Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 203. Ungültigkeit der juristischen Thatsachen. (Fortsetzung.) auch zu keiner Zeit nichtig, fällt also gar nicht in dasGebiet der bisher behandelten Frage. Dagegen sind allerdings folgende Fälle wahrer Couva- Diese ganze Frage ist bisher nur in Beziehung auf (bb) L. 42 de usurp. (41. 3.). Hier steht venditio für aliena- tio, und das confirmari bezieht sich zunächst auf die Gültigkeit des Usucapionstitels, von welcher in dieser Anwendung nur im äl- teren Recht die Rede seyn konnte. Daneben aber, und besonders im Justinianischen Recht, liegt in dem confirmari auch die unmittelbare Convalescenz der Veräußerung, also des Eigenthums, ohne alle Usucapion. (cc) L. 42 de usurp. (41. 3.)
am Ende der Stelle; über die Erklärung derselben vgl. Note bb. -- L. 4 § 32 de doli exc. (44. 4.) " ... ac per hoc intelligeret, eum fundum rursum vendidisse, quem in bonis non haberet." -- Die genauere Ausführung dieser wichtigen und verwickelten Frage ist nur im Zusammenhang der Lehre vom Eigenthum möglich. §. 203. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen. (Fortſetzung.) auch zu keiner Zeit nichtig, fällt alſo gar nicht in dasGebiet der bisher behandelten Frage. Dagegen ſind allerdings folgende Fälle wahrer Couva- Dieſe ganze Frage iſt bisher nur in Beziehung auf (bb) L. 42 de usurp. (41. 3.). Hier ſteht venditio für aliena- tio, und das confirmari bezieht ſich zunächſt auf die Gültigkeit des Uſucapionstitels, von welcher in dieſer Anwendung nur im äl- teren Recht die Rede ſeyn konnte. Daneben aber, und beſonders im Juſtinianiſchen Recht, liegt in dem confirmari auch die unmittelbare Convalescenz der Veräußerung, alſo des Eigenthums, ohne alle Uſucapion. (cc) L. 42 de usurp. (41. 3.)
am Ende der Stelle; über die Erklärung derſelben vgl. Note bb. — L. 4 § 32 de doli exc. (44. 4.) „ … ac per hoc intelligeret, eum fundum rursum vendidisse, quem in bonis non haberet.” — Die genauere Ausführung dieſer wichtigen und verwickelten Frage iſt nur im Zuſammenhang der Lehre vom Eigenthum möglich. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0573" n="559"/><fw place="top" type="header">§. 203. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen. (Fortſetzung.)</fw><lb/> auch zu keiner Zeit nichtig, fällt alſo gar nicht in das<lb/> Gebiet der bisher behandelten Frage.</p><lb/> <p>Dagegen ſind allerdings folgende Fälle wahrer Couva-<lb/> lescenz anzuerkennen, welche daher Ausnahmen der oben<lb/> aufgeſtellten Regel bilden. Wenn ein Ehemann ein Do-<lb/> talgrundſtück veräußert, ſo iſt dieſes eine nichtige Hand-<lb/> lung; fällt ihm aber ſpäterhin die ganze Dos zu, ſo con-<lb/> valescirt jene Handlung von ſelbſt, und es braucht alſo die<lb/> frühere Tradition nicht wiederholt zu werden <note place="foot" n="(bb)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 42 <hi rendition="#i">de usurp.</hi></hi> (41. 3.).<lb/> Hier ſteht <hi rendition="#aq">venditio</hi> für <hi rendition="#aq">aliena-<lb/> tio,</hi> und das <hi rendition="#aq">confirmari</hi> bezieht<lb/> ſich zunächſt auf die Gültigkeit<lb/> des Uſucapionstitels, von welcher<lb/> in dieſer Anwendung nur im äl-<lb/> teren Recht die Rede ſeyn konnte.<lb/> Daneben aber, und beſonders im<lb/> Juſtinianiſchen Recht, liegt in dem<lb/><hi rendition="#aq">confirmari</hi> auch die unmittelbare<lb/> Convalescenz der Veräußerung,<lb/> alſo des Eigenthums, ohne alle<lb/> Uſucapion.</note>. Wenn<lb/> ein Nichteigenthümer eine Sache veräußert, ſpäter aber<lb/> das Eigenthum erwirbt, ſo convalescirt eben ſo die Ver-<lb/> äußerung, und der Käufer wird jetzt von ſelbſt Eigen-<lb/> thümer, auch ohne neue Tradition <note place="foot" n="(cc)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 42 <hi rendition="#i">de usurp.</hi></hi> (41. 3.)<lb/> am Ende der Stelle; über die<lb/> Erklärung derſelben vgl. Note <hi rendition="#aq">bb.<lb/> — <hi rendition="#i">L.</hi> 4 § 32 <hi rendition="#i">de doli exc.</hi> (44. 4.)<lb/> „ … ac per hoc intelligeret,<lb/> eum fundum rursum vendidisse,<lb/><hi rendition="#i">quem in bonis non haberet.</hi>”</hi> —<lb/> Die genauere Ausführung dieſer<lb/> wichtigen und verwickelten Frage<lb/> iſt nur im Zuſammenhang der<lb/> Lehre vom Eigenthum möglich.</note>.</p><lb/> <p>Dieſe ganze Frage iſt bisher nur in Beziehung auf<lb/> nichtige Rechtsgeſchäfte unterſucht worden; bey anfechtba-<lb/> ren kann es gar nicht bezweifelt werden, daß eine Ergän-<lb/> zung des früher mangelhaften Rechtsgeſchäfts ſtets möglich<lb/> iſt. Denn da bey der Anfechtbarkeit das Hinderniß die<lb/> ſelbſtſtändige Natur eines eigenen Rechts beſtimmter Per-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [559/0573]
§. 203. Ungültigkeit der juriſtiſchen Thatſachen. (Fortſetzung.)
auch zu keiner Zeit nichtig, fällt alſo gar nicht in das
Gebiet der bisher behandelten Frage.
Dagegen ſind allerdings folgende Fälle wahrer Couva-
lescenz anzuerkennen, welche daher Ausnahmen der oben
aufgeſtellten Regel bilden. Wenn ein Ehemann ein Do-
talgrundſtück veräußert, ſo iſt dieſes eine nichtige Hand-
lung; fällt ihm aber ſpäterhin die ganze Dos zu, ſo con-
valescirt jene Handlung von ſelbſt, und es braucht alſo die
frühere Tradition nicht wiederholt zu werden (bb). Wenn
ein Nichteigenthümer eine Sache veräußert, ſpäter aber
das Eigenthum erwirbt, ſo convalescirt eben ſo die Ver-
äußerung, und der Käufer wird jetzt von ſelbſt Eigen-
thümer, auch ohne neue Tradition (cc).
Dieſe ganze Frage iſt bisher nur in Beziehung auf
nichtige Rechtsgeſchäfte unterſucht worden; bey anfechtba-
ren kann es gar nicht bezweifelt werden, daß eine Ergän-
zung des früher mangelhaften Rechtsgeſchäfts ſtets möglich
iſt. Denn da bey der Anfechtbarkeit das Hinderniß die
ſelbſtſtändige Natur eines eigenen Rechts beſtimmter Per-
(bb) L. 42 de usurp. (41. 3.).
Hier ſteht venditio für aliena-
tio, und das confirmari bezieht
ſich zunächſt auf die Gültigkeit
des Uſucapionstitels, von welcher
in dieſer Anwendung nur im äl-
teren Recht die Rede ſeyn konnte.
Daneben aber, und beſonders im
Juſtinianiſchen Recht, liegt in dem
confirmari auch die unmittelbare
Convalescenz der Veräußerung,
alſo des Eigenthums, ohne alle
Uſucapion.
(cc) L. 42 de usurp. (41. 3.)
am Ende der Stelle; über die
Erklärung derſelben vgl. Note bb.
— L. 4 § 32 de doli exc. (44. 4.)
„ … ac per hoc intelligeret,
eum fundum rursum vendidisse,
quem in bonis non haberet.” —
Die genauere Ausführung dieſer
wichtigen und verwickelten Frage
iſt nur im Zuſammenhang der
Lehre vom Eigenthum möglich.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |