possidendi (die erlaubte Schenkung des Dritten) hat also aufgehört zu wirken, und es ist an die Stelle getreten ein neuer Besitz mit einer neuen causa, nämlich der verbote- nen Schenkung unter Ehegatten, worauf sich keine Usuca- pion gründen kann (transiit in causam ab eo factae do- nationis).
Hierauf folgt die Betrachtung des zweyten Falles (Num. VII.) in folgenden Worten: Ipsius mulieris scientia propins est, ut nullum adqui- sitioni dominii ejus adferat impedimentum: non enim omnimodo uxores ex bonis virorum, sed ex causa do- nationis ab ipsis factae, adquirere prohibitae sunt.
Das heißt: wenn das Eigenthum des Mannes nicht beiden Ehegatten, sondern nur der Frau allein, bekannt wird (a), so schadet Das der Usucapion nicht, da den Frauen nicht jeder Erwerb aus des Mannes Vermögen, sondern nur der auf des Mannes Schenkung gegründete, untersagt ist, welche Schenkung aber, wegen des Mannes Unwissenheit, hier gar nicht denkbar ist.
Der erste Fall (da blos der Mann um das Eigenthum weiß) wird in der Stelle nicht berührt; man kann aber wohl annehmen, daß Neratius in diesem Fall, eben so wie in dem zuletzt erwähnten zweyten Fall, die Usucapion zulassen will: sonst hätte er schwerlich das Mitwissen der
(a)Ipsius also steht hier für solius, folglich als Gegensatz von utriusque. Diese Bedeutung von ipse ist nach anderen Stellen un- zweifelhaft. Vgl. L. 17 § 2 de praescr. verb. (19. 5.), L. 21 de damno infecto (39. 2.), Ga- jus I. § 190, Ulpian. XIX. § 7.
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Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
possidendi (die erlaubte Schenkung des Dritten) hat alſo aufgehört zu wirken, und es iſt an die Stelle getreten ein neuer Beſitz mit einer neuen causa, nämlich der verbote- nen Schenkung unter Ehegatten, worauf ſich keine Uſuca- pion gründen kann (transiit in causam ab eo factae do- nationis).
Hierauf folgt die Betrachtung des zweyten Falles (Num. VII.) in folgenden Worten: Ipsius mulieris scientia propins est, ut nullum adqui- sitioni dominii ejus adferat impedimentum: non enim omnimodo uxores ex bonis virorum, sed ex causa do- nationis ab ipsis factae, adquirere prohibitae sunt.
Das heißt: wenn das Eigenthum des Mannes nicht beiden Ehegatten, ſondern nur der Frau allein, bekannt wird (a), ſo ſchadet Das der Uſucapion nicht, da den Frauen nicht jeder Erwerb aus des Mannes Vermögen, ſondern nur der auf des Mannes Schenkung gegründete, unterſagt iſt, welche Schenkung aber, wegen des Mannes Unwiſſenheit, hier gar nicht denkbar iſt.
Der erſte Fall (da blos der Mann um das Eigenthum weiß) wird in der Stelle nicht berührt; man kann aber wohl annehmen, daß Neratius in dieſem Fall, eben ſo wie in dem zuletzt erwähnten zweyten Fall, die Uſucapion zulaſſen will: ſonſt hätte er ſchwerlich das Mitwiſſen der
(a)Ipsius alſo ſteht hier für solius, folglich als Gegenſatz von utriusque. Dieſe Bedeutung von ipse iſt nach anderen Stellen un- zweifelhaft. Vgl. L. 17 § 2 de praescr. verb. (19. 5.), L. 21 de damno infecto (39. 2.), Ga- jus I. § 190, Ulpian. XIX. § 7.
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Schenkung durch bloße Unterlaſſungen.
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aufgehört zu wirken, und es iſt an die Stelle getreten ein
neuer Beſitz mit einer neuen causa, nämlich der verbote-
nen Schenkung unter Ehegatten, worauf ſich keine Uſuca-
pion gründen kann (transiit in causam ab eo factae do-
nationis).
Hierauf folgt die Betrachtung des zweyten Falles
(Num. VII.) in folgenden Worten:
Ipsius mulieris scientia propins est, ut nullum adqui-
sitioni dominii ejus adferat impedimentum: non enim
omnimodo uxores ex bonis virorum, sed ex causa do-
nationis ab ipsis factae, adquirere prohibitae sunt.
Das heißt: wenn das Eigenthum des Mannes nicht
beiden Ehegatten, ſondern nur der Frau allein, bekannt
wird (a), ſo ſchadet Das der Uſucapion nicht, da den
Frauen nicht jeder Erwerb aus des Mannes Vermögen,
ſondern nur der auf des Mannes Schenkung gegründete,
unterſagt iſt, welche Schenkung aber, wegen des Mannes
Unwiſſenheit, hier gar nicht denkbar iſt.
Der erſte Fall (da blos der Mann um das Eigenthum
weiß) wird in der Stelle nicht berührt; man kann aber
wohl annehmen, daß Neratius in dieſem Fall, eben ſo
wie in dem zuletzt erwähnten zweyten Fall, die Uſucapion
zulaſſen will: ſonſt hätte er ſchwerlich das Mitwiſſen der
(a) Ipsius alſo ſteht hier für
solius, folglich als Gegenſatz von
utriusque. Dieſe Bedeutung von
ipse iſt nach anderen Stellen un-
zweifelhaft. Vgl. L. 17 § 2 de
praescr. verb. (19. 5.), L. 21
de damno infecto (39. 2.), Ga-
jus I. § 190, Ulpian. XIX. § 7.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 579. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/593>, abgerufen am 23.11.2024.
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