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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 202. Ungültigkeit der juristischen Thatsachen.
erworben haben. Ferner bey dem Eigenthum, welches nie-
mals durch den bloßen Willen, sondern nur durch den
zugleich aufgegebenen Besitz (Dereliction) verloren wird.
Eben so bey jedem jus in re, von welchem der Eigenthü-
mer nur durch Vertrag, nicht durch die einseitige Erklä-
rung des Inhabers, befreyt wird. Endlich auch bey den
Obligationen; diese werden durch einen Erlaßvertrag stets
aufgehoben, eben so auch durch die von einem Dritten
vorgenommene Expromission (r), aber eine einseitige Er-
klärung des Glaubigers bindet diesen nicht.

b) Bey der materiellen Frage, ob ein Berechtigter ver-
hindert werden könne, durch seinen einseitigen Willen aus
einem Rechtsverhältniß heraus zu treten, muß stets ein Ein-
zelner, ihm gegenüber Stehender, hinzugedacht werden, da ein
Einspruch gegen die Dereliction des Eigenthums gar nicht
denkbar ist. Es kann davon zunächst die Rede seyn bey ei-
nem jus in re. Der Fructuar kann den Niesbrauch stets zu-
rück geben (s); denn obgleich mit demselben auch positive
Verpflichtungen verbunden sind (t), so können diese doch nur
als Bedingungen und Einschränkungen des Genusses betrach-
tet werden, und verhindern also den Austritt aus dem Rechts-
verhältniß nicht. Wenn freylich der Niesbrauch aus einem
Kauf oder einem Pachtvertrag auf bestimmte Zeit ent-
sprungen ist (u), so kann sich der Fructuar von seinen

(r) L. 91 de solut. (46. 3.).
(s) L. 64 de usufructu (7. 1.).
(t) L. 13 § 2 L. 66 de usu-
fructu
(7. 1.).
(u) L. 10 C. de usufructu
(3. 33.).
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§. 202. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen.
erworben haben. Ferner bey dem Eigenthum, welches nie-
mals durch den bloßen Willen, ſondern nur durch den
zugleich aufgegebenen Beſitz (Dereliction) verloren wird.
Eben ſo bey jedem jus in re, von welchem der Eigenthü-
mer nur durch Vertrag, nicht durch die einſeitige Erklä-
rung des Inhabers, befreyt wird. Endlich auch bey den
Obligationen; dieſe werden durch einen Erlaßvertrag ſtets
aufgehoben, eben ſo auch durch die von einem Dritten
vorgenommene Expromiſſion (r), aber eine einſeitige Er-
klärung des Glaubigers bindet dieſen nicht.

b) Bey der materiellen Frage, ob ein Berechtigter ver-
hindert werden könne, durch ſeinen einſeitigen Willen aus
einem Rechtsverhältniß heraus zu treten, muß ſtets ein Ein-
zelner, ihm gegenüber Stehender, hinzugedacht werden, da ein
Einſpruch gegen die Dereliction des Eigenthums gar nicht
denkbar iſt. Es kann davon zunächſt die Rede ſeyn bey ei-
nem jus in re. Der Fructuar kann den Niesbrauch ſtets zu-
rück geben (s); denn obgleich mit demſelben auch poſitive
Verpflichtungen verbunden ſind (t), ſo können dieſe doch nur
als Bedingungen und Einſchränkungen des Genuſſes betrach-
tet werden, und verhindern alſo den Austritt aus dem Rechts-
verhältniß nicht. Wenn freylich der Niesbrauch aus einem
Kauf oder einem Pachtvertrag auf beſtimmte Zeit ent-
ſprungen iſt (u), ſo kann ſich der Fructuar von ſeinen

(r) L. 91 de solut. (46. 3.).
(s) L. 64 de usufructu (7. 1.).
(t) L. 13 § 2 L. 66 de usu-
fructu
(7. 1.).
(u) L. 10 C. de usufructu
(3. 33.).
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[547/0561] §. 202. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen. erworben haben. Ferner bey dem Eigenthum, welches nie- mals durch den bloßen Willen, ſondern nur durch den zugleich aufgegebenen Beſitz (Dereliction) verloren wird. Eben ſo bey jedem jus in re, von welchem der Eigenthü- mer nur durch Vertrag, nicht durch die einſeitige Erklä- rung des Inhabers, befreyt wird. Endlich auch bey den Obligationen; dieſe werden durch einen Erlaßvertrag ſtets aufgehoben, eben ſo auch durch die von einem Dritten vorgenommene Expromiſſion (r), aber eine einſeitige Er- klärung des Glaubigers bindet dieſen nicht. b) Bey der materiellen Frage, ob ein Berechtigter ver- hindert werden könne, durch ſeinen einſeitigen Willen aus einem Rechtsverhältniß heraus zu treten, muß ſtets ein Ein- zelner, ihm gegenüber Stehender, hinzugedacht werden, da ein Einſpruch gegen die Dereliction des Eigenthums gar nicht denkbar iſt. Es kann davon zunächſt die Rede ſeyn bey ei- nem jus in re. Der Fructuar kann den Niesbrauch ſtets zu- rück geben (s); denn obgleich mit demſelben auch poſitive Verpflichtungen verbunden ſind (t), ſo können dieſe doch nur als Bedingungen und Einſchränkungen des Genuſſes betrach- tet werden, und verhindern alſo den Austritt aus dem Rechts- verhältniß nicht. Wenn freylich der Niesbrauch aus einem Kauf oder einem Pachtvertrag auf beſtimmte Zeit ent- ſprungen iſt (u), ſo kann ſich der Fructuar von ſeinen (r) L. 91 de solut. (46. 3.). (s) L. 64 de usufructu (7. 1.). (t) L. 13 § 2 L. 66 de usu- fructu (7. 1.). (u) L. 10 C. de usufructu (3. 33.). 35*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/561>, abgerufen am 24.11.2024.