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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Schenkung durch bloße Unterlassungen.
tion verweigernden Ehemann an, so möchte man glauben,
hier werde die Übertragung des Eigenthums durch das
Veräußerungsverbot der Dotalgrundstücke verhindert; denn
es ist unzweifelhaft, daß diese Übertragung nur durch des
Mannes Willen herbeygeführt wurde, da er sie entschie-
den verhindern konnte, wenn er nur noch vor dem zwey-
ten Decret die verlangte Caution stellte. Und dennoch
wird ausdrücklich gesagt, daß in jenem Fall der Nachbar
wirklich das Eigenthum des baufälligen Hauses erwerbe (c);
darin liegt aber der bestimmte Ausspruch, daß die bloße
Nichthinderung der Übertragung und der Usucapion als
eine Verletzung des Veräußerungsverbots nicht betrachtet
werden könne.

IV.

Ganz dieselbe Entscheidung kommt vor in folgendem
verwandten Fall. Wenn zur Zeit des alten Rechts eine
Frau ihr Landgut, das gerade von einem Fremden beses-
sen wurde, dem Mann als Dos einbrachte, welches durch
Mancipation, auch bey fehlendem Besitz, vollständig be-
wirkt werden konnte (a), so hatte der Mann das Recht,

(c) L. 1 pr. de fundo dot.
(23. 5.). "Interdum lex Julia
de fundo dotali cessat, si ob
id, quod maritus damni infecti
non cavebat, missus sit vici-
nus in possessionem dotalis
praedii, deinde jussus sit pos-
sidere: hic enim dominus vici-
nus fit, quia haec alienatio non
est voluntaria.
"
Die letzten
Worte wollen nicht sagen, daß
des Mannes Wille keinen Ein-
fluß auf den eingetretenen Ver-
lust gehabt habe (welches falsch
wäre), sondern daß der Mann
nicht durch eine positive Hand-
lung denselben herbeygeführt hat.
(a) Ulpian. XIX. § 6, worin

Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
tion verweigernden Ehemann an, ſo moͤchte man glauben,
hier werde die Übertragung des Eigenthums durch das
Veräußerungsverbot der Dotalgrundſtücke verhindert; denn
es iſt unzweifelhaft, daß dieſe Übertragung nur durch des
Mannes Willen herbeygeführt wurde, da er ſie entſchie-
den verhindern konnte, wenn er nur noch vor dem zwey-
ten Decret die verlangte Caution ſtellte. Und dennoch
wird ausdrücklich geſagt, daß in jenem Fall der Nachbar
wirklich das Eigenthum des baufälligen Hauſes erwerbe (c);
darin liegt aber der beſtimmte Ausſpruch, daß die bloße
Nichthinderung der Übertragung und der Uſucapion als
eine Verletzung des Veräußerungsverbots nicht betrachtet
werden könne.

IV.

Ganz dieſelbe Entſcheidung kommt vor in folgendem
verwandten Fall. Wenn zur Zeit des alten Rechts eine
Frau ihr Landgut, das gerade von einem Fremden beſeſ-
ſen wurde, dem Mann als Dos einbrachte, welches durch
Mancipation, auch bey fehlendem Beſitz, vollſtändig be-
wirkt werden konnte (a), ſo hatte der Mann das Recht,

(c) L. 1 pr. de fundo dot.
(23. 5.). „Interdum lex Julia
de fundo dotali cessat, si ob
id, quod maritus damni infecti
non cavebat, missus sit vici-
nus in possessionem dotalis
praedii, deinde jussus sit pos-
sidere: hic enim dominus vici-
nus fit, quia haec alienatio non
est voluntaria.
Die letzten
Worte wollen nicht ſagen, daß
des Mannes Wille keinen Ein-
fluß auf den eingetretenen Ver-
luſt gehabt habe (welches falſch
wäre), ſondern daß der Mann
nicht durch eine poſitive Hand-
lung denſelben herbeygeführt hat.
(a) Ulpian. XIX. § 6, worin
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[567/0581] Schenkung durch bloße Unterlaſſungen. tion verweigernden Ehemann an, ſo moͤchte man glauben, hier werde die Übertragung des Eigenthums durch das Veräußerungsverbot der Dotalgrundſtücke verhindert; denn es iſt unzweifelhaft, daß dieſe Übertragung nur durch des Mannes Willen herbeygeführt wurde, da er ſie entſchie- den verhindern konnte, wenn er nur noch vor dem zwey- ten Decret die verlangte Caution ſtellte. Und dennoch wird ausdrücklich geſagt, daß in jenem Fall der Nachbar wirklich das Eigenthum des baufälligen Hauſes erwerbe (c); darin liegt aber der beſtimmte Ausſpruch, daß die bloße Nichthinderung der Übertragung und der Uſucapion als eine Verletzung des Veräußerungsverbots nicht betrachtet werden könne. IV. Ganz dieſelbe Entſcheidung kommt vor in folgendem verwandten Fall. Wenn zur Zeit des alten Rechts eine Frau ihr Landgut, das gerade von einem Fremden beſeſ- ſen wurde, dem Mann als Dos einbrachte, welches durch Mancipation, auch bey fehlendem Beſitz, vollſtändig be- wirkt werden konnte (a), ſo hatte der Mann das Recht, (c) L. 1 pr. de fundo dot. (23. 5.). „Interdum lex Julia de fundo dotali cessat, si ob id, quod maritus damni infecti non cavebat, missus sit vici- nus in possessionem dotalis praedii, deinde jussus sit pos- sidere: hic enim dominus vici- nus fit, quia haec alienatio non est voluntaria.” Die letzten Worte wollen nicht ſagen, daß des Mannes Wille keinen Ein- fluß auf den eingetretenen Ver- luſt gehabt habe (welches falſch wäre), ſondern daß der Mann nicht durch eine poſitive Hand- lung denſelben herbeygeführt hat. (a) Ulpian. XIX. § 6, worin

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 567. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/581>, abgerufen am 24.11.2024.