine allgemeine Übersicht
gegeben werden, da alles tiefer Eindringende den einzel-
nen Rechtsverhältnissen vorbehalten bleiben muß. -- Diese
Art der Ungültigkeit kann ihren Grund haben schon in
der juristischen Thatsache selbst, woraus das Rechtsver-
hältniß entstanden ist; namentlich bey einer Resolutivbe-
dingung, welche nachher in Erfüllung geht. -- Ferner in
einer allgemeinen Rechtsregel, wohin die Klagverjährung
gehört. -- Ferner in einer richterlichen Handlung, wie das
rechtskräftige Urtheil und die Restitution.

Der häufigste und wichtigste Grund einer solchen nach-
folgenden Ungültigkeit besteht aber in einer neuen juristi-
schen Thatsache, welche der früheren entgegen wirken soll.
Die allgemeinste Anwendung davon findet sich bey Wil-
lenserklärungen, welche durch entgegengesetzte Willenser-
klärungen aufgehoben werden. Damit diese Aufhebung
vollständig wirke, ist die Regel aufgestellt, daß die auf-

§. 202. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen.
Zwang oder Betrug bewirkten Vertrag. — Ungleichzeitige
bey jeder Obligation, welcher eine Klagverjährung, oder
ein rechtskräftiges Urtheil entgegen getreten iſt; desglei-
chen im älteren Recht bey einer durch bloßes Pactum auf-
gehobenen Stipulation.

Von den beiden oben angeführten Fällen relativer
Nichtigkeit iſt der erſte (Verſprechen des Unmündigen)
gleichzeitig, der zweyte (Aufkündigung der Societät) un-
gleichzeitig.

Über die Gründe der ungleichzeitigen oder nachfolgen-
den Ungültigkeit kann hier nur eine allgemeine Überſicht
gegeben werden, da alles tiefer Eindringende den einzel-
nen Rechtsverhältniſſen vorbehalten bleiben muß. — Dieſe
Art der Ungültigkeit kann ihren Grund haben ſchon in
der juriſtiſchen Thatſache ſelbſt, woraus das Rechtsver-
hältniß entſtanden iſt; namentlich bey einer Reſolutivbe-
dingung, welche nachher in Erfüllung geht. — Ferner in
einer allgemeinen Rechtsregel, wohin die Klagverjährung
gehört. — Ferner in einer richterlichen Handlung, wie das
rechtskräftige Urtheil und die Reſtitution.

Der häufigſte und wichtigſte Grund einer ſolchen nach-
folgenden Ungültigkeit beſteht aber in einer neuen juriſti-
ſchen Thatſache, welche der früheren entgegen wirken ſoll.
Die allgemeinſte Anwendung davon findet ſich bey Wil-
lenserklärungen, welche durch entgegengeſetzte Willenser-
klärungen aufgehoben werden. Damit dieſe Aufhebung
vollſtändig wirke, iſt die Regel aufgeſtellt, daß die auf-

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[543/0557] §. 202. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen. Zwang oder Betrug bewirkten Vertrag. — Ungleichzeitige bey jeder Obligation, welcher eine Klagverjährung, oder ein rechtskräftiges Urtheil entgegen getreten iſt; desglei- chen im älteren Recht bey einer durch bloßes Pactum auf- gehobenen Stipulation. Von den beiden oben angeführten Fällen relativer Nichtigkeit iſt der erſte (Verſprechen des Unmündigen) gleichzeitig, der zweyte (Aufkündigung der Societät) un- gleichzeitig. Über die Gründe der ungleichzeitigen oder nachfolgen- den Ungültigkeit kann hier nur eine allgemeine Überſicht gegeben werden, da alles tiefer Eindringende den einzel- nen Rechtsverhältniſſen vorbehalten bleiben muß. — Dieſe Art der Ungültigkeit kann ihren Grund haben ſchon in der juriſtiſchen Thatſache ſelbſt, woraus das Rechtsver- hältniß entſtanden iſt; namentlich bey einer Reſolutivbe- dingung, welche nachher in Erfüllung geht. — Ferner in einer allgemeinen Rechtsregel, wohin die Klagverjährung gehört. — Ferner in einer richterlichen Handlung, wie das rechtskräftige Urtheil und die Reſtitution. Der häufigſte und wichtigſte Grund einer ſolchen nach- folgenden Ungültigkeit beſteht aber in einer neuen juriſti- ſchen Thatſache, welche der früheren entgegen wirken ſoll. Die allgemeinſte Anwendung davon findet ſich bey Wil- lenserklärungen, welche durch entgegengeſetzte Willenser- klärungen aufgehoben werden. Damit dieſe Aufhebung vollſtändig wirke, iſt die Regel aufgeſtellt, daß die auf-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 543. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/557>, abgerufen am 24.11.2024.